Das Oberlandesgericht Graz hat als Berufungsgericht durch die Richter Dr. Waldner (Vorsitz), Mag. Stadlmann und Mag. Schellnegger in der Rechtssache der klagenden Partei A* , geboren **, **, vertreten durch Mag. a Christine Wernig, LL.M., Rechtsanwältin in St. Veit/Glan, gegen die beklagte Partei B * , geboren **, **, vertreten durch die Obergantschnig Rechtsanwälte GmbH in Klagenfurt am Wörthersee, wegen EUR 10.423,03 samt Anhang und Feststellung (Streitwert: EUR 5.000,00), über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 17. April 2025, C*-19 (Berufungsinteresse: EUR 15.423,03), in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 1.827,12 (darin EUR 304,52 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung zu Handen der Beklagtenvertreterin zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt EUR 5.000,00, nicht aber EUR 30.000,00.
Die ordentliche Revision nach § 502 Abs 1 ZPO ist nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
Am 24. November 2022 ereignete sich gegen 15:30 Uhr auf dem im Alleineigentum des Beklagten stehenden Grundstück (Grundstücksnummer .126 der EZ **, KG **) ein Unfall, bei dem der Kläger verletzt wurde.
Dieses Grundstück befindet sich westlich der von Süden in Richtung Norden (D*) verlaufenden E* Landesstraße (L F*). Zwischen dem westlichen Fahrbahnrand der L F* und dem Grundstück des Beklagten befindet sich ein 1,7 m breiter asphaltierter Randstreifen, der einen öffentlichen Verkehrsweg darstellt. Unmittelbar an diesen angrenzend befindet sich ein asphaltierter Vorplatz. Auf dem Grundstück des Beklagten ist ein Stallgebäude errichtet. Auf Höhe der nordöstlichen Ecke des Stallgebäudes hinab in Richtung Norden sind auf dem Vorplatz unmittelbar an den öffentlichen Verkehrsweg angrenzend in einem Abstand von 10 m fünf betonierte rostfarbige Tonnen platziert. Zwischen diesen betonierten Tonnen sind jeweils parallel zur L F* Absperrketten gespannt. Eine weitere Absperrkette ist von der ersten Tonne hin zur nordöstlichen Ecke des Stallgebäudes, sohin quer über den Vorplatz, gespannt. Die Absperrketten bestehen aus rot-weiß-rot-farbigen Kettengliedern. Die einzelnen Glieder sind rund 3 bis 4 cm lang, 1 cm breit und weisen eine Materialstärke von 5 mm auf. Sowohl die betonierten rostfarbigen Tonnen als auch die rot-weiß-roten Absperrketten sind aus einer Distanz von etwa 20 m südlich gut erkennbar und ist insbesondere auch aus obiger Entfernung ein deutlicher Farbunterschied gegeben. Dies gilt im Hinblick auf die klagsgegenständliche quer gespannte Absperrkette umso mehr, da sich die weiß lackierten Kettenglieder unmittelbar im Bereich der rostfarbigen Tonne befinden, wodurch ein noch größerer farblicher Kontrast hervortritt [F2] und [AW1] . 46 m südlich der nördlichen Begrenzung des Stallgebäudes befindet sich eine weitere rostfarbige betonierte Tonne. Von dieser ausgehend ist wiederum eine rot-weiß-rote Absperrkette zu einer 10 m weiter südlich entfernten Tonne gespannt. Diese Absperrkette sperrt die Ein-und Ausfahrt zum Betriebsgelände des Beklagten ab. Zwischen der ersten der beiden am südlichen Grundstücksrand aufgestellten Tonnen und der, die an der nördlichen Begrenzung des Stallgebäudes steht, befinden sich insgesamt vier Leitpflocken. An dem Stallgebäude sind zwei idente Hinweisschilder mit der Aufschrift „Betreten des Betriebsgeländes verboten“ montiert, eines an der Südwand und eines in der Mitte der Ostwand. Innerhalb des abgesperrten Bereiches am Grundstück des Beklagten befindet sich in einer Entfernung von 8 m zur westlichen Fahrbahnabgrenzung der L F* auf einem Wiesenstück nördlich des Stallgebäudes ein Hinweisschild einer Bushaltestelle. Die Haltestelle ist in Betrieb. Fahrgäste warten außerhalb des abgesperrten Bereichs auf den Bus. Der Bus bleibt beim Befahren der Haltestelle auf Höhe der wartenden Fahrgäste auf der L F* stehen. Die Unfallstelle stellt sich wie auf den Lichtbildern 1 und 6 dar, die einen Bestandteil der Feststellungen bilden und dem Urteil angeschlossen werden. Die am Lichtbild 1 zu sehenden fünf Ketten, die an der quer gespannten Absperrkette nach unten hängen, wurden erst nach dem Unfall vom Beklagten angebracht. Die Absperrketten wurden vom Beklagten nach Übernahme des Hofs im Jahr 2016 montiert. Die betonierten Tonnen gibt es bereits seit einer langen Zeit vor der Montage der Absperrketten, seit etwa 15 bis 20 Jahren. Die Hinweisschilder sind mindestens genauso lange vorhanden. Der Beklagte lebt in G*. Er kommt jedoch in regelmäßigen Abständen, etwa alle zwei bis drei Monate, zum Hof und überprüft im Zuge dessen die vorhandenen Ketten. Die quer gespannte Absperrkette wird von diesem anlassbezogen auch immer wieder nachgesprüht; das letzte Mal vor etwa drei bis vier Jahren.
Am Unfallstag war es hell, nicht bewölkt und die Sonne stand tief. Der Kläger ist ortskundig. Er war mit seinem E-Bike auf der L F* aus Richtung H* nach Norden unterwegs. Als er auf Höhe der südlichen Gebäudekante des Stallgebäudes war, fuhr vor ihm ein Fahrzeug in Schritttempo. Aufgrund der Tatsache, dass er ohnehin die nächste Abzweigung nach links in die I* Straße nehmen wollte, verließ er die L F* und setzte seine Fahrt 20 m südlich der nördlichen Begrenzung des Stallgebäudes auf dem asphaltierten Vorplatz auf dem Grundstück des Beklagten fort. Der Kläger ist mit 16,2 km/h weiter geradeaus gefahren und hat seinen Blick zunächst nach rechts zu dem zuvor vor ihm fahrenden Auto auf der Fahrbahn der L F* gewandt. Als er seinen Blick 8 m vor der quer gespannten Absperrkette wieder nach vorne richtete, sah er die Kette und leitete ausgehend von einer Geschwindigkeit von 16,2 km/h sofort eine Vollbremsung ein. Das Vorderrad des E-Bikes verhängte sich dennoch mit der Kette, dieses scherte nach links aus und der Kläger stürzte vorwärts über den Lenker seines E-Bikes. Er kam auf der Asphaltfläche zum Erliegen.
Wenn man beim Radfahren in Fahrtrichtung schaut, dann ist die quer gespannte Absperrkette bei Anwendung durchschnittlicher Aufmerksamkeit aus einer Entfernung von 20 m für jedermann erkennbar. Auch der Kläger hätte die Absperrkette nach seinem Fahrbahnwechsel auf den asphaltierten Vorplatz bei einem früheren Blick geradeaus über eine Zeitspanne von 2,67 Sekunden bis zu seiner Vollbremsung jederzeit wahrnehmen und problemlos durch eine normale Bremsung vor der Kette anhalten können [F1] .
