EU-Emissionshandelssystem – Verordnung über die Versteigerung
Vorwort/Präambel
Diese Verordnung enthält Vorschriften über den zeitlichen und administrativen Ablauf und weitere Aspekte der Versteigerung von Zertifikaten gemäß der Richtlinie 2003/87/EG.
Diese Verordnung gilt für die Zuteilung durch Versteigerung von in den Handelsperioden ab dem 1. Januar 2013 abzugebenden Zertifikaten gemäß Kapitel II (Luftverkehrstätigkeiten) der Richtlinie 2003/87/EG und gemäß Kapitel III (ortsfeste Anlagen) der genannten Richtlinie.
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1. „Futures“ Zertifikate, die als Finanzinstrumente gemäß Artikel 38 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 versteigert werden, die an einem vereinbarten Datum zu dem gemäß Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung ermittelten Auktionsclearingpreis zu liefern sind und für die Nachschussforderungen zur Deckung von Kursbewegungen bar nachzukommen ist;
2. „Forwards“ Zertifikate, die als Finanzinstrumente gemäß Artikel 38 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 versteigert werden, die an einem vereinbarten Datum zu dem gemäß Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung ermittelten Auktionsclearingpreis zu liefern sind und für die Nachschussforderungen zur Deckung von Kursbewegungen nach Wahl der zentralen Gegenpartei mit unbaren Sicherheiten oder mit einer vereinbarten staatlichen Garantie nachgekommen werden kann;
3. „Zwei-Tage-Spot“ versteigerte Zertifikate, deren Lieferung gemäß Artikel 38 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 zu einem vereinbarten Datum spätestens am zweiten Handelstag nach dem Auktionstag erfolgt;
4. „Five-day-Futures“ Zertifikate, die als Finanzinstrumente im Sinne von Artikel 38 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 versteigert werden und deren Lieferung zu einem vereinbarten Datum spätestens am fünften Handelstag nach dem Auktionstag erfolgt;
5. „Gebot“ ein Angebot in einer Versteigerung mit dem Ziel, eine gegebene Menge Zertifikate zu einem genannten Preis zu erwerben;
6. „Zeitfenster für Gebote“ den Zeitraum, innerhalb dessen Gebote eingestellt werden können;
7. „Handelstag“ alle Tage, an denen eine Auktionsplattform und das mit ihr verbundene Clearing- oder Abrechnungssystem für den Handel geöffnet sind;
8. „Wertpapierfirma“ dasselbe wie in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2004/39/EG;
(1) Zertifikate werden auf einer Auktionsplattform im Wege standardisierter elektronischer Kontrakte, die auf derselben Auktionsplattform handelbar sind, zum Verkauf angeboten („das Auktionsobjekt“). Die Auktionsobjekte brauchen nicht auf derselben Auktionsplattform gehandelt zu werden, wenn die Zertifikate innerhalb von zwei Handelstagen nach der Versteigerung geliefert werden.
(2) Bis zur Umsetzung der erforderlichen rechtlichen Maßnahmen und technischen Mittel zur Lieferung der Lizenzen, versteigert jeder Mitgliedstaat Zertifikate in Form von entweder Futures oder Forwards.
Futures oder Forwards werden gemäß Artikel 11 Absatz 1, Artikel 32 und Anhang I versteigert.
Bei der Versteigerung von Futures oder Forwards kann die Lieferung der Zertifikate auf einen Zeitpunkt verschoben werden, der nicht nach dem 31. Dezember 2013 liegen darf.
(3) Spätestens drei Monate nach der Umsetzung der erforderlichen rechtlichen Maßnahmen und technischen Mittel zur Lieferung der Lizenzen, versteigert jeder Mitgliedstaat Zertifikate in Form von entweder Zwei-Tage-Spot oder Fünf-Tage-Futures.
Die Versteigerungen werden in einem Auktionsformat durchgeführt, bei dem Bieter ihre Gebote innerhalb eines vorgegebenen Zeitfensters für Gebote abgeben, ohne die Gebote anderer Bieter sehen zu können, und bei dem jeder erfolgreiche Bieter unabhängig von seinem Preisgebot für jedes Zertifikat denselben in Artikel 7 genannten Auktionsclearingpreis bezahlt.
(1) Der Mindestumfang eines Gebots ist ein Los.
Ein Los aus Zwei-Tage-Spot oder Fünf-Tage-Futures besteht aus 500 Zertifikaten.
Ein Los aus Futures oder Forwards besteht aus 1000 Zertifikaten.
(2) Jedes Gebot enthält Folgendes:
a) die Identität des Bieters und die Angabe, ob der Bieter auf eigene Rechnung oder im Namen eines Kunden bietet;
b) die Identität des Kunden, wenn der Bieter im Namen eines Kunden bietet;
c) den Umfang des Gebotes als Zahl von Zertifikaten als das ganzzahlige Vielfache von Losen von 500 bzw. 1000 Zertifikaten;
d) das Preisgebot je Zertifikat in Euro mit zwei Dezimalen.
(3) Jedes Gebot kann nur im vorgegebenen Zeitfenster für Gebote eingestellt, geändert oder zurückgenommen werden.
Eingestellte Gebote dürfen innerhalb einer Frist, die vor Schließung des Zeitfensters für Gebote endet, geändert oder zurückgenommen werden. Die betreffende Auktionsplattform legt diese Frist fest und veröffentlicht sie mindestens fünf Handelstage vor der Öffnung des Zeitfensters für Gebote auf ihrer Website.
Nur eine natürliche, in der Union niedergelassene Person, die gemäß Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe d benannt wurde und befugt ist, einen Bieter für alle Zwecke im Zusammenhang mit den Versteigerungen einschließlich der Einstellung eines Gebots zu binden (im Folgenden „der Bietervertreter“ genannt), ist berechtigt, ein Gebot im Namen eines Bieters einzustellen, zu ändern oder zurückzunehmen.
Ein einmal eingestelltes Gebot ist bindend, es sei denn, es wird gemäß diesem Absatz zurückgenommen oder geändert oder es wird gemäß Absatz 4 zurückgenommen.
(4) Die maßgebliche Auktionsplattform kann auf Wunsch eines Bietervertreters ein von dem betreffenden Bieter fälschlich auf der Auktionsplattform eingestelltes Gebot nach Schließung des Zeitfensters für Gebote, aber vor Festlegung des Auktionsclearingpreises als zurückgenommen behandeln, wenn sie davon überzeugt ist, dass bei der Gebotseinstellung ein echter Fehler unterlaufen ist.
(5) Die Annahme, Übermittlung und Einstellung eines Gebots auf einer Auktionsplattform seitens einer Wertpapierfirma oder eines Kreditinstituts gilt als Wertpapierdienstleistung im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 2 der Richtlinie 2004/39/EG, wenn das Auktionsobjekt ein Finanzinstrument ist.
(1) Der Auktionsclearingpreis wird nach Schließung des Zeitfensters für Gebote bestimmt.
(2) Eine Auktionsplattform ordnet die eingestellten Gebote nach der Höhe des Preisgebots. Lauten mehrere Gebote auf denselben Preis, so werden sie durch Zufallsauswahl anhand eines Algorithmus geordnet, den die Auktionsplattform vor der Versteigerung bestimmt.
Die Gebotsmengen werden beginnend mit dem höchsten Preisgebot aufsummiert. Der Preis des Gebots, bei dem die Summe der Gebotsmengen die versteigerte Zertifikatmenge erreicht oder überschreitet, ist der Auktionsclearingpreis.
(3) Alle Gebote, die die gemäß Absatz 2 ermittelte Summe der Gebotsmengen ergeben, werden zum Auktionsclearingpreis zugeteilt.
(4) Überschreitet die Gesamtmenge der gemäß Absatz 2 ermittelten erfolgreichen Gebote die versteigerte Zertifikatmenge, so wird dem Bieter, der das letzte Gebot, mit dem gemäß Absatz 2 die Summe der Gebotsmenge vervollständigt wird, abgegeben hat, die verbleibende Menge versteigerter Zertifikate zugeteilt.
(5) Bleibt die gemäß Absatz 2 geordnete Gesamtgebotsmenge unterhalb der Menge der zu versteigernden Zertifikate, so annulliert die Auktionsplattform die Versteigerung.
(6) Liegt — unter Berücksichtigung der kurzfristigen Preisvolatilität für Zertifikate über einen bestimmten Zeitraum vor der Versteigerung — der Auktionsclearingpreis wesentlich unter dem Preis, der unmittelbar vor und während der Öffnung des Zeitfensters für Gebote auf dem Sekundärmarkt galt, so annulliert die Auktionsplattform die Versteigerung.
(7) Vor einer Versteigerung legt die Auktionsplattform nach Anhörung der Auktionsaufsicht und deren Stellungnahme sowie nach Unterrichtung der in Artikel 56 genannten zuständigen einzelstaatlichen Behörden, nach welcher Methode Absatz 6 angewendet wird. Die betreffende Auktionsplattform berücksichtigt die Stellungnahme der Auktionsaufsicht soweit irgend möglich.
Zwischen zwei Zeitfenstern für Gebote auf derselben Auktionsplattform kann diese die Methode ändern, nachdem sie die Auktionsaufsicht angehört und die in Artikel 56 genannten zuständigen einzelstaatlichen Behörden unterrichtet hat.
(8) Wird eine Versteigerung gemäß Absatz 5 oder Absatz 6 annulliert, so wird die Versteigerungsmenge gleichmäßig auf die nächsten geplanten Versteigerungen derselben Auktionsplattform verteilt.
(1) Eine Auktionsplattform führt Versteigerungen gesondert während ihres eigenen regelmäßig wiederkehrenden Zeitfensters für Gebote durch. Das Zeitfenster für Gebote wird an ein und demselben Handelstag geöffnet und geschlossen. Es bleibt während mindestens zwei Stunden geöffnet. Die Zeitfenster für Gebote von zwei oder mehr Auktionsplattformen dürfen sich nicht überschneiden, und zwischen zwei aufeinanderfolgenden Zeitfenstern für Gebote müssen mindestens zwei Stunden liegen.
(2) Die Auktionsplattform setzt die Tage und Uhrzeiten der Versteigerungen unter Berücksichtung von gesetzlichen Feiertage, die sich auf internationale Finanzmärkte auswirken, oder anderen relevanten Ereignissen oder Umständen fest, die die ordnungsgemäße Durchführung der Versteigerungen beeinträchtigen und Änderungen erforderlich machen könnten. In den beiden Wochen über Weihnachten und Neujahr jedes Jahres findet keine Versteigerung statt.
