(1) Zur Beratung über grundsätzliche Fragen in Angelegenheiten der Kinderbildung und -betreuung findet ein Dialog statt.
(2) Zu diesem Zweck hat das für Kindergarten, Schulkindbetreuung und Kleinkindbetreuung zuständige Mitglied der Landesregierung bei Bedarf, mindestens jedes zweite Jahr, einzuladen.
(3) Am Dialog haben neben dem vorsitzenden Mitglied der Landesregierung teilzunehmen:
a) zwei Vertreter bzw. Vertreterinnen des Vorarlberger Gemeindeverbandes,
b) ein Vertreter bzw. eine Vertreterin des Landesverbandes der selbstorganisierten Kindergruppen Vorarlbergs,
c) ein Vertreter bzw. eine Vertreterin der Wirtschaftskammer Vorarlberg,
d) ein Vertreter bzw. eine Vertreterin der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Vorarlberg,
e) ein Vertreter bzw. eine Vertreterin der Industriellenvereinigung Vorarlberg,
f) ein Vertreter bzw. eine Vertreterin des Österreichischen Gewerkschaftsbundes Landesorganisation Vorarlberg,
g) der Kinder- und Jugendanwalt bzw. die Kinder- und Jugendanwältin,
h) je ein Vertreter bzw. eine Vertreterin der für Kindergarten, Schulkindbetreuung und Kleinkindbetreuung bzw. für Kinder- und Jugendhilfe zuständigen Abteilungen im Amt der Landesregierung.
Neben den in lit. a bis h genannten Stellen kann das vorsitzende Mitglied der Landesregierung erforderlichenfalls weitere Einrichtungen und Fachpersonen, insbesondere Fachexperten oder Fachexpertinnen aus dem Bereich elementare Kinderbildung- und -betreuung, beiziehen.
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