JudikaturOGH

RS0107589 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. Dezember 2019

Ist der Wegehalter (§ 1319a ABGB) gleichzeitig im Sinne dieser Begriffsbestimmung als Besitzer eines im Zuge des Weges bestehenden Anlage zu werten (§ 1319 ABGB), dann würde bei uneingeschränkter Bejahung der Anspruchskonkurrenz beider Tatbestände die Haftungsbeschränkung des § 1319a ABGB (Haftung nur für grobes Verschulden) in Ansehung solcher Anlagen gegenstandslos sein. Eine solche Auslegung des Gesetzes verbietet sich; § 1319a ABGB muss als Spezialnorm § 1319 ABGB verdrängen.

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