(3) Unter außergewöhnlichen Umständen kann eine Auktionsplattform nach Anhörung der Auktionsaufsicht und deren Stellungnahme die Uhrzeiten eines Zeitfensters für Gebote ändern, indem sie dies allen voraussichtlich betroffenen Personen mitteilt. Die betreffende Auktionsplattform berücksichtigt die Stellungnahme der Auktionsaufsicht soweit irgend möglich.
(4) Spätestens ab der sechsten Versteigerung versteigert die gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder 2 bestellte Auktionsplattform mindestens einmal pro Woche Zertifikate, die unter Kapitel III der Richtlinie 2003/87/EG fallen, und mindestens alle zwei Monate Zertifikate, die unter Kapitel II der Richtlinie 2003/87/EG fallen.
An maximal zwei Tagen pro Woche, an denen eine gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder 2 bestellte Auktionsplattform eine Versteigerung durchführt, darf keine andere Auktionsplattform eine Versteigerung durchführen. Führt die gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder 2 bestellte Auktionsplattform an mehr als zwei Tagen in einer Woche Versteigerungen durch, so legt sie fest, an welchen beiden Tagen keine anderen Versteigerungen stattfinden dürfen, und veröffentlicht diese Tage. Dies geschieht spätestens zum Zeitpunkt der Bestimmung und Veröffentlichung gemäß Artikel 11 Absatz 1.
(5) Spätestens ab der sechsten Versteigerung wird die Zertifikatmenge, die auf der gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder 2 bestellten Auktionsplattform versteigert werden soll, gleichmäßig auf die Versteigerungen in einem gegebenen Jahr verteilt, mit der Einschränkung, dass im August jedes Jahres nur die Hälfte der in den übrigen Monaten des Jahres versteigerten Menge versteigert wird.
(6) Zusätzliche Bestimmungen über den Zeitplan und die Frequenz der Versteigerungen einer anderen Auktionsplattform als der gemäß Artikel 26 Absätze 1 und 2 bestellten Auktionsplattformen sind in Artikel 32 enthalten.
Unbeschadet gegebenenfalls der Anwendung der in Artikel 58 genannten Regeln kann eine Auktionsplattform eine Versteigerung annullieren, wenn die ordnungsgemäße Durchführung dieser Versteigerung durch einen Umstand gefährdet oder wahrscheinlich gefährdet wird, der die Sicherheit oder Zuverlässigkeit des EDV-Systems beeinträchtigt, das für Anträge auf Bieterzulassung, den Zugang zu oder die Abwicklung einer Versteigerung erforderlich ist.
Im Falle von Zertifikaten gemäß Kapitel III der Richtlinie 2003/87/EG wird die zu versteigernde Menge gleichmäßig auf die nächsten vier geplanten Versteigerungen verteilt.
Im Falle von Zertifikaten gemäß Kapitel II der Richtlinie 2003/87/EG wird die zu versteigernde Menge gleichmäßig auf die nächsten beiden geplanten Versteigerungen verteilt.
(1) Anhang I dieser Verordnung enthält die Menge der Zertifikate gemäß Kapitel III der Richtlinie 2003/87/EG, die 2011 und 2012 versteigert werden sollen, und die Auktionsobjekte, über die diese Zertifikate versteigert werden sollen.
(2) Die Menge der Zertifikate gemäß Kapitel III der Richtlinie 2003/87/EG, die 2013 und 2014 versteigert werden sollen, ist die gemäß den Artikeln 9 und 9a der genannten Richtlinie für das betreffende Kalenderjahr festgelegte Zertifikatmenge, abzüglich der gemäß Artikel 10a Absatz 7 und Artikel 11 Absatz 2 der genannten Richtlinie kostenlos zugeteilten Zertifikate und abzüglich der Hälfte der Gesamtmenge der 2011 und 2012 versteigerten Zertifikate.
Die Menge der Zertifikate gemäß Kapitel III der Richtlinie 2003/87/EG, die ab 2015 in jedem Kalenderjahr versteigert werden sollen, ist die gemäß den Artikeln 9 und 9a der genannten Richtlinie für das betreffende Kalenderjahr festgelegte Zertifikatmenge, abzüglich der gemäß Artikel 10a Absatz 7 und Artikel 11 Absatz 2 der genannten Richtlinie kostenlos zugeteilten Zertifikate.
Jede zu versteigernde Menge gemäß Artikel 24 der Richtlinie 2003/87/EG wird der gemäß Unterabsatz 1 oder 2 dieses Absatzes festgelegten Zertifikatmenge zugeschlagen, die in einem gegebenen Kalenderjahr versteigert werden soll.
Die Menge der Zertifikate gemäß Kapitel III der Richtlinie 2003/87/EG, die im letzten Jahr jeder Handelsperiode versteigert werden sollen, trägt der etwaigen Einstellung des Betriebs einer Anlage gemäß Artikel 10a Absatz 19 der genannten Richtlinie, einer etwaigen Anpassung der kostenlos zugeteilten Zertifikatmengen gemäß Artikel 10a Absatz 20 der genannten Richtlinie und den Zertifikaten Rechnung, die in der Reserve für neue Marktteilnehmer gemäß Artikel 10a Absatz 7 der genannten Richtlinie verbleiben.
(3) Die Menge der in jedem Kalenderjahr ab 2013 zu versteigernden Zertifikate gemäß Kapitel III der Richtlinie 2003/87/EG beruht auf der von der Kommission gemäß Artikel 10 Absatz 1 der genannten Richtlinie bestimmten und veröffentlichten geschätzten Menge der zu versteigernden Zertifikate oder auf der neuesten Änderung der ursprünglichen Schätzung der Kommission, die bis 31. Januar des Vorjahres veröffentlicht wurde.
Jede spätere Änderung der Menge der zu versteigernden Zertifikate in einem gegebenen Kalenderjahr wird auf die Menge der im darauffolgenden Kalenderjahr zu versteigernden Zertifikate angerechnet.
(1) Nach Konsultation der Kommission und deren Stellungnahme bestimmen und veröffentlichen die gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder 2 dieser Verordnung bestellten Auktionsplattformen die Zeitfenster für Gebote, die einzelnen Mengen, die Versteigerungstermine sowie das Versteigerungsobjekt und die Termine für Zahlung und Lieferung der Zertifikate gemäß Kapitel III der Richtlinie 2003/87/EG, die in einem Kalenderjahr in Einzelversteigerungen versteigert werden sollen, bis zum 28. Februar des Vorjahres oder sobald wie möglich danach. Die betreffenden Auktionsplattformen berücksichtigen die Stellungnahme der Kommission soweit irgend möglich.
(2) Die gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder 2 dieser Verordnung bestellten Auktionsplattformen stützen ihre Bestimmungen und Veröffentlichungen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels auf die von der Kommission bestimmte und veröffentlichte geschätzte Menge der zu versteigernden Zertifikate oder auf die neueste Änderung der ursprünglichen Schätzung der Kommission gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG.
(3) Eine Auktionsplattform kann die Zeitfenster für Gebote, die einzelnen Mengen und die Versteigerungstermine für Zertifikate gemäß Kapitel III der Richtlinie 2003/87/EG, die im letzten Jahr jeder Handelsperiode in Einzelversteigerungen versteigert werden sollen, anpassen, um der etwaigen Einstellung des Betriebs einer Anlage gemäß Artikel 10a Absatz 19 der genannten Richtlinie, einer etwaigen Anpassung der kostenlos zugeteilten Zertifikatmengen gemäß Artikel 10a Absatz 20 der genannten Richtlinie oder den Zertifikaten Rechnung zu tragen, die in der Reserve für neue Marktteilnehmer gemäß Artikel 10a Absatz 7 der genannten Richtlinie verbleiben.
(4) Der Kalender für Einzelversteigerungen von Zertifikaten gemäß Kapitel III der Richtlinie 2003/87/EG, die von einer anderen Auktionsplattform als den gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder 2 dieser Verordnung bestellten Auktionsplattformen durchgeführt werden, wird gemäß Artikel 32 dieser Verordnung bestimmt und veröffentlicht.
(1) Die Menge der Zertifikate gemäß Kapitel II der Richtlinie 2003/87/EG, die 2012 zu versteigern sind, ist die Menge, die die Kommission gemäß Artikel 3d Absatz 1 der genannten Richtlinie berechnet und beschlossen hat.
Die Menge der Zertifikate gemäß Kapitel II der Richtlinie 2003/87/EG, die ab 2013 je Kalenderjahr zu versteigern sind, ist die Menge, die die Kommission gemäß Artikel 3d Absatz 2 der genannten Richtlinie berechnet und beschlossen hat, die gleichmäßig auf die einzelnen Jahre der betreffenden Handelsperiode aufgeteilt wird.
Die Menge Zertifikate, die im letzten Jahr jeder Handelsperiode versteigert werden sollen, trägt jedoch den Zertifikaten Rechnung, die in der Sonderreserve gemäß Artikel 3f der Richtlinie 2003/87/EG verbleiben.
(2) In jedem Kalenderjahr einer Handelsperiode entspricht der Anteil jedes Mitgliedstaats an den zu versteigernden Zertifikaten gemäß Kapitel II der Richtlinie 2003/87/EG dem gemäß Artikel 3d Absatz 3 der Richtlinie für diese Handelsperiode festgelegten Anteil, der auf die einzelnen Jahre der betreffenden Handelsperiode aufgeteilt wird.
(1) Nach Konsultation der Kommission und deren Stellungnahme bestimmen und veröffentlichen die gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder 2 dieser Verordnung bestellten Auktionsplattformen die Zeitfenster für Gebote, die einzelnen Mengen und die Versteigerungstermine für Zertifikate gemäß Kapitel II der Richtlinie 2003/87/EG, die 2012 in Einzelversteigerungen versteigert werden sollen, bis zum 30. September 2011 oder so bald wie möglich danach. Die betreffenden Auktionsplattformen berücksichtigen die Stellungnahme der Kommission soweit irgend möglich.
(2) Ab 2012 bestimmen und veröffentlichen die gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder 2 dieser Verordnung bestellten Auktionsplattformen nach Konsultation der Kommission und deren Stellungnahme die Zeitfenster für Gebote, die einzelnen Mengen, die Versteigerungstermine sowie das Auktionsobjekt und die Termine für Zahlung und Lieferung der Zertifikate gemäß Kapitel II der Richtlinie 2003/87/EG, die in einem Kalenderjahr in Einzelversteigerungen versteigert werden sollen, bis zum 28. Februar des Vorjahres oder so bald wie möglich danach. Die betreffenden Auktionsplattformen berücksichtigen die Stellungnahme der Kommission soweit irgend möglich.
