RS0023525 – OGH Rechtssatz
§ 1319 ABGB beinhaltet keine Erfolgshaftung, sondern eine Verschuldenshaftung mit Umkehr der Beweislast (vgl SZ 8/66). Der Hausbesitzer haftet nur dann, wenn eine Gefahr äußerlich erkennbar war oder doch vorausgesehen werden konnte.