§ 7 § 7
In Kraft seit 01. Januar 2023
Up-to-date
Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen, in denen zumindest eine Kleinkindgruppe, Kindergartengruppe oder Schulkindgruppe eingerichtet ist (im Folgenden in diesem Hauptstück kurz: Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen), sind nach den Bestimmungen dieses Hauptstückes zu führen.
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