(1) In einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung werden die Kinder in Kleinkindgruppen, Kindergartengruppen und Schulkindgruppen zusammengefasst. Zudem können auch Kinderspielgruppen nach Maßgabe des dritten Hauptstückes eingerichtet werden.
(2) Jede Gruppe ist, vorbehaltlich des § 17, wie folgt zu führen:
a) eine Kleinkindgruppe von einer pädagogischen Fachkraft nach § 16 Abs. 1,
b) eine Kindergartengruppe von einer pädagogischen Fachkraft nach § 16 Abs. 2,
c) eine Schulkindgruppe von einer pädagogischen Fachkraft nach § 16 Abs. 4,
d) eine Kleinkindgruppe, Kindergartengruppe oder Schulkindgruppe, in der zumindest ein Kind mit erhöhtem Förderbedarf betreut wird (inklusiv geführte Kleinkind-, Kindergarten- oder Schulkindgruppe) von einer pädagogischen Fachkraft nach § 16 Abs. 3 bzw. Abs. 5 und
e) eine Kinderspielgruppe von einer Betreuungsperson nach § 34 Abs. 2.
(3) In jeder Gruppe können auch Kinder anderer Altersgruppen unterstützt und betreut werden (alterserweiterte Gruppenführung), sofern diese das zweite Lebensjahr vollendet haben; dabei ist insbesondere der Grundsatz des § 3 Abs. 6 zu beachten; die Besuchspflicht in Kindergartengruppen (§ 26 Abs. 1) bleibt davon unberührt.
(4) Eine alterserweitert geführte Gruppe nach Abs. 2 lit. a bis c gilt als Gruppe nach lit. a, wenn mehrheitlich Kinder bis zum vollendeten dritten Lebensjahr, als solche nach lit. b, wenn mehrheitlich Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt, und als solche nach lit. c, wenn mehrheitlich schulpflichtige Kinder betreut werden; sind Altersgruppen im selben Ausmaß vertreten, gibt die jüngere Altersgruppe den Ausschlag. In einer alterserweitert geführten Kinderspielgruppe nach Abs. 2 lit. e müssen mehrheitlich Kinder bis zum Schuleintritt betreut werden.
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