(1) Die Landesregierung hat aus dem Kreis der Bediensteten des Amtes der Landesregierung eine oder nach Bedarf mehrere qualifizierte Personen mit ausreichender praktischer Erfahrung im Berufsfeld als pädagogisches Aufsichtsorgan zu bestellen.
(2) Dem pädagogischen Aufsichtsorgan obliegt die Aufsicht über Kinderbildungs- und betreuungseinrichtungen in pädagogischer Hinsicht einschließlich der fachlichen Beratung der Betreuungspersonen in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen im Rahmen des Qualitätsmanagements (§ 40 Abs. 1).
(3) Das pädagogische Aufsichtsorgan ist bei der Vollziehung dieses Gesetzes in allen Angelegenheiten fachlicher Art als Amtssachverständige bzw. Amtssachverständiger zu verwenden.
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