(1) Kinder sind, sofern sie nicht vorzeitig die Schule besuchen, im Ausmaß des Abs. 2 zum Besuch einer Kindergartengruppe verpflichtet, wenn sie am 31. August vor Beginn des Betreuungsjahres (§ 22 Abs. 1)
a) ihr fünftes Lebensjahr vollendet haben und im Folgejahr schulpflichtig werden oder
b) ihr viertes Lebensjahr vollendet haben und nach § 25 oder im Zuge des Besuches einer Kleinkindgruppe ein Sprachförderbedarf festgestellt wurde oder ein solcher festgestellt wird; die Erziehungsberechtigten können binnen vierzehn Tagen ab Mitteilung der Gemeinde nach § 25 Abs. 3 schriftlich verlangen, dass die Landesregierung über das Vorliegen eines Sprachförderbedarfes und die Besuchspflicht mit Bescheid entscheidet.
(2) Die Besuchspflicht besteht während des gesamten Betreuungsjahres mit Ausnahme der Hauptferien und schulfreien Tage nach dem Pflichtschulzeitgesetz im Ausmaß von 20 Stunden an mindestens vier Werktagen pro Woche; das Nähere bestimmt der Rechtsträger (§ 23 Abs. 3).
(3) Auf Antrag der Erziehungsberechtigten können Kinder von der Besuchspflicht nach Abs. 1 und 2 ganz oder teilweise ausgenommen werden, wenn
a) ihnen aufgrund einer Behinderung, aus medizinischen Gründen, aufgrund eines besonderen sonderpädagogischen Förderbedarfes, aufgrund schwieriger Wegverhältnisse oder aufgrund der Entfernung zwischen ihrem Wohnort und der nächstgelegenen Kinderbildungs- und betreuungseinrichtung der Besuch nicht zugemutet werden kann;
b) sie einen öffentlichen Praxiskindergarten (§ 1 Abs. 2 lit. a) besuchen;
c) sie häuslich erzogen oder durch eine Tagesmutter (einen Tagesvater) betreut werden, sofern sichergestellt ist, dass die Bildungsaufgaben und Werteerziehung entsprechend dem staatsvertraglich zwischen dem Bund und den Ländern vereinbarten Leitfaden für die häusliche Betreuung sowie die Betreuung durch Tageseltern sowie dem Werte- und Orientierungsleitfaden wahrgenommen werden und kein Sprachförderbedarf besteht.
(4) Ein Antrag nach Abs. 3 ist näher zu begründen und muss bis Ende Mai vor Beginn des Betreuungsjahres schriftlich beim pädagogischen Aufsichtsorgan (§ 39) eingebracht werden. Das pädagogische Aufsichtsorgan hat die Erziehungsberechtigten ohne unnötigen Aufschub schriftlich darüber zu informieren, ob eine Ausnahme vorliegt oder ob die Voraussetzungen nicht gegeben sind. In letzterem Fall hat die Landesregierung auf schriftliches Verlangen der Erziehungsberechtigten über den Antrag auf Gewährung einer Ausnahme mit Bescheid zu entscheiden. Eine Ausnahme von der Besuchspflicht ist von der Landesregierung mit Bescheid zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nachträglich weggefallen sind. Die Gemeinde, in der das Kind den Hauptwohnsitz hat, ist über die genannten Entscheidungen in Kenntnis zu setzen.
(5) Wenn als Ausnahmegrund eine Betreuung nach Abs. 3 lit. b oder c geltend gemacht wird, sind die zur Betreuung genannten Personen und Einrichtungen verpflichtet, dem pädagogischen Aufsichtsorgan (§ 39) bzw. der Landesregierung auf Verlangen Auskünfte zu erteilen, soweit diese zur Prüfung der Voraussetzungen nach Abs. 3 erforderlich sind.
(6) Kinder, für die Besuchspflicht besteht, dürfen nur im Falle einer gerechtfertigten Verhinderung fernbleiben. Eine solche liegt insbesondere bei Erkrankung des Kindes oder der Erziehungsberechtigten, bei Urlaub im Ausmaß von maximal fünf Wochen pro Betreuungsjahr sowie bei außergewöhnlichen Ereignissen vor.
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