JudikaturOGH

RS0023487 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. Juli 2025

Der Verkehrssicherungspflichtige hat die verkehrsübliche Aufmerksamkeit anzuwenden und die notwendige Sorgfalt zu beachten, wenn auch die Sorgfaltspflicht nicht überspannt werden darf und die Grenzen des Zumutbaren zu beachten sind.

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