(1) Als verlässlich nach § 14 Abs. 2 und 3 gilt eine Person nicht, wenn sie wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung oder wegen einer strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung von einem ordentlichen Gericht verurteilt worden ist und diese Verurteilung weder getilgt worden ist noch – ausgenommen Verurteilungen wegen einer strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung – der beschränkten Auskunft nach dem Tilgungsgesetz 1972 oder vergleichbaren Vorschriften eines anderen Staates unterliegt. Vor dem erstmaligen Einsatz und sonst bei Vorliegen von Anhaltspunkten für eine Verurteilung ist die Verlässlichkeit der Betreuungsperson unter Heranziehung des § 44 durch den Rechtsträger zu beurteilen.
(2) Die für Betreuungspersonen notwendige gesundheitliche Eignung hat der Rechtsträger vor dem erstmaligen Einsatz und sonst bei Vorliegen von Anhaltspunkten über eine fehlende gesundheitliche Eignung zu überprüfen; sie ist durch ein von den Betreuungspersonen vorzulegendes ärztliches Zeugnis nachzuweisen. Von Unionsbürgern sind jene Nachweise anzuerkennen, die in ihrem Herkunftsmitgliedstaat als Nachweis für die gesundheitliche Eignung gefordert werden. Wird im betreffenden Mitgliedstaat ein solcher Nachweis nicht verlangt, ist eine Bescheinigung einer zuständigen Behörde dieses Staates über die gesundheitliche Eignung anzuerkennen. Diese Nachweise und Bescheinigungen dürfen zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als drei Monate sein.
(3) Abs. 2 gilt sinngemäß für Nachweise und Bescheinigungen, die in Drittstaaten oder für Drittstaatsangehörige ausgestellt worden sind, soweit diese hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind.
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