Mit der am 8. März 2024 beim Landesgericht Klagenfurt zu D* eingebrachten Klage begehrt der Kläger, den Beklagte schuldig zu erkennen, ihm EUR 10.423,03 samt Anhang (EUR 13.000,00 Schmerzengeld, EUR 1.681,54 Heilungskosten, EUR 255,36 Fahrtkosten, EUR 464,53 Sachschäden, EUR 35,96 Aufwendungen (J*), EUR 117,16 Kostenbeteiligung der K* und EUR 80,00 pauschale Unkosten, gesamt EUR 15.634,55, davon 2/3) zu bezahlen. Dieses Leistungsbegehren verbindet er mit dem mit EUR 5.000,00 bewerteten Feststellungsbegehren, es werde festgestellt, dass der Beklagte dem Kläger gegenüber für sämtliche zukünftige derzeit nicht bekannten Schäden, allfälligen Dauerfolgen und/oder Spätfolgen aus dem Verkehrsunfall vom 24. November 2022 auf Höhe **, im Umfang von zwei Drittel haftet. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, er sei auf dem Grundstück des Beklagten mit seinem E-Bike durch eine dort gespannte Absperrkette zu Sturz gekommen, wodurch er sich schwere Verletzungen in Form einer Gehirnerschütterung, zahlreicher Prellungen, Frakturen sowie einer Rissquetschwunde bei der rechten Augenbraue zugezogen habe. Er sei aufgrund von Gegenverkehr und höherem Verkehrsaufkommen vor seinem Abbiegevorgang nach links in Richtung I* auf die zur E* Straße parallel verlaufende Asphaltfläche gefahren. Dort habe er die ergraute Kette nicht rechtzeitig erblicken, vor der Absperrvorrichtung daher nicht rechtzeitig abbremsen bzw. ihr ausweichen können. Den Beklagten treffe das Verschulden am Zustandekommen des Unfalls, da er mit der quer zum Straßenverlauf gespannten Absperrkette eine [richtig:] atypische Gefahr verwirklicht habe, weshalb er für die dadurch verursachten Schäden hafte. Als Halter der Absperrkette sei der Beklagte in der Lage gewesen, die Absperrvorrichtung kenntlich und von weitem einsehbar anzubringen, diese gänzlich zu entfernen oder für eine Auffälligkeit zu sorgen. Dies habe er jedoch nicht gemacht und sohin nicht alle zur Abwendung der Gefahr erforderliche Sorgfalt aufgewendet. Der Beklagte könne sich auch nicht auf eine widmungswidrige und unerlaubte Benutzung der Verkehrsfläche berufen, da keine diesbezüglichen Hinweisschilder vorhanden gewesen seien. Zudem sei auf dieser Verkehrsfläche eine Bushaltestelle situiert, weshalb sie tagtäglich von ein-und aussteigenden Passagieren des öffentlichen Busverkehrs benützt werde. Der Beklagte habe durch das Anbringen der Kette eine genehmigte Bushaltestelle rechtswidrig gesperrt und damit die freie Zugänglichkeit dieser öffentlichen Einrichtung verhindert. In Anbetracht dessen, dass sich der Unfall auf einer nicht öffentlichen Verkehrsfläche ereignet habe und der Kläger auf dieser gefahren sei, lasse er sich ein Mitverschulden von einem Drittel anrechnen (vgl im Übrigen ON 1, 5 und 6 sowie Protokollseiten 2 in ON 8 und 14ff in ON 17).
Der Beklagte bestreitet das Klagsvorbringen, beantragt Klagsabweisung und wendet im Wesentlichen ein, der Kläger habe rechtswidrig eine private Grundstücksfläche befahren, auf die einerseits durch Beschilderung hingewiesen worden sei und die andererseits weitgehend mit Betonfässern und rot-weiß-roten Ketten abgesperrt sei, damit sie gerade nicht befahren werde. Die Kette sei auf einem für jedermann erkennbaren Privatgrund und nicht, wie vom Kläger behauptet, über eine asphaltierte Verkehrsfläche gespannt worden. Zudem sei die Absperrkette nicht mangelhaft, sondern für den Kläger ohne Weiteres derart erkennbar gewesen, dass dieser rechtzeitig vor dieser anhalten hätte können. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger sein Fahrrad mit weit überhöhter und der Verkehrssituation nicht angepasster Geschwindigkeit gelenkt habe, sodass auch aus diesem Grund das Alleinverschulden beim Kläger liege. Hätte dieser nämlich sein Fahrrad mit einer der Situation angepassten Geschwindigkeit gelenkt, hätte dieser auch bei rechtswidrigem Befahren einer privaten Grundstücksfläche dieses rechtzeitig vor der gut erkennbaren Kette anhalten können (vgl im Übrigen ON 3 und 8 sowie Protokollseiten 2 in ON 8 und 15ff in ON 17).
Mit der angefochtenen Entscheidung (ON 19) weist das Erstgericht die Klagebegehren zur Gänze ab und verpflichtet den Kläger zu einem Prozesskostenersatz von EUR 5.362,38 brutto an den Beklagten. Es trifft die eingangs wiedergegebenen Feststellungen, wobei die zu den Punkten [F1] und [F2] oben kursiv gedruckten vom Kläger als unrichtig und jene zu [AW1] auch als aktenwidrig bekämpft werden, und führt auf deren Grundlage in rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen aus:
„[…]
Der Kläger stützt sein Klagebegehren auf die Bauwerkehaftung gemäß § 1319 ABGB und die Wegehalterhaftung gemäß § 1319a ABGB.
Zum Verhältnis zwischen § 1319 ABGB und § 1319a ABGB:
§ 1319 ABGB ist ein speziell geregelter Tatbestand der heute allgemein anerkannten Verkehrssicherungspflichten. Im Unterschied zu letzteren, bei denen der Geschädigte die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nach allgemeinen deliktischen Grundsätzen behaupten und beweisen muss, reicht für eine Haftung nach § 1319 ABGB die Feststellung, dass der Einsturz oder die Ablösung auf die mangelhafte Beschaffenheit des Gebäudes (Werks) zurückzuführen ist. Sodann muss der Schädiger den Nachweis führen, dass er alle Vorkehrungen zur Verhinderung des Schadens getroffen hat ( Harrer/Wagner in Schwimann / Kodek , Praxiskommentar 4§ 1319 ABGB Rz 2).
Ist ein Wegehalter gleichzeitig Besitzer einer im Zuge des Weges bestehenden Anlage, würde bei uneingeschränkter Bejahung der Anspruchskonkurrenz beider Tatbestände die Haftungsbeschränkung des § 1319a ABGB auf grobes Verschulden und Vorsatz in Ansehung solcher Anlagen gegenstandslos. Eine solche Auslegung verbietet sich nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, wonach § 1319a ABGB als Spezialnorm § 1319 ABGB im Allgemeinen verdrängt (RIS-Justiz RS0107589). Eine Ausnahme wurde nur für Fälle angenommen, in denen ein besonderes Interesse des Wegehalters am betreffenden Werk bestand (RIS-Justiz RS0107589 [T1]).
Dem Kläger ist zuzugestehen, dass aufgrund der weiten Interpretation des § 1319 ABGB die in Rede stehende Absperrkette jedenfalls als Teil eines (Bau-)Werks anzusehen ist. Dies führt aber nicht gleichsam automatisch zur strengeren Haftung des § 1319 ABGB. Vielmehr stellt sich zusätzlich die entscheidende Frage, ob die Absperrkette eine dem Verkehr dienende Anlage bzw. eine im Zuge des Weges bestehende Anlage ist, also zum Weg gehört. In der Entscheidung 2 Ob 357/97g (JBl 1998, 715) wurde eine quer zur Fahrbahn als Absperrung auf zwei Holzpflöcken angebrachte Kette als (Bau-)Werk qualifiziert und nach § 1319 ABGB beurteilt. Der Senat verwies auf 4 Ob 104/97s und hielt fest, dass es sich im damaligen Fall um ein Geländer gehandelt habe, das der Benützung der Straße diente und als deren Bestandteil angesehen wurde; demgegenüber solle im Fall 2 Ob 357/97g die angebrachte Absperrkette gerade eine Benützung der Straße verhindern. Es bestehe daher kein Anlass, unter solchen Umständen eine Haftung gemäß § 1319 ABGB von vornherein auszuschließen und die Haftungseinschränkung gemäß § 1319a ABGB auf grobes Verschulden vorzunehmen, welche Bestimmung sich vor allem durch die Interessenneutralität des Halters begründen lasse und deren ratio es sei, den Halter, der Wege zur Verfügung stelle und Möglichkeiten zu ihrer Benützung schaffe, dafür dem Benutzer nicht mit aller Strenge haften zu lassen.
