(1) Der Besuch einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung, deren Rechtsträger eine Gebietskörperschaft ist, ist für Kinder, die am 31. August vor Beginn des Betreuungsjahres (§ 22 Abs. 1) ihr fünftes Lebensjahr vollendet haben, im Ausmaß der Besuchspflicht (§ 26 Abs. 2), jedenfalls aber vormittags bis 12.30 Uhr entgeltfrei. Die betreffenden Rechtsträger haben die Erziehungsberechtigten der betroffenen Kinder über diesen Umstand im Vorhinein – und zwar bis zum 1. April des jeweiligen Kalenderjahres – schriftlich zu informieren.
(2) Im Übrigen ist der Besuch einer Kinderbildungs- und betreuungseinrichtung im Sinne des Abs. 1 zu sozial gestaffelten Tarifen zu ermöglichen. Erziehungsberechtigte, die vom sozial gestaffelten Tarif Gebrauch machen möchten, haben dem Rechtsträger zur Überprüfung der Voraussetzungen die erforderlichen Nachweise vorzulegen.
(3) Der Abs. 1 schließt einen allfälligen Beitrag zu den Kosten für Mahlzeiten oder für die Teilnahme an Spezialangeboten nicht aus.
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