(1) In einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung werden die Kinder in Kleinkindgruppen, Kindergartengruppen und Schulkindgruppen zusammengefasst. Zudem können auch Kinderspielgruppen nach Maßgabe des dritten Hauptstückes eingerichtet werden.
(2) Jede Gruppe ist, vorbehaltlich des § 17, wie folgt zu führen:
a) eine Kleinkindgruppe von einer pädagogischen Fachkraft nach § 16 Abs. 1,
b) eine Kindergartengruppe von einer pädagogischen Fachkraft nach § 16 Abs. 2,
c) eine Schulkindgruppe von einer pädagogischen Fachkraft nach § 16 Abs. 4,
d) eine Kleinkindgruppe, Kindergartengruppe oder Schulkindgruppe, in der zumindest ein Kind mit erhöhtem Förderbedarf betreut wird (inklusiv geführte Kleinkind-, Kindergarten- oder Schulkindgruppe) von einer pädagogischen Fachkraft nach § 16 Abs. 3 bzw. Abs. 5 und
e) eine Kinderspielgruppe von einer Betreuungsperson nach § 34 Abs. 2.
(3) In jeder Gruppe können auch Kinder anderer Altersgruppen unterstützt und betreut werden (alterserweiterte Gruppenführung), sofern diese das zweite Lebensjahr vollendet haben; dabei ist insbesondere der Grundsatz des § 3 Abs. 6 zu beachten; die Besuchspflicht in Kindergartengruppen (§ 26 Abs. 1) bleibt davon unberührt.
(4) Eine alterserweitert geführte Gruppe nach Abs. 2 lit. a bis c gilt als Gruppe nach lit. a, wenn mehrheitlich Kinder bis zum vollendeten dritten Lebensjahr, als solche nach lit. b, wenn mehrheitlich Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt, und als solche nach lit. c, wenn mehrheitlich schulpflichtige Kinder betreut werden; sind Altersgruppen im selben Ausmaß vertreten, gibt die jüngere Altersgruppe den Ausschlag. In einer alterserweitert geführten Kinderspielgruppe nach Abs. 2 lit. e müssen mehrheitlich Kinder bis zum Schuleintritt betreut werden.
(5) Die Art und das Ausmaß des Personaleinsatzes in den einzelnen Gruppen sowie die Anzahl der in einer Gruppe betreuten Kinder hat die Landesregierung mit Verordnung festzulegen; dabei ist insbesondere auf pädagogische Erfordernisse, das Alter und die besonderen Bedürfnisse der Kinder, die Belastung des Betreuungspersonals sowie auf sachliche Erfordernisse Rücksicht zu nehmen. In einer solchen Verordnung kann auch vorgesehen werden, dass die Landesregierung auf Antrag mit Bescheid Ausnahmen von der Anwendung bestimmter in ihr festgelegter Vorschriften sowie von Abs. 2 lit. d zulassen kann, wenn dies im Einzelfall aus organisatorischen Gründen erforderlich und aus pädagogischen Gründen vertretbar ist.
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