(1) Das Angebot an Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen ist breit und vielfältig; es wird von privaten und öffentlichen Rechtsträgern erbracht (Angebotsvielfalt).
(2) Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen sind ohne Unterschied der Geburt, des Geschlechts, der sexuellen Orientierung, einer Behinderung, der Herkunft, der Sprache und des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses der Kinder oder der Erziehungsberechtigten allgemein zugänglich (diskriminierungsfreier Zugang).
(3) Von den Fällen der Besuchspflicht abgesehen, ist die Inanspruchnahme von Kinderbildungs- und betreuungseinrichtungen freiwillig (Freiwilligkeit).
(4) Die Bildungs- und Betreuungsarbeit erfolgt auf der Grundlage aktueller wissenschaftlicher Erkenntnisse der Pädagogik unter Berücksichtigung sonstiger einschlägiger Wissenschaften; insbesondere ist auch auf die sprachliche Entwicklung, ausreichend Bewegung und gesunde Ernährung zu achten (Qualität).
(5) Die pädagogischen Fachkräfte werden durch Assistenzkräfte unterstützt; im Falle besonderer Anforderungen werden auch besonders qualifizierte Betreuungspersonen als Assistenzkräfte herangezogen (Professionalität).
(6) In Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen wird jedes Kind unter Achtung seiner Würde, seiner Bedürfnisse und Rechte individuell unterstützt und betreut (Individualität).
(7) Kinder mit erhöhtem Förderbedarf werden gemeinsam mit Kindern ohne erhöhtem Förderbedarf unter Berücksichtigung ihrer besonderen Bedürfnisse gefördert und betreut (Inklusion).
(8) Die Bildung und Betreuung von Kindern in Kinderbildungs- und betreuungseinrichtungen erfolgt in Zusammenarbeit zwischen Kindern, Erziehungsberechtigten, Betreuungspersonen und Rechtsträgern unter besonderer Berücksichtigung des Kindeswohls (Kooperation).
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