Die Zeitfenster für Gebote, die einzelnen Mengen, die Versteigerungstermine sowie das Auktionsobjekt und die Termine für Zahlung und Lieferung der Zertifikate gemäß Kapitel II der Richtlinie 2003/87/EG, die im letzten Jahr einer Handelperiode in Einzelversteigerungen versteigert werden sollen, können von der betreffenden Auktionsplattform angepasst werden, um die Zertifikate zu berücksichtigen, die in der Sonderreserve gemäß Artikel 3f der genannten Richtlinie verbleiben.
(3) Die gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder 2 dieser Verordnung bestellten Auktionsplattformen stützen ihre Bestimmungen und Veröffentlichungen gemäß den Absätzen 1 und 2 auf die Entscheidung der Kommission gemäß Artikel 3e Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG.
(4) Die Vorschriften für den Kalender für Einzelversteigerungen von Zertifikaten gemäß Kapitel II der Richtlinie 2003/87/EG, die von einer anderen Auktionsplattform als den gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder 2 dieser Verordnung bestellten Auktionsplattformen durchgeführt werden, werden gemäß Artikel 32 dieser Verordnung bestimmt und veröffentlicht.
(1) Die Bestimmungen und Veröffentlichungen der jährlich zu versteigernden Mengen sowie der Zeitfenster für Gebote, der einzelnen Mengen, der Versteigerungstermine, des Auktionsobjekts und der Termine für Zahlung und Lieferung der Zertifikate in Verbindung mit Einzelversteigerungen gemäß den Artikeln 10 bis 13 sowie Artikel 32 Absatz 4 dürfen nicht geändert werden, es sei denn, die Anpassungen gehen auf einen der folgenden Umstände zurück:
a) die Annullierung einer Versteigerung gemäß Artikel 7 Absätze 5 und 6, Artikel 9 und Artikel 32 Absatz 5;
b) die in der gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG erlassenen Verordnung der Kommission vorgesehene Aussetzung anderer Auktionsplattformen als der gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder 2 dieser Verordnung bestellten;
c) eine Entscheidung eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 30 Absatz 8;
d) eine nicht erfolgte Abrechnung gemäß Artikel 45 Absatz 5;
e) in der Sonderreserve gemäß Artikel 3f der Richtlinie 2003/87/EG verbleibende Zertifikate;
f) die Einstellung des Betriebs einer Anlage gemäß Artikel 10a Absatz 19 der Richtlinie 2003/87/EG, eine Anpassung der Menge der kostenlos zugeteilten Zertifikate gemäß Artikel 10a Absatz 20 der genannten Richtlinie oder in der Reserve für neue Marktteilnehmer gemäß Artikel 10a Absatz 7 der Richtlinie verbleibende Zertifikate;
g) die einseitige Einbeziehung zusätzlicher Tätigkeiten und Gase gemäß Artikel 24 der Richtlinie 2003/87EG;
h)
Unbeschadet Artikel 28 Absatz 3 dürfen in einer Versteigerung nur Personen direkt bieten, die gemäß Artikel 18 berechtigt sind, eine Bieterzulassung zu beantragen, und die gemäß den Artikeln 19 und 20 zum Bieten zugelassen sind.
(1) Eine Auktionsplattform stellt die Mittel für den Zugang zu ihren Versteigerungen nichtdiskriminierend zur Verfügung.
(2) Eine Auktionsplattform, die Zwei-Tage-Spot oder Fünf-Tage-Futures versteigert, stellt sicher, dass der Fernzugriff auf ihre Versteigerungen über eine elektronische Schnittstelle möglich ist, auf die sicher und zuverlässig über das Internet zugegriffen werden kann.
Außerdem bietet jede Auktionsplattform, die Zwei-Tage-Spot oder Fünf-Tage-Futures versteigert, den Bietern die Möglichkeit, über spezielle Verbindungen zur elektronischen Schnittstelle Zugriff auf ihre Versteigerungen zu nehmen.
(3) Eine Auktionsplattform, die Zwei-Tage-Spot oder Fünf-Tage-Futures versteigert, kann für den Fall, dass das Hauptzugriffsmittel nicht zugänglich sein sollte, mindestens eine Alternative für den Zugriff auf ihre Versteigerungen bieten, vorausgesetzt, diese Alternative ist sicher und zuverlässig und führt nicht zur Diskriminierung von Bietern.
Eine Auktionsplattform, die Zwei-Tage-Spot oder Fünf-Tage-Futures versteigert, bietet ein praktisches Online-Schulungsprogramm für sein Versteigerungsverfahren an, das Anleitungen für das Ausfüllen und Einreichen von Formularen und eine Simulation für die Gebotseinstellung bei einer Versteigerung umfasst. Außerdem bietet sie einen Hotlinedienst an, der jeden Handelstag zumindest während der Arbeitszeiten per Telefon, Fax oder E-Mail erreichbar ist.
(1) Die folgenden Personen sind berechtigt, die Zulassung zur direkten Gebotseinstellung in Versteigerungen zu beantragen:
a) ein Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber, der über ein Betreiberkonto verfügt und auf eigene Rechnung bietet, einschließlich eines Mutterunternehmens, Tochterunternehmens oder verbundenen Unternehmens, das zu demselben Konzern gehört wie der Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber;
b) gemäß Richtlinie 2004/39/EG zugelassene Wertpapierfirmen, die auf eigene Rechnung oder im Namen ihrer Kunden bieten;
c) gemäß Richtlinie 2006/48/EG zugelassene Kreditinstitute, die auf eigene Rechnung oder im Namen ihrer Kunden bieten;
d) wirtschaftliche Zusammenschlüsse von in Buchstabe a genannten Personen, die auf eigene Rechnung und als Vermittler im Auftrag ihrer Mitglieder Gebote einstellen;
e) öffentliche Stellen oder staatliche Einrichtungen der Mitgliedstaaten, die eine der in Buchstabe a genannten Personen kontrollieren.
(2) Unbeschadet der Ausnahme in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe i der Richtlinie 2004/39/EG sind Personen, die unter diese Ausnahme fallen und die gemäß Artikel 59 dieser Verordnung zugelassen sind, berechtigt, die Zulassung zur direkten Gebotseinstellung in Versteigerungen auf eigene Rechnung oder im Namen von Kunden ihres Hauptgeschäfts zu beantragen, sofern ein Mitgliedstaat, in dem sie niedergelassen sind, Rechtsvorschriften erlassen hat, aufgrund deren die zuständige Behörde in diesem Mitgliedstaat ihnen die Gebotseinstellung auf eigene Rechnung oder im Namen der Kunden ihres Hauptgeschäfts genehmigen kann.
(3) Die in Absatz 1 Buchstaben b oder c genannten Personen sind berechtigt, die Zulassung zur direkten Gebotseinstellung in Versteigerungen im Namen ihrer Kunden zu beantragen, wenn sie für Versteigerungsobjekte bieten, die keine Finanzinstrument sind, sofern der Mitgliedstaat, in dem sie niedergelassen sind, Rechtsvorschriften erlassen hat, aufgrund deren die zuständige Behörde in diesem Mitgliedstaat ihnen die Gebotseinstellung auf eigene Rechnung oder im Namen der Kunden ihres Hauptgeschäfts genehmigen kann.
(4) Bieten die in Absatz 1 Buchstaben b und c und Absatz 2 genannten Personen im Namen von Kunden, so müssen sie sich vergewissern, dass diese Kunden ihrerseits berechtigt sind, die direkte Gebotseinstellung nach Absatz 1 oder 2 zu beantragen.
Bieten die Kunden der in Unterabsatz 1 genannten Personen ihrerseits im Namen ihrer Kunden, so müssen sie sich vergewissern, dass diese Kunden ebenfalls berechtigt sind, die direkte Gebotseinstellung nach Absatz 1 oder 2 zu beantragen. Dies gilt auch für alle weiteren nachgeordneten Kunden, die indirekt in den Versteigerungen bieten.
(5) Solange sie ihre Rolle im Zusammenhang mit den Versteigerungen wahrnehmen, sind die folgenden Personen weder berechtigt, die Zulassung zur direkten Gebotseinstellung bei den betreffenden Versteigerungen zu beantragen, noch dürfen sie über eine oder mehrere Personen, die gemäß den Artikeln 19 und 20 zur Gebotseinstellung zugelassen sind, an den Versteigerungen teilnehmen, unabhängig davon, ob sie auf eigene Rechnung oder im Namen einer anderen Person bieten:
a) der Auktionator;
b) die Auktionsplattform, einschließlich eines mit ihr verbundenen Clearing- oder Abrechnungssystems;
c) Personen in einer Position, in der sie direkt oder indirekt wesentlichen Einfluss auf das Management der Personen gemäß den Buchstaben a und b ausüben;
d) Personen, die für die Personen gemäß den Buchstaben a und b arbeiten.
(6) Die Auktionsaufsicht darf weder direkt noch indirekt über eine oder mehrere gemäß den Artikeln 19 und 20 zur Gebotseinstellung zugelassene Personen an einer Versteigerung teilnehmen, unabhängig davon, ob dies auf eigene Rechnung oder im Namen einer anderen Person geschieht.
Personen, die direkt oder indirekt wesentlichen Einfluss auf das Management der Auktionsaufsicht nehmen können, dürfen weder direkt noch indirekt über eine oder mehrere gemäß den Artikeln 19 und 20 zur Gebotseinstellung zugelassene Personen an einer Versteigerung teilnehmen, unabhängig davon, ob dies auf eigene Rechnung oder im Namen einer anderen Person geschieht.
Personen, die im Zusammenhang mit den Versteigerungen für die Auktionsaufsicht arbeiten, dürfen weder direkt noch indirekt über eine oder mehrere gemäß den Artikeln 19 und 20 zur Gebotseinstellung zugelassene Personen an einer Versteigerung teilnehmen, unabhängig davon, ob dies auf eigene Rechnung oder im Namen einer anderen Person geschieht.
(7) Die nach den Artikeln 44 bis 50 bestehende Möglichkeit für eine Auktionsplattform und das mit ihr verbundene Clearing- oder Abrechnungssystem, vom Rechtsnachfolger eines erfolgreichen Bieters eine Zahlung anzunehmen, ihm Zertifikate zu liefern und eine Sicherheit von im anzunehmen, darf die Anwendung der Artikel 17 bis 20 nicht untergraben.
(1) Organisiert eine Auktionsplattform, die Zwei-Tage-Spot oder Fünf-Tage-Futures versteigert, einen Sekundärmarkt, so werden die gemäß Artikel 18 Absatz 1 oder 2 berechtigten Mitglieder oder Teilnehmer dieses Sekundärmarktes ohne weitere Zulassungsbedingungen zur direkten Gebotseinstellung in den Versteigerungen dieser Auktionsplattform zugelassen, sofern alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:
a) Die Bedingungen für die Zulassung des Mitglieds oder Teilnehmers zum Zertifikatehandel am Sekundärmarkt, der von der Auktionsplattform organisiert wird, die die Zwei-Tage-Spot oder Fünf-Tage-Futures versteigert, sind nicht weniger strikt als die Bedingungen in Absatz 2.
b) Die Auktionsplattform, die die Zwei-Tage-Spot oder Fünf-Tage-Futures versteigert, erhält jede zusätzliche Angabe, die erforderlich ist, um die Einhaltung der in Absatz 2 genannten Bedingungen zu überprüfen, die zuvor noch nicht überprüft wurden.
