Ein Grundsatz der besagt, im Zweifel könne angenpmmen werden, daß jede von der Straße aus irgendwie erreichbare Fläche von der Allgemeinheit ohne weiters benützt erden dürfe, ist dem österreichischen Recht fremd. Demnach besteht auch keine allgemeine Verpflichtung des jeweiligen Grundeigentümers ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß Fremden der Zutritt zu seinem Grund verboten ist. (
Nach den getroffenen Feststellungen waren die örtlichen Verhältnisse so, daß man nicht zu der Annahme verleitet wurde, es handelt sich bei dem Hof um einen öffentlichen Parkplatz. )
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