So wie in 2 Ob 357/97g eine quer zur Fahrbahn angebrachte Kette als nicht der besseren Benützbarkeit der Verkehrsfläche dienend, sondern diese behindernd und daher nicht als im Zuge des Weges befindliche Anlage im Sinn des § 1319a Abs 2 ABGB qualifiziert wurde, hindert auch die hier zu beurteilende Absperrkette die Benützung und ist daher nicht als im Zuge des Weges befindliche Anlage im Sinn des § 1319a ABGB anzusehen. Es hat daher im vorliegenden Fall bei der Anspruchskonkurrenz zu verbleiben.
Zur deliktischen Wegehalterhaftung gemäß § 1319a ABGB:
Wird durch den mangelhaften Zustand eines Weges ein Mensch getötet, an seinem Körper oder an seiner Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so haftet gemäß § 1319a ABGB derjenige für den Ersatz des Schadens, der für den ordnungsgemäßen Zustand des Weges als Halter verantwortlich ist, sofern er oder einer seiner Leute den Mangel vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat. Ist der Schaden bei einer unerlaubten, besonders auch widmungswidrigen, Benützung des Weges entstanden und ist die Unerlaubtheit dem Benützer entweder nach der Art des Weges oder durch entsprechende Verbotszeichen, eine Abschrankung oder eine sonstige Absperrung des Weges erkennbar gewesen, so kann sich der Geschädigte auf den mangelhaften Zustand des Weges nicht berufen. Halter eines Weges ist derjenige, der die Kosten für die Errichtung und Erhaltung trägt und/oder die Verfügungsmacht über diesen hat (vgl. SZ 51/129; 5 Ob 283/99z; 8 Ob 164/00a).
Es steht außer Streit, dass der Beklagte im Unfallszeitpunkt Eigentümer des Asphaltstücks war, auf dem sich der Unfall ereignete; er kann daher als Halter desselben angesehen werden.
Wenn der Kläger vermeint, eine Haftung nach § 1319a ABGB aus dem Umstand ableiten zu können, dass sich in dem abgesperrten Bereich auf dem Grundstück des Beklagten ein Hinweisschild einer Bushaltestelle befindet und somit die gesamte Verkehrsfläche für den öffentlichen Verkehr eröffnet worden sei, ist dem Nachfolgendes entgegenzuhalten:
§ 1319a ABGB definiert den Weg als eine Landfläche, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen für den Verkehr jeder Art oder für bestimmte Arten des Verkehrs benützt werden darf, auch wenn sie nur für einen eingeschränkten Benutzerkreis bestimmt ist. Nach dem Verständnis des Gesetzgebers soll der Begriff „Weg“ in einem sehr weiten Sinn interpretiert werden. Verkehrsflächen sind jedoch nur dann als Wege im Sinne des § 1319a ABGB zu betrachten, wenn eine Widmung dieser Fläche in zweifacher Hinsicht erfolgt. Es bedarf der Widmung für den in Abs 2 beschriebenen Personenkreis (personenkreisbezogene Widmung) und der Widmung für eine bestimmte Benutzungsart (jede Art, bestimmte Art), der sachlichen Widmung ( Reischauer in Rummel, ABGB 3§ 1319a ABGB Rz 2). Unter den Begriff des „Weges“ fallen damit nach dem weiten Begriffsinhalt auch von jedermann benutzbare Privatstraßen (RIS-Justiz RS0115172) und solche Wege, die von jedermann als Fußgänger unter gleichen Bedingungen benutzt werden dürfen (RIS-Justiz RS0029988 [T1]). Vom Anwendungsbereich des § 1319a ABGB werden aber im Regelfall innerhalb eines Grundstückes befindliche Wege ausgenommen, weil ihnen das die sachliche Rechtfertigung einer haftpflichtrechtlichen Sonderbehandlung bildende Merkmal der „Zulässigkeit der allgemeinen Benützung“ fehlt (RIS-Justiz RS0030061). Bei einer – wie hier – auf Privatgrund liegenden Fläche ist daher, wenn sich aus den besonderen Umständen nicht das Gegenteil ergibt, davon auszugehen, dass kein „Weg“ im Sinne der Bestimmung des § 1319a ABGB vorliegt (7 Ob 214/13s mwN).
Ebenso wie im Falle der Entscheidung 5 Ob 76/12f steht hier nicht fest, dass das mit den Absperrketten eingezäunte Asphaltstück, auf dem der Kläger stürzte, von „jedermann ohne jede Einschränkung“ benutzt werden konnte. Dies auch nicht unter besonderer Berücksichtigung des Umstandes, dass sich innerhalb des eingegrenzten Bereichs ein Hinweisschild einer Bushaltestelle befindet. Im vorliegenden Fall ist zwar aufgrund der Situierung der Informationstafel ein Weg eröffnet. Das bedeutet aber nicht gleichzeitig, dass damit das gesamte private Asphaltstück das Merkmal der „Zulässigkeit der allgemeinen Benützung" aufweist und damit der haftpflichtrechtlichen Sonderbehandlung des § 1319a ABGB unterliegt. Darf ein Weg als Fußweg im Sinne des § 1319a benutzt werden, nicht aber als Fahrweg, befährt jemand die Fläche – wie hier der Kläger mit seinem E-Bike – und stürzt dann, fehlt es nämlich auch bereits am Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen dem (mangelhaften) Zustand und der Verletzung eines Fahrradfahrers. Selbst wenn es sich – wie vom Kläger konstatiert – bei § 33 KflG um ein Schutzgesetz handelt, ist der Kläger vom Schutzzweck der Norm nicht umfasst, weil er nicht einmal behauptet, dass er als Radfahrer den Bereich des Hinweisschilds als (potenzieller) Fahrgast betreten wollte.
Somit ist den Feststellungen zufolge der erkennbar innerhalb des Privatgrundstücks des Beklagten befindliche Bereich der Unfallstelle mangels Zulässigkeit der allgemeinen Benützung nicht als Weg im Sinne des § 1319a ABGB zu qualifizieren. Diesen Umstand hätte der Kläger zum Zeitpunkt seines Befahrens des Grundstückes erkennen können. Eine Haftung aus dem Titel des § 1319a ABGB scheidet daher schon deshalb aus.
Abgesehen davon fehlt es auch an einem nach dieser Gesetzesstelle erforderlichen groben Verschulden des Beklagten. Eine Haftung nach § 1319a ABGB besteht nämlich überdies nur bei grober Fahrlässigkeit des Wegehalters. Darunter fällt eine auffallende Sorglosigkeit, bei der die gebotene Sorgfalt nach den Umständen des Falls in ungewöhnlicher Weise verletzt wird und der Eintritt des Schadens nicht nur als möglich, sondern geradezu als wahrscheinlich vorauszusehen ist (RIS-Justiz RS0030171; RS0030644). Welche Maßnahmen im Einzelnen zu ergreifen sind, richtet sich gemäß § 1319a Abs 2 letzter Satz ABGB danach, was nach der Art des Weges, besonders nach seiner Widmung, seiner Situierung in der Natur und das daraus resultierende Maß seiner vernünftigerweise zu erwartenden Benutzung, dem Verkehrsbedürfnis, angemessen und objektiv zumutbar ist (RIS-Justiz RS0087605 [T2]; RS0087607 [T6]). Zumutbar ist, was nach allgemeinen und billigen Grundsätzen vom Halter erwartet werden kann. Generell wird der öffentlichen Hand gegenüber der Allgemeinheit mehr Verantwortung aufgebürdet als Privaten (vgl. 2 Ob 235/15w; jüngst 6 Ob 117/20d). Es kommt jeweils darauf an, ob der Wegehalter die ihm zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, um die gefahrlose Benützung dieses Weges zu erreichen (RIS-Justiz RS0087605, RS0087607, RS0030202).
