Die Verkehrssicherungspflicht verpflichtet denjenigen, der auch erlaubterweise eine Gefahrenquelle schafft bzw. die Schaffung einer solchen zulässt, dafür zu sorgen, dass daraus anderen kein Schaden entsteht, das heißt er hat die erforderlichen Vorkehrungen gegen eine Schädigung Dritter zu treffen.
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