(1) Die Gemeinde hat jährlich bis Ende April Erhebungen zum erforderlichen Angebot an Betreuungsplätzen in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen, differenziert nach Anzahl, Öffnungszeiten und Gruppenformen, durchzuführen. Dabei hat sie insbesondere zu berücksichtigen
a) den Bestand an Plätzen in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen in der Gemeinde, einschließlich jener in Einrichtungen anderer, insbesondere privater Rechtsträger,
b) die örtlichen Gegebenheiten, insbesondere die Bevölkerungs-, Siedlungs- und Verkehrsstruktur und deren Entwicklung, sowie
c) die Bedarfsmeldung von Erziehungsberechtigten eines Kindes mit Hauptwohnsitz in der Gemeinde.
Rechtsträger, die in der Gemeinde eine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung betreiben, und die betroffenen Erziehungsberechtigten sind in geeigneter Form einzubinden.
(2) Reicht das vorhandene Angebot an Plätzen in Kleinkindgruppen, Kindergartengruppen, Schulkindgruppen, Kinderspielgruppen und bei Tageseltern nicht aus, hat die Gemeinde festzulegen, durch welche geeigneten Maßnahmen das erforderliche Angebot kurzfristig und mittelfristig bestmöglich zur Verfügung gestellt werden kann (Maßnahmenplan); dabei sind insbesondere Möglichkeiten interkommunaler Zusammenarbeit sowie das Angebot privater Rechtsträger einschließlich solcher in betrieblichen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen zu berücksichtigen. Ein allfälliger Maßnahmenplan, der über das Betreuungsjahr hinausreichende Maßnahmen (mittelfristige Maßnahmen) beinhaltet, ist bis spätestens Ende des Kalenderjahres der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen.
(3) Die Gemeinde hat sicherzustellen, dass für jedes Kind, das am 31. August vor Beginn des Betreuungsjahres das dritte Lebensjahr vollendet hat und noch nicht die Schule besucht, innerhalb des folgenden Rahmens ein geeigneter Betreuungsplatz in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen oder bei Tageseltern zur Verfügung steht (Versorgungsauftrag):
a) Der Versorgungsauftrag gilt für Kinder, die in der betreffenden Gemeinde den Hauptwohnsitz haben.
b) Der Betreuungsplatz muss bedarfsgerecht an Werktagen, ausgenommen an Samstagen, innerhalb einer Rahmenzeit zwischen 7.30 Uhr und 17.30 Uhr zur Verfügung stehen; dies gilt nicht für höchstens 20 Tage während der vom Rechtsträger festgelegten Ferien.
c) Der Betreuungsplatz muss innerhalb des Gemeindegebietes oder im Rahmen eines für das Kind zumutbaren Weges außerhalb des Gemeindegebietes zur Verfügung stehen.
(4) Der Versorgungsauftrag nach Abs. 3 gilt ab dem Betreuungsjahr 2024/2025 auch für Kinder, die bereits die Schule besuchen bis zur vierten Schulstufe, soweit sie keine Möglichkeit zum Besuch einer ganztägigen Schulform haben; abweichend von Abs. 3 lit. b muss der Betreuungsplatz innerhalb einer Rahmenzeit zwischen 8.00 Uhr und 16.00 Uhr zur Verfügung stehen. Dies gilt nicht während der Hauptferien und der schulfreien Tage nach den schulrechtlichen Vorschriften.
(5) Weiters gilt der Versorgungsauftrag nach Abs. 3 ab dem Betreuungsjahr 2025/2026 auch für Kinder, die am Stichtag nach Abs. 3 das zweite Lebensjahr vollendet haben; abweichend von Abs. 3 lit. b muss der Betreuungsplatz innerhalb der Rahmenzeit im Ausmaß von zumindest fünf Stunden zur Verfügung stehen; können Betreuungsplätze aus personellen Gründen und trotz der Regelung des § 17 ausnahmsweise nicht bedarfsgerecht zur Verfügung gestellt werden, sind zuerst jene Kinder aufzunehmen, deren Erziehungsberechtigte berufstätig sind.
*) Fassung LGBl.Nr. 47/2023
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