Den getroffenen Feststellungen zufolge kann gegenständlich von einem grob sorgfaltswidrigen Verhalten des Beklagten keine Rede sein. Im Gegenteil hat der Beklagte aus einer Entfernung von 20 m gut sichtbare in rot-weiß-roter Farbe markierte Absperrketten an ebenso gut sichtbaren rostfarbigen metallenen Betonfässern zur Abgrenzung seines Privatgrundes montiert. Der Beklagte wohnt zwar in G*, jedoch kommt es nach den Feststellungen in regelmäßigen Abständen zu persönlichen Überprüfungen der Beschaffenheit der Absperrung seinerseits und sprüht er sogar die Farbe der klagsgegenständlichen zur Landstraße quer gespannten Absperrkette zur besseren Erkennbarkeit anlassbezogen immer wieder nach. Daneben sind auf der Südwand sowie der Ostwand des Hofgebäudes, das sich vor dem abgesperrten Bereich befindet, zwei idente Hinweisschilder mit der Aufschrift „Betreten des Betriebsgeländes verboten“ angebracht. Ein auffallend sorgloses Verhalten lässt sich aus den getroffenen Maßnahmen insoweit nicht ableiten, weshalb eine Haftung nach § 1319a ABGB daher auch aufgrund mangelnder grober Sorgfaltswidrigkeit des Handelns des Beklagten ausscheidet.
Zur deliktischen Haftung wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht:
Den Beklagten trifft gegenüber dem Kläger jedoch ganz grundsätzlich eine deliktische Haftung, wenn sein Verhalten unabhängig von der Existenz eines Schuldverhältnisses rechtswidrig ist (RIS-Justiz RS0022801; RS0022481).
Die allgemeine Verkehrssicherungspflicht verpflichtet denjenigen, der einen Verkehr eröffnet, eine Gefahrenquelle schafft bzw. die Schaffung einer solchen zulässt, dafür zu sorgen, dass daraus anderen kein Schaden entsteht, das heißt, die erforderlichen Vorkehrungen gegen eine Schädigung Dritter zu treffen (RIS-Justiz RS0102977). Die allgemeine Verkehrssicherungspflicht verlangt demnach Sicherungsmaßnahmen zum Schutz aller Personen, deren Rechtsgüter durch die Schaffung einer Gefahrenlage verletzt werden können. Die Frage des konkreten Umfangs der Verkehrssicherungspflichten hängt dabei immer von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere davon, ob einem sorgfältigen Menschen erkennbar war, dass die Gefahr der Verletzung von anderen besteht oder ob bestimmte Maßnahmen zur Vermeidung dieser Gefahr auch zuzumuten sind (vgl. RIS-Justiz RS0110202; RS0023397; zur Zumutbarkeit: RS0023398 RS0023801). Generell gilt, dass die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflichtigen nicht überspannt werden dürfen (RIS-Justiz RS0023487), sollen sie keine vom Gesetz nicht vorgesehene vom Verschulden unabhängige Haftung des Sicherungspflichtigen zur Folge haben (RIS-Justiz RS0023950). Umfang und Intensität von Verkehrssicherungspflichten richten sich dabei vor allem danach, in welchem Maß der Verkehrsteilnehmer selbst vorhandene Gefahren erkennen und ihnen begegnen kann (RIS-Justiz RS0027447). Eine Verkehrssicherungspflicht entfällt, wenn sich jeder selbst schützen kann, wenn die Gefahrenquelle bei objektiver Betrachtung einer durchschnittlich aufmerksamen Person sofort in die Augen fällt (RIS-Justiz RS0114360 [insb T11]).
Von einem Radfahrer muss schon grundsätzlich verlangt werden, dass er die vor ihm liegende Fahrbahn soweit beobachtet, dass er seine Fahrt ohne Sturz absolvieren kann. Dazu gehört auch die Aufmerksamkeit auf allfällige Hindernisse auf der Fahrbahn wie Schlaglöcher, Rollsplitt usw (RS0128307). Der Oberste Gerichtshof hat in Fällen, in denen auf Hindernisse nicht aufmerksam gemacht wurde, die aber entweder gut sichtbar waren (5 Ob 2023/96b) oder bei Einhaltung der Verkehrsvorschriften nicht zum Unfall geführt hätten, grobe Fahrlässigkeit des Wegehalters verneint bzw. deren Verneinung gebilligt, weil der Eintritt eines Schadens zwar möglich, aber nicht geradezu als wahrscheinlich vorauszusehen war (2 Ob 155/14d mwN). Hier war die Sichtweite auf die Absperrkette beim Fahrbahnwechsel des Klägers gegeben; sie war für einen Radfahrer also bereits aus zumindest 20 m Entfernung erkennbar. Damit wäre es für einen Radfahrer, der sich mit angemessener Geschwindigkeit und der erforderlichen Aufmerksamkeit dem abgegrenzten Grundstück des Beklagten annähert, leicht möglich, an dem durch betonierte Tonnen, zwischen denen wiederum Absperrketten in rot-weiß-roter Farbe gespannt sind, eingezäunten Asphaltstück auf dem asphaltierten Randstreifen vorbeizufahren bzw. schlichtweg auf der Landstraße L F* zu bleiben und dieser folgend weiterzufahren. Im Hinblick auf die ohnedies gute Erkennbarkeit der Absperrketten auf eine Entfernung von zumindest 20 m war das zusätzliche Anbringen eines Hinweisschilds auf die Ketten bezogen nicht erforderlich. Ein Grundsatz, der besagt, im Zweifel könne angenommen werden, dass jede von der Straße aus irgendwie erreichbare Fläche von der Allgemeinheit ohne weiters benützt werden dürfe, ist dem österreichischen Recht fremd. Demnach besteht auch keine allgemeine Verpflichtung des jeweiligen Grundeigentümers ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass Fremden der Zutritt zu seinem Grund verboten ist (RIS-Justiz RS0010349). Auch bei einem anderen nicht eingezäunten, erkennbar im Privateigentum stehenden Grundstück muss der Eigentümer nämlich nicht an all jenen Stellen, an denen das Grundstück theoretisch betreten werden könnte, Verbotsschilder aufstellen, um das Entstehen von Verkehrssicherungspflichten hintanzuhalten. Gegenteiliges würde definitiv zu einer Überspannung der Verkehrssicherungspflichten führen. Vom Eigentümer des Bauwerks werden nämlich nach der ständigen Rechtsprechung nur solche Schutzvorkehrungen verlangt, die vernünftiger Weise nach der Auffassung des Verkehrs zu erwarten sind (RIS-Justiz RS0030049). Im vorliegenden Fall waren die Vorkehrungen im Hinblick auf die klagsgegenständliche Absperrkette ausreichend.
Wie bereits ausgeführt, verlangt die allgemeine Verkehrssicherungspflicht Sicherungsmaßnahmen zum Schutz aller Personen, deren Rechtsgüter durch die Schaffung einer Gefahrenlage verletzt werden können. Der Verkehrsicherungspflichtige muss die Anlage für die befugten Benutzer im Verkehr sichern und im gefahrlosen Zustand erhalten und diese vor erkennbaren Gefahren schützen (vgl. 1 Ob 269/00s). Diese Verkehrssicherungspflichten dienen daher grundsätzlich nur dem Schutz der Personen, die sich befugter Weise im Gefahrenbereich aufhalten (RIS-Justiz RS0027526; 10 Ob 237/02d). In der Regel wird jemand nicht für schutzwürdig erachtet, der sich unbefugt in den Gefahrenbereich begibt, weil er nicht damit rechnen kann, dass Schutzmaßnahmen zugunsten unbefugt Eindringender getroffen werden (vgl. 8 Ob 114/04d).