(2) Gemäß Artikel 18 Absatz 1 oder 2 berechtigte Personen, die nicht Mitglieder oder Teilnehmer des Sekundärmarktes sind, den eine Zwei-Tage-Spot oder Fünf-Tage-Futures versteigernde Auktionsplattform organisiert, werden zur direkten Gebotseinstellung in den Versteigerungen zugelassen, sofern sie:
a) in der Union niedergelassene Anlagenbetreiber oder Luftfahrzeugbetreiber sind;
b) über ein Namens-Konto verfügen;
c) über ein Namens-Bankkonto verfügen;
d) mindestens einen Bietervertreter gemäß Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 3 bestellen;
(1) Bevor sie erstmals ein Gebot direkt über eine Auktionsplattform einstellen, die die Zwei-Tage-Spot oder Fünf-Tage-Futures versteigert, beantragen die gemäß Artikel 18 Absatz 1 oder 2 berechtigten Personen bei dieser Auktionsplattform eine Zulassung als Bieter.
Organisiert eine Auktionsplattform einen Sekundärmarkt, so werden Mitglieder oder Teilnehmer des von der betreffenden Auktionsplattform organisierten Sekundärmarktes, die die Anforderungen von Artikel 19 Absatz 1 erfüllen, ohne Antrag gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes zugelassen.
(2) Zur Einreichung des Antrags auf die Zulassung als Bieter gemäß Absatz 1 ist ein online abrufbarer elektronischer Antrag auszufüllen. Die betreffende Auktionsplattform macht den elektronischen Antrag und den Online-Zugriff verfügbar und pflegt ihn.
(3) Einem Antrag auf Bieterzulassung sind ordnungsgemäß beglaubigte Kopien aller Unterlagen beizufügen, die die Auktionsplattform als Beleg dafür verlangt, dass der Antragsteller die Anforderungen des Artikels 19 Absätze 2 und 3 erfüllt. Ein Antrag auf Bieterzulassung umfasst dabei mindestens die in Anhang II aufgeführten Angaben und Unterlagen.
(4) Ein Antrag auf Bieterzulassung wird der Auktionsaufsicht, den zuständigen nationalen Vollzugsorganen eines Mitgliedstaats, die gemäß Artikel 62 Absatz 3 Buchstabe e ermitteln, oder einer zuständigen Stelle der Union, die an grenzüberschreitenden Ermittlungen beteiligt ist, auf Aufforderung zusammen mit den Belegen zur Nachprüfung zur Verfügung gestellt.
(5) Eine Auktionsplattform, die Zwei-Tage-Spot oder Fünf-Tage-Futures versteigert, kann die Bieterzulassung für ihre Versteigerungen verweigern, wenn sich der Antragsteller weigert,
a) dem Ersuchen der Auktionsplattform um weitere Auskünfte, um Klarstellung oder um Belege für erteilte Auskünfte nachzukommen;
b) dem Ersuchen der Auktionsplattform um ein Gespräch mit Führungskräften des Antragstellers, auch in seinen Firmenräumen oder anderen Örtlichkeiten, nachzukommen;
(1) Eine Auktionsplattform, die die Auktionsobjekte gemäß Artikel 4 Absatz 3 Zwei-Tage-Spot oder Fünf-Tage-Futures versteigert, verweigert die Bieterzulassung für ihre Versteigerungen bzw. entzieht eine bereits erteilte Bieterzulassung oder setzt sie aus, wenn eine Person
a) gemäß Artikel 18 Absatz 1 oder 2 nicht oder nicht mehr zur Beantragung der Bieterzulassung berechtigt ist;
b) die Anforderungen der Artikel 18, 19 und 20 nicht oder nicht mehr erfüllt;
c) absichtlich oder wiederholt gegen diese Verordnung, gegen die Bedingungen für die Bieterzulassung für die Versteigerungen der betreffenden Auktionsplattform oder gegen damit zusammenhängende Anweisungen oder Vereinbarungen verstößt.
(2) Eine Auktionsplattform, die die Auktionsobjekte gemäß Artikel 4 Absatz 3 Zwei-Tage-Spot oder Fünf-Tage-Futures versteigert, verweigert die Bieterzulassung für ihre Versteigerungen bzw. entzieht eine bereits erteilte Bieterzulassung oder setzt sie aus, wenn sie im Zusammenhang mit einem Antragsteller den Verdacht auf Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, kriminelle Tätigkeiten oder Marktmissbrauch hegt, sofern diese Verweigerung, dieser Entzug oder diese Aussetzung die Anstrengungen der zuständigen einzelstaatlichen Behörden zur Verfolgung oder Ergreifung der Urheber solcher Tätigkeiten voraussichtlich nicht behindert.
In diesem Fall meldet die betreffende Auktionsplattform dies der zentralen Meldestelle (FIU) gemäß Artikel 21 der Richtlinie 2005/60/EG in Einklang mit Artikel 55 Absatz 2 dieser Verordnung.
(3) Eine Auktionsplattform, die die Zwei-Tage-Spot oder Fünf-Tage-Futures versteigert, verweigert die Bieterzulassung für ihre Versteigerungen bzw. entzieht eine bereits erteilte Bieterzulassung oder setzt sie aus, wenn eine Person
(1) Jeder Mitgliedstaat bestellt einen Auktionator. Kein Mitgliedstaat versteigert Zertifikate, ohne einen Auktionator bestellt zu haben. Mehrere Mitgliedstaaten können denselben Auktionator bestellen.
(2) Der bestellende Mitgliedstaat bestellt den Auktionator so frühzeitig vor Beginn der Versteigerungen, dass die erforderlichen Vereinbarungen mit der von diesem Mitgliedstaat bestellten oder zu bestellenden Auktionsplattform, einschließlich eines damit verbundenen Clearing- oder Abrechnungssystems, getroffen und durchgeführt werden können, damit der Auktionator auf der Grundlage gegenseitig vereinbarter Bedingungen im Namen des bestellenden Mitgliedstaats Zertifikate versteigern kann.
(3) Im Falle von Mitgliedstaaten, die nicht an den gemeinsamen Maßnahmen gemäß Artikel 26 teilnehmen, bestellt der bestellende Mitgliedstaat den Auktionator so frühzeitig vor Beginn der Versteigerungen auf den gemäß Artikel 26 Absätze 1 und 2 bestellten Auktionsplattformen, dass die erforderlichen Vereinbarungen mit diesen Auktionsplattformen, einschließlich jedweden damit verbundenen Clearing- oder Abrechnungssystems, getroffen und durchgeführt werden können, damit der Auktionator gemäß Artikel 30 Absatz 7 Unterabsatz 2 und Artikel 30 Absatz 8 Unterabsatz 1 auf der Grundlage gegenseitig vereinbarter Bedingungen auf solchen Plattformen im Namen des bestellenden Mitgliedstaats Zertifikate versteigern kann.
(4) Die Mitgliedstaaten legen keine Insider-Informationen im Sinne von Artikel 3 Nummer 29 und Artikel 37 Buchstabe a offen.
Für den Fall einer unerlaubten Offenlegung von Insider-Informationen gegenüber Beschäftigten des Auktionators sehen die Bedingungen für die Bestellung des Auktionators angemessene Maßnahmen vor, um alle Personen, denen unerlaubt Informationen offengelegt wurden, von den Versteigerungen auszuschließen.
Unterabsatz 2 dieses Absatzes gilt unbeschadet der Anwendung der Artikel 11 bis 16 der Richtlinie 2003/6/EG und Artikel 43 dieser Verordnung für jeden Verstoß gegen das Verbot in Unterabsatz 1.
(5) Die im Namen eines Mitgliedstaats zu versteigernden Zertifikate können solange nicht versteigert werden, bis ein Auktionator ordnungsgemäß bestellt ist und bis die in Absatz 2 genannten Vereinbarungen geschlossen wurden und angewendet werden.
(6) Absatz 5 greift etwaigen Rechtsfolgen des Unionsrechts für einen Mitgliedstaat nicht vor, der seinen Verpflichtungen gemäß den Absätzen 1 bis 4 nicht nachkommt.
(7) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Namen und die Kontaktangaben des Auktionators mit.
Der Name und die Kontaktangaben des Auktionators werden auf der Website der Kommission veröffentlicht.
Der Auktionator
a) versteigert die Menge Zertifikate, die jeder Mitgliedstaat, der ihn bestellt hat, zu versteigern hat;
b) nimmt die Versteigerungserlöse entgegen, die jedem Mitgliedstaat zustehen, der ihn bestellt hat;
c) zahlt die Versteigerungserlöse aus, die jedem Mitgliedstaat zustehen, der ihn bestellt hat.
(1) Alle Auktionsverfahren werden von ein und derselben Auktionsaufsicht überwacht.
(2) Alle Mitgliedstaaten ernennen nach einem gemeinsamen Vergabeverfahren der Kommission und der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 91 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 und Artikel 125c der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 eine Auktionsaufsicht.
(3) Die Auktionsaufsicht wird für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren ernannt.
Mindestens drei Monate vor Ablauf oder Beendigung des Mandats der Auktionsaufsicht wird gemäß Absatz 2 ein Nachfolger beauftragt.
(4) Der Name und die Kontaktangaben der Auktionsaufsicht werden auf der Website der Kommission veröffentlicht.
(1) Die Auktionsaufsicht überwacht jede Versteigerung und erstattet gemäß Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG innerhalb der in dem genannten Unterabsatz genannten Frist der Kommission im Namen der Mitgliedstaaten und den betreffenden Mitgliedstaaten Bericht über die ordnungsgemäße Abwicklung der im Vormonat durchgeführten Versteigerungen, insbesondere im Hinblick auf
a) den fairen und offenen Zugang;
b) die Transparenz;
c) die Preisbildung;
d) technische und verfahrenstechnische Aspekte.
