JudikaturOGH

RS0029893 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. Juli 2014

Der Kläger hat nach § 1319 ABGB den Schaden, seine Verursachung durch Einsturz oder Ablösung eines Gebäudeteiles (Werksteiles), den Besitz des Beklagten und die mangelhafte Beschaffenheit als Schadensursache zu behaupten und zu beweisen.

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