Da sich der Kläger unbefugt auf die dem Benützungsrecht des Beklagten unterliegende Asphaltfläche innerhalb dessen Grundstücks begab, treffen den Beklagten ihm gegenüber schon aus diesen grundsätzlichen Erwägungen keine Verkehrssicherungspflichten. Allerdings wird die Verkehrssicherungspflicht aber nicht immer schon alleine dadurch ausgeschlossen, dass der Verletzte in ein fremdes Rechtsgut eingedrungen ist (RIS-Justiz RS0023801; 2 Ob 89/07p). Unter besonderen Voraussetzungen kann den Inhaber einer Gefahrenquelle im Rahmen einer umfassenden Interessensabwägung die Pflicht zur Ergreifung zumutbarer Maßnahmen auch für unbefugt eindringende Personen treffen, nämlich dann, wenn eine ganz unerwartete oder große Gefährdung droht (RIS-Justiz RS0114361 [T2]) oder die Möglichkeit besteht, dass Personen versehentlich in einen Gefahrenbereich gelangen oder dass Kinder oder andere nicht einsichtsfähige Personen gefährdet werden (RIS-Justiz RS0023819).
Die Frage nach einer allfälligen Gefährdung von Kindern oder sonstigen Personen, die nicht die nötige Einsichtsfähigkeit haben, stellt sich im vorliegenden Fall nicht, weil der Kläger nicht zu diesem Personenkreis zählt. Den getroffenen Feststellungen zufolge handelt es sich bei dem Asphaltstück, auf welchem der Kläger gestürzt ist, um eine private Grundstücksfläche, die im Vorfallszeitpunkt im Eigentum des Beklagten gestanden ist. Der Beklagte hat weder auf seinem Grundstück einen allgemeinen Verkehr eröffnet, noch geht von der Absperrkette für (diese Fläche unerlaubt betretende) Radfahrer eine größere Gefahr aus. Vor der davon ausgehenden Gefahr kann sich jeder Radfahrer dadurch leicht schützen, dass er den von der Grundstücksfläche deutlich abgegrenzten asphaltierten Randstreifen bzw. die dort verlaufende Landstraße nicht verlässt. Die Betontonnen sowie die rot-weiß-rote Absperrkette waren im Zeitpunkt der Annäherung des Klägers an die Unfallstelle deutlich erkennbar. Zusätzlich zu der optischen Wahrnehmbarkeit der Absperrkette tritt noch der Umstand der hier vorliegenden Beschilderungssituation hinzu. Die gegebenen Verhältnisse in Zusammenschau mit der Tatsache, dass der Kläger als Ortskundiger diese Verhältnisse auch kannte, konnten ihn schlichtweg nicht zur Überzeugung führen, zum Befahren der abgegrenzten Grundstücksfläche berechtigt zu sein. Die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht ist dem Beklagten bei Anwendung der zuvor dargestellten rechtlichen Überlegungen den getroffenen Feststellungen zufolge nicht anzulasten.
Zur deliktischen Haftung gemäß § 1319 ABGB:
Wie bereits weiter oben ausgeführt ist die Absperrkette jedenfalls als Bauwerk im Sinne des § 1319 ABGB anzusehen.
Nach der Rechtsprechung hat der Kläger nach § 1319 ABGB die Tatbestandsvoraussetzungen zu behaupten und zu beweisen (RIS-Justiz RS0029893). Zur Befreiung von dieser Haftung hat der Beklagte nachzuweisen, dass er alle zur Abwendung der Gefahr erforderliche Sorgfalt aufgewendet hat ( Reischauer in Rummel, ABGB 3, § 1319 Rz 16f). Insoweit unterscheidet sich der spezielle Tatbestand des § 1319 ABGB von den allgemein anerkannten Verkehrssicherungspflichten, bei denen der Geschädigte die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nach allgemein deliktischen Grundsätzen behaupten und beweisen muss (RIS-Justiz RS0029893).
Grundsätzlich ist das Maß der Zumutbarkeit geeigneter Vorkehrungen gegen einen Schadenseintritt im Sinne des § 1319 ABGB nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen (RIS-Justiz RS0029874; RS0029991).
§ 1319 ABGB ist jedoch bloß ein speziell geregelter Tatbestand der allgemein anerkannten Verkehrssicherungspflichten, die gerade dann nicht überspannt werden dürfen, wenn der Schädiger nicht einmal für einen eingeschränkten Benützerkreis einen Verkehr eröffnet hat und der Geschädigte nur auf unerlaubte Weise – hier durch das Befahren einer im Eigentum stehenden Asphaltfläche – in den Gefahrenbereich des Werks gelangen kann.
Daher scheidet eine Haftung nach § 1319 ABGB gegenständlich ebenfalls aus.
[…]“
Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Rechtsmittelgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung, der Aktenwidrigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Berufung des Klägers (ON 20). Er beantragt, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass den Klagebegehren zur Gänze stattgegeben werde, in eventu das angefochtene Urteil aufzuheben und zur neuerlichen Verhandlung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Mit seiner Berufungsbeantwortung (ON 22) beantragt der Beklagte, der Berufung des Klägers nicht Folge zu geben.
Die Berufung,über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden kann, ist nicht berechtigt .
1.1. Als Mangelhaftigkeit des Verfahrens rügt der Kläger die unterlassene Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen zur Ermittlung der unfallskausalen Verletzungen und der Schmerzensgeldhöhe. Er habe sich in der Klage ein Mitverschulden von einem Drittel eingeräumt. Selbst wenn das Erstgericht eine volle Haftung des Beklagten verneine, hätte es – im Sinne eines möglichen Teilerfolgs der Klage – die beantragte Beweisaufnahme jedenfalls durchführen müssen, um die Voraussetzungen für eine Entscheidung über einen reduzierten Anspruch zu schaffen. In solchen Konstellationen liege keine Unbeachtlichkeit des Beweisthemas vor.
1.2. Ein primärer Verfahrensmangel im Sinn des § 496 Abs 1 Z 2 ZPO kann nur vorliegen, wenn das Erstgericht infolge der Verletzung einer Verfahrensvorschrift andere als die vom Beweisführer behaupteten Tatsachen festgestellt hat ( Pimmer in Fasching / Konecny 3IV/1 § 96 ZPO, Rz 57). Der Rechtsmittelwerber muss in der Berufung daher nachvollziehbar aufzeigen, in welcher Hinsicht sich bei Unterbleiben des behaupteten Verfahrensfehlers eine abweichende Sachverhaltsgrundlage ergeben hätte (RS0043039), andernfalls eine nicht gesetzmäßig ausgeführte Mängelrüge vorliegt. Die Frage, ob für die rechtliche Beurteilung weitere Feststellungen zu treffen wären, stellt hingegen eine solche der rechtlichen Beurteilung dar, weshalb sekundäre Feststellungsmängel mit der Rechtsrüge geltend zu machen sind (RS0043304 [T5]; RS0043480 [T8]).
1.3. Das Berufungsvorbringen des Klägers zur angeblichen Mangelhaftigkeit des Verfahrens enthält nun keine konkreten Tatsachenbehauptungen, die eine Haftung des Beklagten in rechtlicher Hinsicht begründen könnten. Stattdessen wird nur - in teilweise nicht nachvollziehbaren - Ausführungen behauptet, für die Beurteilung des Sachverhalts wäre die Einholung eines medizinischen Gutachtens nötig gewesen, ohne dabei allerdings zu erklären, welche Umstände auf der Tatsachenebene sich daraus ergeben hätten. Die Mängelrüge ist damit nicht gesetzmäßig ausgeführt.
1.4. Im Übrigen hat das Erstgericht die Haftung des Beklagten zur Gänze verneint, weshalb keine Veranlassung bestanden hat, ein medizinisches Gutachten zu den unfallskausalen Verletzungen oder der Schmerzengeldhöhe einzuholen.
