§ 36 § 36Organisatorische Erfordernisse
In Kraft seit 01. Januar 2023
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Die Art und das Ausmaß des Personaleinsatzes in Kinderspielgruppen, nähere Vorgaben zur Bildung von Gruppen und zur Anzahl der in einzelnen Gruppen betreuten Kinder kann die Landesregierung mit Verordnung festlegen; dabei ist insbesondere auf das Alter und die besonderen Bedürfnisse der Kinder, die Belastung des Betreuungspersonals sowie auf sachliche Erfordernisse Rücksicht zu nehmen. In einer solchen Verordnung kann auch vorgesehen werden, dass die Landesregierung auf Antrag mit Bescheid Ausnahmen von der Anwendung bestimmter in ihr festgelegter Vorschriften zulassen kann, wenn dies im Einzelfall aus organisatorischen Gründen erforderlich und aus pädagogischen Gründen vertretbar ist.
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