5Ob273/03p—OGH Entscheidung
16. Dezember 2003
…an neue Sicherheitsstandards bedeuten kann. Nun trifft es wohl zu, dass die Verkehrssicherungspflicht ihre Grenze in der Zumutbarkeit von Maßnahmen der Gefahrenverhütung findet (RIS Justiz RS0023397), also nicht überspannt werden darf, weil am Haftungsgrund des Verschuldens festzuhalten ist (vgl RIS Justiz RS0023950). Als Verschulden ist dem Verkehrssicherungspflichtigen jedoch schon zuzurechnen, wenn…