2.1. Als aktenwidrig bekämpft der Kläger die unter [AW1] angeführte Feststellung und begehrt an deren Stelle folgende Ersatzfeststellung:
„ Die klagsgegenständliche quer gespannte Absperrkette war zum Zeitpunkt des Unfalls im Bereich der Zufahrt – zwischen dem Stallgebäude und der rostfarbigen Tonne – aus der Perspektive eines sich nähernden Radfahrers optisch schwer erkennbar. Sie hob sich nicht deutlich vom asphaltierten Untergrund ab, wies keine reflektierenden Elemente oder Signalanhänger auf, und war in ihrem Erhaltungszustand gegenüber den parallel verlaufenden Ketten sichtbar ausgeblichen. Der behauptete Farbkontrast war im Bereich der Unfallstelle nicht in auffälliger Weise vorhanden “.
Zur Begründung verweist er im Wesentlichen auf einen angeblichen Widerspruch zu den unter ON 17.5 und 17.10 erliegenden Fotografien, aus denen seiner Ansicht nach klar ersichtlich sei, dass die parallel zur Straße gespannten Ketten wesentlich kontrastreicher und auffälliger erscheinen als die klagsgegenständliche, quer verlaufende Kette, diese optisch deutlich unauffälliger wirke, sich kaum vom asphaltierten Untergrund abhebe und keine reflektierenden Elemente oder Signalanhänger an der Kette erkennbar seien.
2.2. Eine Aktenwidrigkeit ist nur dann gegeben, wenn Feststellungen auf aktenwidriger Grundlage getroffen werden, d.h. wenn der Inhalt einer Urkunde, eines Protokolls oder eines sonstigen Aktenstücks unrichtig wiedergegeben und infolge dessen ein fehlerhaftes Sachverhaltsbild der rechtlichen Beurteilung unterzogen worden ist (RS0043347). Aktenwidrigkeit liegt also lediglich bei einem Widerspruch zwischen den Prozessakten und den tatsächlichen Urteilsvoraussetzungen beziehungsweise dann vor, wenn die für die richterliche Willensbildung bestimmenden Verfahrenserklärungen oder Beweisergebnisse in der Begründung der Entscheidung in Abweichung vom Inhalt der Niederschriften, Eingaben oder Beilagen dargestellt werden (RS0043421; RS0043397). Hingegen liegt in der Gewinnung tatsächlicher Feststellungen durch Schlussfolgerungen keine Aktenwidrigkeit (RS0043421, RS0043347, RS0043324).
2.3. Die unter dem Anfechtungsgrund der Aktenwidrigkeit angefochtene Feststellung findet zweifellos Deckung in den Ergebnissen des vom Erstgericht durchgeführten Ortsaugenscheins und des eingeholten Sachverständigengutachtens (vgl Protokollseiten 2ff, insbesondere 13 in ON 17). Damit liegen bereits Beweisergebnisse vor, die die vom Erstgericht angenommene Feststellung stützen. Eine Aktenwidrigkeit kann daher nicht vorliegen, sondern allenfalls eine unrichtige Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung, da anderen Beweisergebnissen mehr Glauben geschenkt hätte werden müssen.
2.4. Im Übrigen kann auch aus den unter ON 17 erliegenden Lichtbildern nicht ersehen werden, dass sich die quer gespannte Kette (weiß-rot) kaum vom asphaltierten Untergrund (grau) abheben würde.
2.5. Die behauptete Aktenwidrigkeit liegt damit nicht vor.
3.1. In seiner Tatsachenrüge bekämpft der Kläger die zu [F1] und [F2] oben kursiv ausgewiesene Feststellungen und begehrt an deren Stelle folgende Ersatzfeststellungen:
„ Die quer gespannte Kette war zum Unfallzeitpunkt für den Kläger aus der realen Fahrsituation heraus – unter Berücksichtigung der tief stehenden Sonne, der seitlichen Blickabwendung und des abgenutzten optischen Zustands der Kette – nicht mit durchschnittlicher Aufmerksamkeit aus einer Entfernung von 20 m deutlich erkennbar “ [E1]
„ Die visuelle Erkennbarkeit der quer gespannten Absperrkette aus einer Entfernung von 20 m war im Unfallzeitpunkt – insbesondere aufgrund des Lichtwinkels der tiefstehenden Sonne, des verwitterten Zustands der Kette sowie des mangelhaften Farbkontrasts zum Asphalt – eingeschränkt. Ein auffälliger Kontrast zwischen Kette und Umgebung war aus der Perspektive eines von Süden kommenden Radfahrers bei durchschnittlicher Aufmerksamkeit nicht in der Weise gegeben, dass eine unmittelbare visuelle Wahrnehmung gewährleistet gewesen wäre. “ [E2]
Zur Begründung verweist der Kläger auf seine eigenen Interpretationen der Beweisergebnisse, insbesondere der Fotografien, und seine eigenen Aussagen vor dem Erstgericht.
3.2. Gemäß § 272 ZPO obliegt die Beweiswürdigung primär der erkennenden Richterin. Es gehört zum Wesen der freien Beweiswürdigung, dass sich das Erstgericht, das die Beweise unmittelbar aufgenommen hat, für eine von mehreren einander widersprechenden Darstellungen aufgrund seiner Überzeugung, dass diese mehr Glaubwürdigkeit beanspruchen kann, entscheidet. Der persönliche Eindruck der Richterin, ihre Kenntnisse der Lebensvorgänge, Erfahrungen in der menschlichen Gesellschaft und die Menschenkenntnis werden zur entscheidenden Grundlage für die Wahrheitsermittlung. Dementsprechend hat das Berufungsgericht die Beweiswürdigung daraufhin zu untersuchen, ob die Grenzen der freien Beweiswürdigung eingehalten und die Beweisergebnisse schlüssig gewürdigt wurden. Für die wirksame Bekämpfung einer Beweiswürdigung genügt es nicht, aufzuzeigen, dass auch andere Feststellungen möglich gewesen wären oder dass es einzelne Beweisergebnisse gibt, die für den Prozessstandpunkt des Berufungswerbers sprechen. Die Beweisrüge kann nur dann erfolgreich sein, wenn sie gegen die Richtigkeit der vom Erstgericht vorgenommenen Beweiswürdigung stichhältige Bedenken ins Treffen führen kann, die erhebliche Zweifel an dieser Beweiswürdigung rechtfertigen. Es ist also darzulegen, dass die getroffenen Feststellungen unzweifelhaft oder zumindest überwiegend wahrscheinlich unrichtig sind. Maßgeblich ist, ob für die richterliche Einschätzung im Rahmen der freien Beweiswürdigung, wie hier, ausreichende Gründe vorhanden sind ( Rechberger in Fasching / Konecny, Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen 2§ 272 ZPO Rz 4 ff, 11; Rechberger/Klicka in Rechberger / Klicka, ZPO 5, § 272 ZPO, Rz 1 ff; Kodek in Rechberger / Klicka 5, aaO, § 482 ZPO, Rz 6 mwN; Klauser / Kodek , JN-ZPO 18§ 467 ZPO, E 39 ff; RS0043175, RS0043175).
3.3.1. Wenn der Berufungswerber hinsichtlich der zu [F1] bekämpften Feststellung vorbringt, diese sei nicht auf Grundlage objektiver Umstände getroffen worden, sondern beruhe ausschließlich auf der Einschätzung des gerichtlich bestellten Sachverständigen sowie auf dem subjektiven Eindruck der erkennenden Richterin beim Ortsaugenschein, so erscheint dies befremdlich, zumal der Sachverständige als objektives Beweismittel anzusehen ist und die Beweiswürdigung, wie unter 3.2 ausgeführt, der erkennenden Richterin obliegt und es auf deren persönliche Eindruck, deren Kenntnisse der Lebensvorgänge, Erfahrungen in der menschlichen Gesellschaft und die Menschenkenntnis ankommt.