(2) Die Auktionsaufsicht legt den Mitgliedstaaten und der Kommission einen jährlichen Gesamtbericht vor, der Folgendes umfasst:
a) die in Absatz 1 genannten Punkte sowohl im Zusammenhang mit jeder einzelnen Versteigerung als auch zusammengenommen für jede Auktionsplattform;
b) etwaige Verstöße gegen den Vertrag zur Bestellung einer Auktionsplattform;
c) etwaige Hinweise auf wettbewerbsschädigendes Verhalten oder Marktmissbrauch;
d) gegebenenfalls die Auswirkung der Versteigerungen auf die Marktposition der Auktionsplattformen auf dem Sekundärmarkt;
e) den Zusammenhang zwischen den im Gesamtbericht behandelten Versteigerungsverfahren sowie zwischen diesen und dem Funktionieren des Sekundärmarkts gemäß Artikel 10 Absatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG;
f) Angaben über Zahl, Art und Stand von Beschwerden gemäß Artikel 59 Absatz 4 sowie über etwaige andere Beschwerden bei den für die Aufsicht über Kreditinstitute und Wertpapierunternehmen zuständigen einzelstaatlichen Behörden;
g) Angaben über Folgemaßnahmen zu Berichten der Auktionsaufsicht gemäß den Absätzen 3, 4 und 5;
h) Empfehlungen, wie sich einzelne Versteigerungsverfahren verbessern oder Folgendes überarbeiten ließe:
(3) Die Auktionsaufsicht kann von Zeit zu Zeit auf Aufforderung der Kommission und eines oder mehrerer Mitgliedstaaten oder nach den Vorgaben in Absatz 5 über einen bestimmten Aspekt im Zusammenhang mit einem der Versteigerungsverfahren berichten, wenn dieser Aspekt vor Vorlage eines Berichts gemäß Absatz 1 oder 2 zur Sprache gebracht werden muss. Ansonsten kann die Auktionsbeobachtungsstelle in den in Absatz 1 oder 2 vorgesehenen Berichten auf diesen Aspekt eingehen.
(4) Ein Mitgliedstaat, der nicht an der gemeinsam durchgeführten Maßnahme gemäß Artikel 26 dieser Verordnung teilnimmt, sondern gemäß Artikel 30 Absätze 1 und 2 dieser Verordnung seine eigene Auktionsplattform bestellen will, kann die Auktionsaufsicht ersuchen, den Mitgliedstaaten, der Kommission und der betreffenden Auktionsplattform einen technischen Bericht darüber vorzulegen, inwiefern die Auktionsplattform, die er vorschlägt oder vorschlagen möchte, in der Lage ist, das Versteigerungsverfahren nach Maßgabe der Anforderungen dieser Verordnung und unter Beachtung der Ziele in Artikel 10 Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG durchzuführen.
In solchen Berichten stellt die Auktionsaufsicht klar fest, wo das Versteigerungsverfahren den Anforderungen von Unterabsatz 1 genügt oder wo nicht. Sie spricht gegebenenfalls konkrete Empfehlungen für die weitere Entwicklung oder Verbesserung des Versteigerungsverfahrens aus und schlägt feste Fristen für die Umsetzung dieser Empfehlungen vor.
(5) Wenn das Versteigerungsverfahren einer Auktionsplattform gegen diese Verordnung verstößt oder nicht mit den Zielen in Artikel 10 Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG vereinbar ist, oder auf Aufforderung der Kommission, wenn diese einen solchen Verstoß vermutet, erstattet die Auktionsaufsicht den Mitgliedstaaten, der Kommission und der betreffenden Auktionsplattform Bericht.
In dem Bericht wird die Art des Verstoßes oder der Nichtvereinbarkeit unmissverständlich festgestellt. Der Bericht enthält konkrete Empfehlungen, wie Abhilfe für diese Situation geschaffen werden kann und schlägt feste Fristen für die Umsetzung dieser Empfehlungen vor. Gegebenenfalls wird vorgeschlagen, die Tätigkeit der betreffenden Auktionsplattform auszusetzen. Die Auktionsaufsicht überprüft ihren Bericht nach diesem Absatz laufend und unterrichtet die Mitgliedstaaten, die Kommission und die betreffende Auktionsplattform vierteljährlich über den jüngsten Stand.
(6) Sämtliche Stellungnahmen der Auktionsaufsicht gemäß Artikel 7 Absatz 7 oder Artikel 8 Absatz 3 sind Teil ihrer Aufgaben nach diesem Artikel.
(7) Die Berichte und Stellungnahmen nach diesem Artikel sind verständlich in einem standardisierten, leicht zugänglichen Format zu erstellen, das nach Maßgabe des Vertrags über die Ernennung der Auktionsaufsicht festgelegt wird.
(1) Unbeschadet Artikel 30 bestellen die Mitgliedstaaten nach einem gemeinsamen Vergabeverfahren der Kommission und der Mitgliedstaaten, die an der gemeinsamen Maßnahme beteiligt sind, eine Auktionsplattform für die Versteigerung der Zwei-Tage-Spot oder Fünf-Tage-Futures.
(2) Unbeschadet Artikel 30 bestellen die Mitgliedstaaten nach einem gemeinsamen Vergabeverfahren der Kommission und der Mitgliedstaaten, die an der gemeinsamen Maßnahme beteiligt sind, eine oder zwei Auktionsplattformen für die Versteigerung der Futures oder Forwards, sofern diese Auktionsobjekte in Anhang I aufgeführt sind.
(3) Das in Absätzen 1 und 2 genannte gemeinsame Vergabeverfahren wird gemäß Artikel 91 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 und Artikel 125c der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 organisiert.
(4) Die Dauer jedes Mandats der in den Absätzen 1 und 2 genannten Auktionsplattformen beträgt höchstens fünf Jahre.
(5) Der Name und die Kontaktangaben der in den Absätzen 1 und 2 genannten Auktionsplattformen werden auf der Website der Kommission veröffentlicht.
(6) Ein Mitgliedstaat, der sich nach Inkrafttreten der von den teilnehmenden Mitgliedstaaten und der Kommission geschlossen Vereinbarung über das gemeinsame Vergabeverfahren an den gemeinsamen Maßnahmen gemäß den Absätzen 1 und 2 beteiligen will, akzeptiert die Bedingungen, die die teilnehmenden Mitgliedstaaten und die Kommission in der Vereinbarung über das gemeinsame Vergabeverfahren vereinbart haben, sowie alle bereits im Rahmen dieser Vereinbarung getroffenen Beschlüsse.
Ein Mitgliedstaat, der gemäß Artikel 30 Absatz 4 beschließt, nicht an der gemeinsamen Maßnahme teilzunehmen, sondern seine eigene Auktionsplattform zu bestellen, kann unter Bedingungen, die von den an der gemeinsamen Maßnahme teilnehmenden Mitgliedstaaten und der Kommission vereinbart und in der Vereinbarung über das gemeinsame Vergabeverfahren festgehalten werden, vorbehaltlich aller anwendbaren Regeln für öffentliche Ausschreibungen den Status eines Beobachters erhalten.
(1) Die gemäß Artikel 26 Absatz 1 bestellte Auktionsplattform erbringt den Mitgliedstaaten die folgenden Dienstleistungen, die im Bestellungsvertrag näher ausgeführt sind:
a) Gewährleistung des Zugangs zu den Versteigerungen gemäß den Artikeln 15 bis 21, einschließlich der Bereitstellung und Pflege der notwendigen internetgestützten elektronischen Schnittstellen und Website;
b) Durchführung der Versteigerungen gemäß den Artikeln 4 bis 7;
c) Verwaltung des Auktionskalenders gemäß den Artikeln 8 bis 14;
d) Bekanntgabe und Mitteilung der Auktionsergebnisse gemäß Artikel 61;
e) Bereitstellung oder durch Unterauftragsvergabe Gewährleistung der Bereitstellung des Clearing- oder Abrechnungssystems, das erforderlich ist für:
f) Weitergabe von Informationen über die Durchführung der Versteigerungen an die Auktionsaufsicht, damit diese ihre Aufgaben gemäß Artikel 53 wahrnehmen kann;
g) Beobachtung des Verlaufs der Versteigerungen, Mitteilung von Verdacht auf Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, kriminelle Tätigkeiten oder Marktmissbrauch, Anwendung gegebenenfalls erforderlicher Abhilfemaßnahmen oder Sanktionen, einschließlich der Bereitstellung außergerichtlicher Streitbeilegungsverfahren, gemäß den Artikeln 44 bis 59 und Artikel 64 Absatz 1.
(2) Mindestens 20 Handelstage vor Öffnung des ersten Zeitfensters für Gebote durch die gemäß Artikel 26 Absatz 1 bestellte Auktionsplattform muss diese Auktionsplattform an mindestens ein Clearing- oder Abrechnungssystem angebunden sein.
(1) Eine gemäß Artikel 26 Absatz 2 bestellte Auktionsplattform erbringt den Mitgliedstaaten die folgenden Dienstleistungen:
a) Gewährleistung des Zugangs zu den Versteigerungen gemäß den Regeln, die auf dem von der Auktionsplattform organisierten Sekundärmarkt gelten, in der Fassung der Bestellungsverträge;
b) Durchführung der Versteigerungen gemäß den Artikeln 4 bis 7;
c) Verwaltung des Auktionskalenders gemäß den Artikeln 8 bis 14;
d) Bekanntgabe und Mitteilung der Auktionsergebnisse gemäß Artikel 61;
e) nach den Regeln, die auf dem von der Auktionsplattform organisierten Sekundärmarkt gelten, in der Fassung der Bestellungsverträge, wobei allerdings Artikel 40 in jedem Fall gilt, Bereitstellung des Clearing- oder Abrechnungssystems, das erforderlich ist für:
f) Weitergabe von Informationen über die Durchführung der Versteigerungen an die Auktionsaufsicht, damit diese ihre Aufgaben gemäß Artikel 53 wahrnehmen kann;
g) Beobachtung des Verlaufs der Versteigerungen, Mitteilung von Verdacht auf Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, kriminelle Tätigkeiten oder Marktmissbrauch, Anwendung von Abhilfemaßnahmen oder Sanktionen, einschließlich außergerichtlicher Streitbeilegungsverfahren, gemäß den Regeln, die auf dem von der Auktionsplattform organisierten Sekundärmarkt gelten, in der Fassung des Bestellungsvertrags.
(2) Mindestens 20 Handelstage vor Öffnung des ersten Zeitfensters für Gebote durch eine gemäß Artikel 26 Absatz 2 bestellte Auktionsplattform muss diese Auktionsplattform an mindestens ein Clearing- oder Abrechnungssystem angebunden sein.
Gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder 2 bestellte Auktionsplattformen leisten der Kommission technische Unterstützung bei der Arbeit der Kommission in folgenden Bereichen:
a) Ergänzung des Anhanges I und etwaige Koordinierung des Auktionskalenders für Anhang III;
b) Stellungnahmen der Kommission im Rahmen dieser Verordnung;
c) Stellungnahmen oder Berichte der Auktionsaufsicht zum Funktionieren der gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder 2 bestellten Auktionsplattformen;
d) Berichte oder Vorschläge der Kommission gemäß Artikel 10 Absatz 5 und Artikel 12 Absatz 1a der Richtlinie 2003/87/EG;
e) jede Änderung dieser Verordnung oder der Richtlinie 2003/87/EG, die sich auf das Funktionieren des CO2-Marktes einschließlich der Abwicklung der Versteigerungen auswirkt;
f) jede Überarbeitung dieser Verordnung, der Richtlinie 2003/87/EG oder der gemäß Artikel 19 Absatz 3 der genannten Richtlinie erlassenen Verordnung der Kommission, die sich auf das Funktionieren des CO2-Marktes einschließlich der Abwicklung der Versteigerungen auswirkt;
g) jede andere von der Kommission und den beteiligten Mitgliedstaaten vereinbarte gemeinsame Maßnahme im Zusammenhang mit dem Funktionieren des CO2-Marktes einschließlich der Abwicklung der Versteigerungen.
(1) Jeder nicht an der gemeinsamen Maßnahme gemäß Artikel 26 beteiligte Mitgliedstaat kann seine eigene Auktionsplattform bestellen, um seinen Anteil an der Menge der Zertifikate gemäß den Kapiteln II und III der Richtlinie 2003/87/EG in Form der Zwei-Tage-Spot oder Fünf-Tage-Futures zu versteigern.
(2) Jeder nicht an der gemeinsamen Maßnahme gemäß Artikel 26 beteiligte Mitgliedstaat kann seine eigene Auktionsplattform bestellen, um seinen Anteil an der Menge der Zertifikate gemäß den Kapiteln II und III der Richtlinie 2003/87/EG in Form der Futures oder Forwards zu versteigern, sofern diese Objekte in Anhang I dieser Verordnung aufgeführt sind.
(3) Nicht an der gemeinsamen Maßnahme gemäß Artikel 26 beteiligte Mitgliedstaaten können zur Versteigerung der Spot oder Forwards beziehungsweise Zwei-Tage-Spot oder Fünf-Tage-Futures und dieselbe Auktionsplattform oder jeweils eine eigene Auktionsplattform bestellen.
(4) Jeder nicht an der gemeinsamen Maßnahme gemäß Artikel 26 beteiligte Mitgliedstaat teilt der Kommission innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit, dass er sich nicht an der gemeinsamen Maßnahmen beteiligen, sondern gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels eine eigene Plattform bestellen will.
(5) Jeder nicht an der gemeinsamen Maßnahme gemäß Artikel 26 beteiligte Mitgliedstaat wählt seine gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels bestellte Auktionsplattform auf der Grundlage eines Auswahlverfahrens aus, das das Vergaberecht der Union und des betreffenden Mitgliedstaats beachtet, wenn das Unions- oder einzelstaatliche Vergaberecht ein öffentliches Vergabeverfahren vorschreibt. Für das Auswahlverfahren gelten alle Rechtsmittel und Durchsetzungsverfahren, die das Recht der Union und des jeweiligen Mitgliedstaats vorsehen.
Die Dauer jedes Mandats der in den Absätzen 1 und 2 genannten Auktionsplattformen beträgt höchstens drei Jahre und ist um höchstens zwei weitere Jahre verlängerbar.
Die Bestellung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Auktionsplattformen setzt voraus, dass die betreffende Auktionsplattform gemäß Absatz 7 in Anhang III aufgeführt wird. Die Bestellung ist nicht wirksam, bevor die in Absatz 7 vorgesehene Aufnahme der betreffenden Auktionsplattform in Anhang III in Kraft getreten ist.
(6) Jeder nicht an der gemeinsamen Maßnahme gemäß Artikel 26 beteiligte Mitgliedstaat, der gemäß den Absätzen 1 bis 2 des vorliegenden Artikels seine eigene Auktionsplattform bestellen will, notifiziert der Kommission Folgendes:
a) die Identität der Auktionsplattform, die er bestellen möchte, mit der Angabe, ob die Futures oder Forwards beziehungsweise Zwei-Tage-Spot oder Fünf-Tage-Futures von ein und derselben Plattform oder von getrennten Auktionsplattformen versteigert werden;
b) die ausführlichen Vorschriften, die für das Auktionsverfahren der von ihm vorgeschlagenen Auktionsplattform(en) gelten würden, einschließlich der Vertragsbedingungen hinsichtlich der Bestellung der betreffenden Auktionsplattform einschließlich jedes mit der vorgeschlagenen Auktionsplattform verbundenen Clearing- oder Abrechnungssystems unter Angabe der Bedingungen, die für die Struktur und Höhe der Gebühren, die Verwaltung von Sicherheiten, die Zahlung und die Lieferung gelten;
c) die vorgeschlagenen Zeitfenster für Gebote, die einzelnen Mengen, die Versteigerungstermine unter Angabe zu berücksichtigender gesetzlicher Feiertage sowie die Art des Auktionsobjekts, die Fristen für die Zahlung und Lieferung der in Einzelversteigerungen in einem bestimmten Kalenderjahr zu versteigernden Zertifikate sowie jede andere Angabe, die die Kommission braucht, um beurteilen zu können, ob der vorgeschlagene Auktionskalender mit dem Auktionskalender der nach Artikel 26 Absatz 1 oder 2 bestellten Auktionsplattformen und mit weiteren Auktionskalendern vereinbar ist, die von anderen nicht an der gemeinsamen Maßnahme gemäß Artikel 26 beteiligten Mitgliedstaaten, die eine eigene Auktionsplattform wünschen, vorgeschlagen werden;
d) die ausführlichen Vorschriften und Bedingungen für die Begutachtung und Beaufsichtigung der Auktionen, die für die von ihm vorgeschlagene Auktionsplattform gemäß Artikel 35 Absätze 4, 5 und 6 gelten werden, sowie die ausführlichen Vorschriften für den Schutz vor Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, kriminellen Tätigkeiten oder Marktmissbrauch, einschließlich Abhilfemaßnahmen und Sanktionen;
e) die im Einzelnen getroffenen Maßnahmen, um Artikel 22 Absatz 4 und Artikel 34 in Bezug auf die Bestellung des Auktionators zu genügen.
(7) Die anderen als die gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder 2 bestellten Auktionsplattformen, die sie bestellenden Mitgliedstaaten, die Dauer ihres Mandats und die für sie geltenden Vorschriften oder Verpflichtungen werden in die Liste in Anhang III aufgenommen, wenn die Anforderungen dieser Verordnung und die Ziele von Artikel 10 Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG erfüllt sind. Die Kommission und der in Artikel 23 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG genannte Ausschuss handeln ausschließlich auf Basis dieser Anforderungen und Ziele und berücksichtigen in vollem Umfang alle Berichte, die die Auktionsaufsicht gemäß Artikel 25 Absatz 4 dieser Verordnung erstellt.
Solange die in Unterabsatz 1 vorgesehene Liste nicht vorliegt, nutzt ein Mitgliedstaat, der nicht an der gemeinsamen Maßnahme gemäß Artikel 26 beteiligt ist, sondern gemäß den Absätzen 1 bis 2 des vorliegenden Artikels seine eigene Plattform bestellen möchte, bis zum Ablauf von drei Monaten nach Inkrafttreten der in Unterabsatz 1 vorgesehenen Liste die gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder 2 bestellten Auktionsplattformen, um seinen Anteil an den Zertifikaten zu versteigern, der ansonsten auf der gemäß Absatz 1 oder 2 des vorliegenden Artikels bestellten Auktionsplattform versteigert worden wäre.
(8) Jeder nicht an der gemeinsamen Maßnahme gemäß Artikel 26 beteiligte Mitgliedstaat, der sich gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels für eine eigene Auktionsplattform entscheidet, kann der gemeinsamen Maßnahme gemäß Artikel 26 jederzeit gemäß Artikel 26 Absatz 6 beitreten.
Die Menge der Zertifikate, die auf einer anderen als einer gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder 2 bestellten Auktionsplattform versteigert werden sollten, werden gleichmäßig auf die Versteigerungen der betreffenden, gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder 2 bestellten Auktionsplattform verteilt.
(1) Jede gemäß Artikel 30 Absatz 1 bestellte Auktionsplattform nimmt dieselben in Artikel 27 vorgesehenen Aufgaben wahr wie die gemäß Artikel 26 Absatz 1 bestellte Auktionsplattform, mit Ausnahme von Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe c zum Auktionskalender, der nicht anwendbar ist.
(2) Jede gemäß Artikel 30 Absatz 2 bestellte Auktionsplattform nimmt dieselben in Artikel 28 vorgesehenen Aufgaben wahr wie die gemäß Artikel 26 Absatz 2 bestellten Auktionsplattformen, mit Ausnahme von Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe c zum Auktionskalender, der nicht anwendbar ist.
(3) Die Bestimmungen über den Auktionskalender in Artikel 8 Absätze 1, 2 und 3 sowie den Artikeln 9, 10, 12, 14 und 32 gelten für die gemäß Artikel 30 Absatz 1 oder 2 bestellten Auktionsplattformen.
(1) Bei den Einzelversteigerungen einer gemäß Artikel 30 Absatz 1 oder 2 bestellten Auktionsplattform beträgt die Menge der versteigerten Zertifikate gemäß Kapitel III der Richtlinie 2003/87/EG höchstens 20 Millionen und mindestens 10 Millionen Zertifikate, es sei denn, die Gesamtmenge der Zertifikate gemäß Kapitel III der Richtlinie 2003/87/EG, die der bestellende Mitgliedstaat zu versteigern hat, beträgt in einem bestimmten Kalenderjahr weniger als 10 Millionen, was in diesem Fall bewirkt, dass die Zertifikate in einer einzigen Versteigerung im Kalenderjahr zu versteigern sind.
(2) Bei den Einzelversteigerungen einer gemäß Artikel 30 Absatz 1 oder 2 bestellten Auktionsplattform beträgt die Menge der versteigerten Zertifikate gemäß Kapitel II der Richtlinie 2003/87/EG höchstens 5 Millionen und mindestens 2,5 Millionen Zertifikate, es sei denn, die Gesamtmenge der Zertifikate gemäß Kapitel II der Richtlinie 2003/87/EG, die der bestellende Mitgliedstaat zu versteigern hat, beträgt in einem bestimmten Kalenderjahr weniger als 2,5 Millionen, was in diesem Fall bewirkt, dass die Zertifikate in einer einzigen Versteigerung im Kalenderjahr zu versteigern sind.
(3) Die Gesamtmenge der Zertifikate gemäß den Kapiteln II und III der Richtlinie 2003/87/EG, die auf allen gemäß Artikel 30 Absatz 1 oder 2 dieser Verordnung bestellten Auktionsplattformen versteigert werden sollen, wird gleichmäßig über ein bestimmtes Kalenderjahr verteilt, mit der Einschränkung, dass im August jedes Jahres nur die Hälfte der in den übrigen Monaten des Jahres versteigerten Menge versteigert wird.
