RS0029893 – OGH Rechtssatz
Der Kläger hat nach § 1319 ABGB den Schaden, seine Verursachung durch Einsturz oder Ablösung eines Gebäudeteiles (Werksteiles), den Besitz des Beklagten und die mangelhafte Beschaffenheit als Schadensursache zu behaupten und zu beweisen.