3.3.2. Den weiteren Einwänden (die konkreten Lichtverhältnisse im Unfallzeitpunkt [tief stehende Sonne, Blendeffekte] seien nicht berücksichtigt worden, der optische Zustand der Kette nach jahrelanger Witterungseinwirkung, die Blickabwendung des Klägers in Richtung des fließenden Verkehrs sowie des Umstands, dass sich die Kette optisch kaum vom asphaltierten Untergrund abgehoben habe) ist entgegenzuhalten, dass zum einen Fotografien der Unfallstelle (am Tag des Unfalls durch die Polizei angefertigt; Beilage ./A) vorliegen, zum anderen auch der Zeuge L* (Protokollseite 4 in ON 17) erklärt hat, dass die Kette beim Ortsaugenschein wie beim Unfall aussehe. Ebenso steht unbekämpft fest, dass der Beklagte die Kette drei bis vier Jahre vor dem Ortsaugenschein nachgesprüht hat, was somit kurz vor dem Unfall gewesen sein muss. Die Behauptungen der jahrelange Verwitterung und des mangelnden Kontrasts zum Untergrund basieren daher auf keinen Beweisergebnissen. Der Umstand, dass der Kläger sich nicht auf die vor ihm liegende Fläche, sondern auf die neben ihm befindliche Landstraße konzentriert hat, ergibt sich zwar aus dessen Aussage, stellt aber gerade auch dessen Fehlverhalten im Sinn einer Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten dar.
3.3.3. Die unter [F1] angeführten Sachverhaltsannahmen stimmen daher mit den vorliegenden Beweisergebnissen überein. Der Beweisrüge kommt in diesem Punkt keine Berechtigung zu.
3.4.1. Hinsichtlich der Beweisrüge zu [F2] kann zum Teil auf die bisherigen Erläuterungen in Punkt 3.3. verwiesen werden. Dabei ist hervorzuheben, dass es keine Beweisergebnisse gibt, wonach die Absperrkette gegenüber dem asphaltierten Hintergrund nicht ersichtlich gewesen sei. Die diesbezüglich im Akt erliegenden Fotografien in der Polizeianzeige weisen in diesem Zusammenhang eine schlechte Bildqualität auf und sind – naturgemäß – erst einige Zeit nach dem Unfall aufgenommen worden. Insbesondere aus dem Lichtbild 5 der Anzeige ist zu entnehmen, dass die Sonne im Zeitpunkt der Aufnahmen nahezu hinter den Bergen am Horizont untergegangen ist, weshalb sich die Absperrkette auch im Schatten des Stallgebäudes befunden hat. Es steht aber unbekämpft fest, dass sich der Unfall am 24. November 2022 um 15.30 ereignet hat, was bedeutet, dass dies in etwa eine Stunde vor dem Sonnenuntergang gewesen ist. Dementsprechend sind die Lichtbilder in der Anzeige, die einen bereits fast untergegangene Sonne zeigen, nicht verwertbar.
3.4.2. Der Hinweis auf allfällige Blendeffekte überzeugt schon deshalb nicht, da der Kläger von Süden in Richtung Norden gefahren ist, weshalb er die Sonne während seiner Fahrt im Wesentlichen hinter sich gehabt hat (siehe auch Fotos in der Polizeianzeige).
3.4.3. Dass die Kette im Zeitpunkt der Unfalls über keine weiteren visuellen Erkennungsmerkmale verfügt hat, ist als unstrittig anzusehen und bedarf daher keiner ausdrücklichen Feststellung. Da die Sichtbarkeit der Kette sowohl von der Erstrichterin als auch dem Sachverständigen bei einem Ortsaugenschein begutachtet worden ist, bedarf es auch keiner genaueren Angaben über den Reflexionsgrad oder deren Materialbeschaffenheit.
3.4.4. Letztlich ist darauf hinzuweisen, dass es der Klagsvertreterin offen gestanden wäre, einen anderen Tag und eine andere Uhrzeit für die vor Ort durchgeführte Verhandlung mit dem Hinweis zu begehren, dass damit vergleichbare Lichtverhältnisse erzielt werden könnten. Ein solcher Antrag ist aber nicht gestellt und sind gegen die für den 28. Februar 2025, 14 Uhr, anberaumte Tagsatzung keine Einwände erhoben worden.
3.4.5. Der Beweisrüge kommt daher insgesamt keine Berechtigung zu.
4. Der erkennende Senat übernimmt somit die bekämpften Feststellungen und legt sie gemäß § 498 Abs 1 ZPO seiner eigenen Entscheidung zugrunde.
5.1. In seiner Rechtsrüge beschäftigt sich der Klägerim Wesentlichen mit der Haftung nach § 1319 ABGB sowie einer Schutzgesetzverletzung wegen unzulässiger Absperrung einer Haltestelle. Das Berufungsgericht erachtet die Rechtsmittelausführungen für nicht stichhältig, hingegen die damit bekämpften Entscheidungsgründe für zutreffend, sodass grundsätzlich auf diese verwiesen werden kann (§ 500a ZPO).
5.2.1. Der Kläger behauptet das Vorliegen von sekundären Feststellungsmängel, die er allerdings nicht konkret anführt. Stattdessen weist er in seinem Rechtsmittel nur daraufhin, zu welchem Beweisthema Feststellungen fehlen würde, und warum deren Fehlen eine Auswirkung auf die rechtliche Beurteilung haben würde.
5.2.2.1. Nach Ansicht des Kläger würde jede Feststellung zur genauen Höhe und Spannung der gegenständlichen Absperrkette fehlen, wobei diese Umstände wesentlich seien, um beurteilen zu können, ob die Kette im Straßenbild eine auffällige oder potenziell gefährliche Barriere dargestellt hat.
5.2.2.2. Wie sich diesem Vorbringen bereits leicht erkennen lässt, erklärt der Kläger nicht, warum diese – gar nicht vorgebrachten – Umstände wesentlich für die Entscheidung sein sollten – er behauptet eben nur, dass es so sei –, und diese Wesentlichkeit ist auch tatsächlich nicht gegeben. Aufgrund der erstgerichtlichen Feststellungen steht nämlich fest, dass jene Kette, die zum Sturz des Klägers geführt hat, für diesen in Annäherung am Unfallstag aus 20m Entfernung ersichtlich gewesen sei, und er auf diese nicht rechtzeitig reagiert habe.
5.2.2.3. Aus rechtlichen Gründen bedarf es daher keiner genauen Feststellung über die Höhe (jedenfalls nicht höher als ein Reifen) und Spannung der Kette.
5.2.3. Dem weiteren Einwand des Klägers, wonach das Urteil keine Feststellungen zur Sichtbarkeit der Kette im konkreten Unfallzeitpunkt, insbesondere unter den gegebenen Lichtverhältnissen enthalte, sind die diesbezüglichen Feststellungen, insbesondere jene, die er zu [F1] bekämpft hat, entgegenzuhalten. Danach hätte er die Absperrkette nach seinem Wechsel auf den asphaltierten Vorplatz bei einem früheren Blick geradeaus über eine Zeitspanne von 2,67 Sekunden bis zu seiner Vollbremsung jederzeit wahrnehmen und problemlos durch eine normale Bremsung vor der Kette anhalten können. Diese Feststellung kann problemlos Grundlage der angefochtenen Entscheidung sein, und es bedarf in rechtlicher Hinsicht keiner weiteren Details. Dass diese Feststellung vom Erstgericht zu Recht getroffen worden ist, wurde bereits unter Punkt 3.3. erläutert.