(4) Nach Konsultation der Kommission und deren Stellungnahme und nachdem die gemäß Artikel 26 Absätze 1 und 2 bestellte Auktionsplattform ihre Bestimmungen und Veröffentlichungen gemäß Artikel 11 Absatz 1 und Artikel 13 Absatz 1 vorgenommen hat, bestimmen und veröffentlichen die gemäß Artikel 30 Absatz 1 oder 2 bestellten Auktionsplattformen die Zeitfenster für Gebote, die einzelnen Mengen, die Versteigerungstermine sowie das Auktionsobjekt und die Termine für Zahlung und Lieferung der Zertifikate gemäß den Kapiteln II und III der Richtlinie 2003/87/EG, die jedes Jahr in Einzelversteigerungen versteigert werden sollen, bis zum 31. März des Vorjahres oder sobald wie möglich danach. Die betreffenden Auktionsplattformen berücksichtigen die Stellungnahme der Kommission soweit wie möglich.
Die in Unterabsatz 1 genannten veröffentlichten Kalender müssen mit den einschlägigen Bedingungen und Verpflichtungen in Anhang III in Einklang stehen.
Die Auktionsaufsicht legt bis spätestens 31. Dezember 2014 den jährlichen Gesamtbericht gemäß Artikel 25 Absatz 2 vor, danach überprüft die Kommission die Bestimmungen dieser Verordnung einschließlich der Durchführung aller Auktionsverfahren.
Die Überprüfung analysiert die bis dahin gewonnene Erfahrung in Bezug auf die Wechselbeziehungen zwischen den gemäß Artikel 30 Absatz 1 oder 2 und den gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder 2 bestellten Auktionsplattformen sowie zwischen den Versteigerungen und dem Sekundärmarkt Rechnung.
Die Überprüfung wird in Konsultation mit den Mitgliedstaaten und den Interessenvertretern durchgeführt.
Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Überprüfung kann die Kommission die Maßnahmen vorschlagen, die sie für erforderlich hält, um durch diese Verordnung hervorgerufene Verzerrungen oder Störungen des Binnenmarktes oder des CO2-Marktes zu beheben und ein Inkrafttreten dieser Maßnahmen bis 31. Dezember 2016 in Blick nehmen.
(1) Bei der Bestellung des Auktionators und Ernennung der Auktionsaufsicht berücksichtigen die Mitgliedstaaten, inwieweit die Bewerber
a) unter nachstehenden Aspekten das geringste Risiko von Interessenkonflikten oder Marktmissbrauch aufweisen:
b) in der Lage sind, die Aufgaben eines Auktionators oder einer Auktionsaufsicht rechtzeitig, fachgerecht und in Einklang mit höchsten Qualitätsstandards zu erfüllen.
(2) Die Bestellung des Auktionators setzt voraus, dass der Auktionator mit der betreffenden Auktionsplattform die in Artikel 22 Absätze 2 und 3 genannten Vereinbarungen trifft.
(1) Versteigerungen dürfen nur auf einer Auktionsplattform, die von der zuständigen einzelstaatlichen Behörde gemäß Absatz 4 Unterabsatz 2 als geregelter Markt gemäß Absatz 5 zugelassen wurde, durchgeführt werden.
(2) Eine nach Maßgabe dieser Verordnung für die Versteigerung der Zwei-Tage-Spot oder Fünf-Tage-Futures bestellte Auktionsplattform ist ohne weitere rechtliche oder administrative Anforderungen seitens der Mitgliedstaaten befugt, geeignete Vorkehrungen zu treffen, um in Artikel 18 Absätze 1 und 2 genannten Bietern den Zugang zu und die Teilnahme an Versteigerungen zu ermöglichen.
(3) Bei der Bestellung einer Auktionsplattform berücksichtigen die Mitgliedstaaten, inwieweit die Bewerber nachweislich allen nachstehenden Anforderungen genügen:
a) Sie garantieren de facto und de jure die Einhaltung des Nichtdiskriminierungsgrundsatzes;
b) Sie bieten vollständigen, gerechten und gleichen Zugang für die Gebotseinstellung von unter das EU-EHS fallenden KMU und Zugang für die Gebotseinstellung von Kleinemittenten;
c) Sie gewährleisten Wirtschaftlichkeit und vermeiden unnötige Verwaltungskosten;
d) Sie garantieren eine wirksame Überwachung des Auktionsverlaufs, die Meldung des Verdachts auf Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, kriminelle Tätigkeiten oder Marktmissbrauch sowie die Anwendung von Abhilfemaßnahmen oder Sanktionen einschließlich der Bereitstellung eines außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahrens;
e) Sie vermeiden Wettbewerbsverzerrungen auf dem Binnenmarkt einschließlich des CO2-Marktes;
f) Sie sorgen dafür, dass der CO2-Markt einschließlich der Durchführung der Versteigerungen ordnungsgemäß funktioniert;
g) Sie sind an ein oder mehrere Clearing- oder Abrechnungssysteme angebunden;
h) Sie sehen geeignete Bestimmungen vor, nach denen die Auktionsplattform sämtliche Sachanlagen und immateriellen Aktiva aushändigen muss, die ihre Nachfolgerin für die Durchführung der Versteigerung braucht.
(4) Eine Auktionsplattform, die Zwei-Tage-Spot oder Fünf-Tage-Futures versteigert, wird erst bestellt, nachdem der Mitgliedstaat, in dem der sich bewerbende geregelte Markt und sein Betreiber niedergelassen sind, rechtzeitig und in jedem Fall vor Öffnung des ersten Zeitfensters für Gebote dafür gesorgt hat, dass die einzelstaatlichen Maßnahmen, mit denen Titel III der Richtlinie 2004/39/EG angemessen umgesetzt wird, auf die Versteigerung der Zwei-Tage-Spot oder Fünf-Tage-Futures angewendet werden.
Eine Auktionsplattform, die Zwei-Tage-Spot oder Fünf-Tage-Futures versteigert, wird erst bestellt, nachdem der Mitgliedstaat, in dem der sich bewerbende geregelte Markt und sein Betreiber niedergelassen sind, rechtzeitig und in jedem Fall vor Öffnung des ersten Zeitfensters für Gebote dafür gesorgt hat, dass seine zuständigen Behörden in der Lage sind, den Markt und seinen Betreiber in Einklang mit den einzelstaatlichen Maßnahmen, mit denen Titel IV der Richtlinie 2004/39/EG angemessen umgesetzt wird, zuzulassen und zu beaufsichtigen.
Sind der geregelte Markt, der sich bewirbt, und sein Marktbetreiber nicht im selben Mitgliedstaat niedergelassen, gelten die Unterabsätze 1 und 2 sowohl für den Mitgliedstaat der Niederlassung des geregelten Marktes, der sich bewirbt, als auch für den Mitgliedstaat der Niederlassung seines Marktbetreibers.
(5) Die gemäß Artikel 48 Absatz 1 der Richtlinie 2004/39/EG benannten zuständigen Behörden des Mitgliedstaats gemäß Absatz 4 Unterabsatz 2 des vorliegenden Artikels entscheiden, dass ein geregelter Markt im Sinne dieser Verordnung zuzulassen ist, wenn er und sein Betreiber mit den Bestimmungen des Titels III der Richtlinie 2004/39/EG und den Maßnahmen zu deren Umsetzung in nationales Recht des Mitgliedstaats ihrer Niederlassung gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels vereinbar sind. Die Zulassungsentscheidung wird in Einklang mit den Bestimmungen des Titels IV der Richtlinie 2004/39/EG und den Maßnahmen zu deren Umsetzung in das nationale Recht des Mitgliedstaats der Niederlassung gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels getroffen.
(6) Die in Absatz 5 genannten zuständigen einzelstaatlichen Behörden gewährleisten eine wirksame Marktbeaufsichtigung und treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass den Bestimmungen des genannten Absatzes nachgekommen wird. Sie müssen in der Lage sein, unmittelbar oder mit Unterstützung anderer gemäß Artikel 48 Absatz 1 der Richtlinie 2004/39/EG benannter einzelstaatlicher Behörden die Befugnisse auszuüben, die in den einzelstaatlichen Maßnahmen zur Umsetzung von Artikel 50 der genannten Richtlinie in Bezug auf den geregelten Markt und seinen Betreiber gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels vorgesehen sind.
Jeder Mitgliedstaat, dem eine zuständige Behörde gemäß Absatz 5 untersteht, sorgt dafür, dass die einzelstaatlichen Maßnahmen zur Umsetzung der Artikel 51 und 52 der Richtlinie 2004/39/EG für die Personen gelten, die ihren Verpflichtungen aus den Maßnahmen zur Umsetzung von Titel III der Richtlinie 2004/39/EG in nationales Recht des Mitgliedstaats ihrer Niederlassung gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels nicht nachgekommen sind.
Im Sinne des vorliegenden Absatzes finden die einzelstaatlichen Maßnahmen zur Umsetzung der Artikel 56 bis 62 der Richtlinie 2004/39/EG auf die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden verschiedener Mitgliedstaaten Anwendung.
(1) Sind Zwei-Tage-Spot oder Fünf-Tage-Futures Finanzinstrumente im Sinne von Artikel 1 Nummer 3 der Richtlinie 2003/6/EG, so ist die genannte Richtlinie für die Zwecke der vorliegenden Verordnung auf die Versteigerung dieser Auktionsobjekte anwendbar.
(2) Sind Zwei-Tage-Spot oder Fünf-Tage-Futures keine Finanzinstrument im Sinne von Artikel 1 Nummer 3 der Richtlinie 2003/6/EG, so sind die Artikel 37 bis 43 dieser Verordnung anwendbar.
Für die Zwecke der Artikel 38 bis 43, die für andere Auktionsobjekte als Finanzinstrumente im Sinne von Artikel 1 Nummer 3 der Richtlinie 2003/6/EG gelten, bezeichnet der Ausdruck
a) „Insider-Information“ eine nicht öffentlich bekannte präzise Information, die direkt oder indirekt eines oder mehrere der Auktionsobjekte betrifft und die, wenn sie öffentlich bekannt würde, geeignet wäre, die Preisgebote zu beeinflussen;
b) „Marktmanipulation“
Dies Begriffbestimmung unter Buchstabe b kann konkret Folgendes bedeuten:
Sicherung einer marktbeherrschenden Stellung in Bezug auf die Nachfrage nach einem Auktionsprodukt durch eine Person oder mehrere in Absprache handelnde Personen mit der Folge einer direkten oder indirekten Festsetzung des Auktionsclearingpreises oder anderer unlauterer Handelsbedingungen;
Kauf oder Verkauf von Zertifikaten oder deren Derivativen auf dem Sekundärmarkt vor der Versteigerung mit der Folge, dass der Auktionsclearingpreis für die Versteigerungsobjekte auf anormaler oder künstlicher Höhe festgesetzt wird oder dass Bieter, die auf den Versteigerungen bieten, in die Irre geführt werden;
Ausnutzung des gelegentlichen oder regelmäßigen Zugangs zu traditionellen oder elektronischen Medien durch Veröffentlichung einer Stellungnahme zu einem Auktionsobjekt, wobei zuvor für dieses Objekt ein Gebot eingestellt wurde und dann aus den Auswirkungen der Stellungnahme auf andere Preisgebote für dasselbe Objekt Nutzen gezogen wird, ohne dass der Öffentlichkeit gleichzeitig dieser Interessenkonflikt auf ordnungsgemäße und effiziente Weise bekannt gegeben wird.
