§ 34 § 34Personelle Erfordernisse
In Kraft seit 01. Januar 2023
Up-to-date
(1) Dem Rechtsträger obliegt die Beistellung der erforderlichen Betreuungspersonen.
(2) Betreuungspersonen müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben, verlässlich, gesundheitlich geeignet und auch sonst für den Umgang mit Kindern geeignet sein; § 15 (Verlässlichkeit und gesundheitliche Eignung) gilt sinngemäß. Ein Einsatz vor Vollendung des 18. Lebensjahres ist nur zulässig, wenn sie eine berufsspezifische Ausbildung abgeschlossen haben.
(3) Der Rechtsträger hat eine oder mehrere geeignete Betreuungspersonen mit der Leitung der Einrichtung zu betrauen.
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