5.2.4. Wie bereits in der Behandlung der Beweisrüge angeführt, ist es als unstrittig anzusehen, dass die quer gespannte Kette im Unfallszeitpunkt und auch im Zeitpunkt des Ortsaugenscheins, über keine reflektierenden Elemente verfügt hat und die vertikal herabhängenden Teile zwar beim Ortsaugenschein, nicht aber im Unfallszeitpunkt vorhanden gewesen sind. Da aber feststeht, dass der Kläger in Annäherung an die Kette diese auch in der damalige Ausgestaltung erkennen hätte müssen, bedarf es dieser Sachverhaltsannahmen ebenfalls nicht.
5.2.5. Dies gilt auch für die unter Berufungspunkt 1.5.d. angeführten Umstände, die das Erstgericht bereits bei der Annahme der oben zitierten Feststellung berücksichtigt hat. Es steht fest, dass der Kläger die Kette erkennen hätte können, weshalb es auf die genauere Ausgestaltung derselben nicht mehr ankommt. Die Erkennbarkeit eines Hindernisses ist dabei keine Rechts-, sondern einen Tatsachenfrage.
5.2.6. Schließlich ist es auch nicht von rechtlicher Relevanz, ob die Hinweistafel auf die Bushaltestelle nun tatsächlich zugänglich gewesen ist oder nicht. Diesbezüglich hat bereits das Erstgericht zutreffend festgehalten, dass der Kläger gar nicht behauptet hat, dass er vorhatte, zur Bushaltestellen-Tafel mit dem Fahrrad zuzufahren. Auch ein Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen öffentlich rechtlichen Verpflichtungen des Beklagten zur Zugänglichmachung eines Bushaltestellen-Schildes und den Verletzungen des Klägers liegt nicht vor.
5.2.7. Insgesamt haften der angefochtenen Entscheidung daher keine sekundären Feststellungsmängel an.
5.3.1. Wenn der Kläger anfangs seiner Rechtsrüge darauf verweist, dass das Erstgericht die Abgrenzung zwischen den Haftungsnormen des § 1319 und § 1319a ABGB verkennt und in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung zu 2 Ob 357/97g verweist, so ist dies unverständlich. Tatsächlich verweist die Erstrichterin zutreffend auf die vorliegenden Anspruchskonkurrenz zwischen diesen beiden Normen (vgl auch 2 Ob 175/20d) und prüft in weiterer Folge eine mögliche Haftung des Beklagten nach diesen beiden Grundlagen. Auf die genannten Berufungsausführungen ist daher nicht näher einzugehen, ebensowenig auf jene, die gleich dem Erstgericht eine Haftung des Beklagten nach § 1319a ABGB verneinen.
5.3.2. Hinsichtlich der anwendbaren Haftungsgrundlage des § 1319 ABGB behauptet der Kläger im Wesentlichen, das Erstgericht habe die dort angeordnete umgekehrte Beweislastverteilung zugunsten des Geschädigten nicht angewendet, wobei der Beklagte weder behauptet noch nachgewiesen habe, dass er alle zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Sorgfaltspflichten eingehalten habe.
5.3.3.1. Nach herrschender Rechtsprechung trifft den Halter des Werks eine Gefährdungshaftung, von der er sich nur durch den Beweis, alle zur Abwendung der Gefahr erforderliche Sorgfalt aufgewendet zu haben, befreien kann (9 Ob 19/19p mwN; RS0023525 [T14]; RS0116783). Das Maß der Zumutbarkeit geeigneter Vorkehrungen gegen einen Schadenseintritt iSd § 1319 ABGB ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen und begründet in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO (2 Ob 243/14w; 9 Ob 19/19w; RS0029874; RS0029991).
5.3.3.2. Der Besitzer eines Werkes haftet somit gemäß § 1319 ABGB, wenn das Schadensereignis die Folge der mangelhaften Beschaffenheit des Werks ist und er nicht beweist, dass er alle zur Abwendung der Gefahr erforderliche Sorgfalt aufgewendet hat. Dabei sind jene Schutzvorkehrungen und Kontrollmaßnahmen erforderlich, die vernünftigerweise nach der Verkehrsauffassung erwartet werden können (RS0030049). Die Haftung setzt jedenfalls die Erkennbarkeit oder doch die Vorhersehbarkeit der Gefahr voraus (vgl RS0023525; 9 Ob 14/25m).
5.3.4. Der Kläger lässt in seiner Rechtsrüge den relevanten Umstand außer Betracht, dass sich die den Unfall verursachende Kette nicht an der Grenze zwischen dem öffentlichen Gut und dem Privatgrund des Beklagten befunden hat, sondern vielmehr mitten innerhalb dessen Grundstückes. Dieses hat der Beklagte durch die Absperrung der Zufahrten für den Fahrzeugverkehr erkennbar gesperrt, wobei der Kläger auf dieses nur dadurch gelangt ist, dass er mit seinem Fahrrad zwischen den Leitpflöcken hindurch von der Landstraße kommend eingefahren ist. Dabei waren die Verbotsschilder des Beklagten für den Kläger ersichtlich. Unter diesen Gesichtspunkten musste der Beklagte nicht damit rechnen, dass ein Radfahrer entgegen seinen Verbotsschildern und trotz Absperrung des Grundstücks für den Fahrzeugverkehr dieses dennoch befahren wird, weshalb die als weitere Absperrung innerhalb des Grundstückes angebrachte, aus 20m Entfernung erkennbare Kette bereits keinen mangelhaften Zustand eines Werkes iSd § 1319 ABGB darstellen kann. Ebenso fehlen aus den genannten Gründen die Haftungsvoraussetzungen der Erkennbarkeit beziehungsweise der Vorhersehbarkeit der Gefahr für den Beklagten.
5.3.5. Es lag somit nicht am Beklagten, zu behaupten und zu beweisen, dass er alle zur Abwendung der Gefahr notwendigen Maßnahmen gesetzt hat, zumal gar keine erkennbare Gefahr vorgelegen hat.
5.3.6. Dieselben Überlegungen gelten für die weiters in der Berufung angeführten Haftungsgrundlage der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht. Da der Beklagte keine Gefahr – in der Mitte seines Grundstückes, dessen Betreten verboten ist – geschaffen hat, kann ihn diesbezüglich auch keine Sicherungspflicht treffen.
5.3.7. Auch der Hinweis auf § 1311 ABGB und eine den Beklagten anzulastende Schutzgesetzverletzung wegen Absperrung der Haltestellentafel überzeugt nicht. Auch in diesem Fall ist nicht ersichtlich, warum der Zugang zu dieser Tafel über das vor dem Stallgebäude befindliche Grundstück, dessen Betreten verboten ist, erfolgen soll, zumal auch direkt von der Landstraße aus kommend in einem 90°Winkel zugegangen werden könnte. Ferner ist nicht ersichtlich, warum das Zufahren mit einem Fahrrad zu einer Haltestellentafel möglich sein sollte. Schließlich ist ein Schutzzweck einer Norm, die einen Grundstücksbesitzer verpflichtet, Fahrgäste eines Linienbusses das Betretenseines Grundstückes, um zu einer Haltestellentafel zu gelangen, zu ermöglichen, nicht darin zu sehen, Unfälle mit Fahrrädern zu verhindern. Bereits aufgrund dieser Überlegungen scheidet eine Haftung nach § 1311 ABGB iVm dem KflG aus, weshalb es auch der Einvernahme des Zeugen Mag. M* nicht bedurfte.
6. Zusammenfassend kommt somit der Berufung aus all diesen Gründen keine Berechtigung zu.
7. Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.
8. Bei der Bewertung des Entscheidungsgegenstandes nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO folgt der erkennende Senat der vom Kläger vorgegebenen. Unter Bedachtnahme auf das Leistungsbegehrens folgt daraus ein EUR 5.000,00, nicht aber EUR 30.000,00 übersteigender Entscheidungsgegenstand.
9. Mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO – Rechtsfragen von besonderer Bedeutung liegen nicht vor, da die Entscheidung von den Umständen des Einzelfalles abhängig ist - ist die ordentliche Revision nicht zuzulassen.
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