JudikaturOGH

RS0023525 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. Mai 2025

§ 1319 ABGB beinhaltet keine Erfolgshaftung, sondern eine Verschuldenshaftung mit Umkehr der Beweislast (vgl SZ 8/66). Der Hausbesitzer haftet nur dann, wenn eine Gefahr äußerlich erkennbar war oder doch vorausgesehen werden konnte.

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