(1) Personen im Sinne von Unterabsatz 2, die über eine Insider-Information verfügen, ist es untersagt, unter Nutzung derselben für eigene Rechnung oder im Auftrag von Dritten direkt oder indirekt für ein Auktionsobjekt, auf das sich die Information bezieht, ein Gebot einzustellen, zu ändern oder zurückzuziehen.
Unterabsatz 1 gilt für Personen, die über Insider-Information verfügen
a) als Mitglied eines Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans der Auktionsplattform, des Auktionators oder der Auktionsaufsicht, oder
b) durch ihre Beteilung am Kapital der Auktionsplattform, des Auktionators oder des Auktionsaufsicht, oder
c) dadurch, dass sie aufgrund ihrer Arbeit, ihres Berufs oder ihrer Aufgaben Zugang zu der betreffenden Information haben, oder
d) aufgrund von kriminellen Tätigkeiten.
(2) Handelt es sich bei der in Absatz 1 genannten Person um eine juristische Person, so gilt das dort niedergelegte Verbot auch für die natürlichen Personen, die an dem Beschluss beteiligt sind, das Gebot auf Rechnung der betreffenden juristischen Person einzustellen, zu ändern oder zurückzuziehen.
(3) Dieser Artikel gilt nicht für die Einstellung, Änderung oder Rücknahme eines Gebots für ein Auktionsobjekt in Erfüllung einer fällig gewordenen Verpflichtung, wenn sich diese Verpflichtung aus einer Vereinbarung ergibt, die geschlossen wurde, bevor die betreffende Person in Besitz der Insider-Information kam.
Einer Person, für die das Verbot in Artikel 38 gilt, ist es untersagt,
a) Insider-Informationen an Dritte weiterzugeben, soweit dies nicht im normalen Rahmen der Ausübung ihrer Arbeit oder ihres Berufs oder bei der Erfüllung ihrer Aufgaben geschieht;
b) auf der Grundlage von Insider-Informationen einer anderen Person zu empfehlen oder eine andere Person zu verleiten, für Auktionsobjekte, auf die sich die Informationen beziehen, Gebote einzustellen, zu ändern oder zurückzuziehen.
Die Artikel 38 und 39 gelten auch für nicht in diesen Artikeln genannte Personen, die über Insider-Informationen verfügen, sofern diese Personen wissen oder wissen müssten, dass es sich um Insider-Informationen handelt.
Es ist jedermann untersagt, Marktmanipulation zu betreiben.
(1) Die Auktionsplattform, der Auktionator und die Auktionsaufsicht stellen jeweils ein Verzeichnis der Personen auf, die auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags oder anderweitig für sie tätig sind und Zugang zu Insider-Informationen haben. Die Auktionsplattform bringt dieses Verzeichnis regelmäßig auf den neuesten Stand und übermittelt es der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen ist, auf Anfrage. Die Auktionsplattform, der Auktionator und die Auktionsaufsicht aktualisieren ihr Verzeichnis regelmäßig und übermitteln es gemäß den Verträgen zu ihrer Bestellung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Auktionsplattform niedergelassen ist und dem Mitgliedsstaat, in dem der Auktionator oder die Auktionsaufsicht niedergelassen sind, auf Anfrage.
(2) Personen, die bei einer Auktionsplattform, beim Auktionator oder bei der Auktionsaufsicht Führungsaufgaben wahrnehmen, sowie gegebenenfalls in enger Beziehung zu ihnen stehende Personen, unterrichten zumindest die zuständige einzelstaatliche Behörde gemäß Absatz 1 über Gebote, die sie auf eigene Rechnung für Auktionsobjekte, deren Derivate oder andere damit verbundene Finanzinstrumente eingestellt, geändert oder zurückgezogen haben.
(3) Personen, die Analysen von Auktionsobjekten oder sonstige für Informationsverbreitungskanäle oder die Öffentlichkeit bestimmte Informationen mit Empfehlungen oder Anregungen zu Anlagestrategien erstellen oder weitergeben, tragen in angemessener Weise dafür Sorge, dass die Information sachgerecht dargeboten wird, und etwaige Interessen oder Interessenkonflikte im Zusammenhang mit den Auktionsobjekten offen gelegt werden.
(4) Die Auktionsplattform trifft strukturelle Vorkehrungen, um Marktmanipulationspraktiken vorzubeugen oder sie aufzudecken.
(5) Jede in Artikel 59 Absatz 1 genannte Person, die den begründeten Verdacht hat, dass eine Transaktion ein Insider-Geschäft oder eine Marktmanipulation darstellen könnte, informiert unverzüglich die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen ist.
(1) Die in Artikel 11 der Richtlinie 2003/6/EG genannten zuständigen einzelstaatlichen Behörden nehmen eine wirksame Marktbeaufsichtigung wahr und treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass den Bestimmungen der Artikel 37 bis 42 dieser Verordnung nachgekommen wird.
(2) Die in Absatz 1 genannten zuständigen einzelstaatlichen Behörden verfügen über die Befugnisse, die in den einzelstaatlichen Maßnahmen zur Umsetzung von Artikel 12 der Richtlinie 2003/6/EG vorgesehen sind.
(3) Jeder Mitgliedstaat sorgt dafür, dass die einzelstaatlichen Maßnahmen zur Umsetzung der Artikel 14 und 15 der Richtlinie 2003/6/EG auf die Personen Anwendung finden, die im Zusammenhang mit Versteigerungen, die auf dem Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats oder eines anderen Landes durchgeführt werden, gegen die Artikel 37 bis 42 dieser Verordnung verstoßen haben.
(4) Für die Anwendung der Artikel 37 bis 42 und der Absätze 1, 2 und 3 des vorliegenden Artikels gelten die einzelstaatlichen Maßnahmen zur Umsetzung von Artikel 16 der Richtlinie 2003/6/EG für die Zusammenarbeit zwischen den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten zuständigen einzelstaatlichen Behörden.
(1) Jeder erfolgreiche Bieter oder seine Rechtsnachfolger, einschließlich etwaiger Intermediäre, die in deren Namen handeln, zahlt den geschuldeten Betrag, der ihm gemäß Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c mitgeteilt wurde, für die Zertifikate, für die er nach der Mitteilung gemäß Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe a den Zuschlag erhalten hat, indem er ihn über das Clearing- oder Abrechnungssystem in verfügbaren Mitteln entweder vor oder spätestens zum Zeitpunkt der Lieferung der Zertifikate in das Namens-Konto des Bieters bzw. seines Rechtsnachfolgers auf das Namens-Bankkonto des Auktionators überweist oder die Überweisung in die Wege leitet.
(2) Eine Auktionsplattform einschließlich der mit ihr verbundenen Clearing- oder Abrechnungssysteme überweist die Zahlungen, die die Bieter oder jegliche Rechtsnachfolger als Folge der Versteigerungen von Zertifikaten gemäß den Kapiteln II und III der Richtlinie 2003/87/EG tätigen, an den Auktionator, der die betreffenden Zertifikate versteigert hat.
(3) Die Zahlungen an die Auktionatoren sind in Euro oder — wenn der bestellende Mitgliedstaat nicht der Eurozone angehört — auf dessen Wunsch in der Währung des bestellenden Mitgliedstaats zu leisten, unabhängig davon, in welcher Währung die Bieter die Zahlungen leisten, vorausgesetzt, das betreffende Clearing- oder Abrechnungssystem kann die betreffende Landeswährung verarbeiten.
Der Wechselkurs ist der Kurs, der von einer anerkannten Finanznachrichtenagentur, die in dem Vertrag über die Bestellung der betreffenden Auktionsplattform genannt ist, unmittelbar nach Schließung des Zeitfensters für Gebote veröffentlicht wurde.
(1) Einem erfolgreichen Bieter oder seinen Rechtsnachfolgern werden die Zertifikate, deren Zuschlag dem erfolgreichen Bieter gemäß Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe a mitgeteilt wurde, nur dann geliefert, wenn der gesamte geschuldete Betrag, der gemäß Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c mitgeteilt wurde, dem Auktionator gemäß Artikel 44 Absatz 1 gezahlt wird.
(2) Ein erfolgreicher Bieter oder sein Rechtsnachfolger, der seinen Verpflichtungen nach Absatz 1 bis zu dem Termin, der dem erfolgreichen Bieter gemäß Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe d mitgeteilt wurde, nicht vollständig nachkommt, befindet sich in Zahlungsverzug.
(3) Ist ein Bieter in Zahlungsverzug, so
a) können ihm für jeden Tag ab dem Termin, an dem die Zahlung gemäß Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe d fällig war, bis zu dem Tag, an dem die Zahlung erfolgt, taggenau Zinsen in Höhe des Zinssatzes berechnet werden, der in dem Vertrag zur Bestellung der betreffenden Auktionsplattform festgelegt ist, und/oder
b) kann ihm eine Geldbuße auferlegt werden, die abzüglich der vom Clearing- oder Abrechnungssystem erhobenen Kosten an den Auktionator fällt.
(4) Ist ein erfolgreicher Bieter in Zahlungsverzug, so gilt unbeschadet der Absätze 1, 2 und 3 Folgendes:
a) entweder die zentrale Gegenpartei schaltet sich ein, um die Zertifikate entgegenzunehmen und dem Auktionator den geschuldeten Betrag zu zahlen, oder
b) die Verrechnungsstelle zieht die vom Bieter gestellte Sicherheit heran, um dem Auktionator den geschuldeten Betrag zu zahlen.
(5) Erfolgt keine Abrechnung, so werden die Zertifikate bei den nächsten beiden geplanten Versteigerungen der betreffenden Auktionsplattform versteigert.
(1) Das Unionsregister überträgt die gemäß Artikel 4 Absatz 2 versteigerten Zertifikate vor Ablauf der Lieferfrist in ein Namens-Konto, das das als Verwahrer fungierende Clearing- oder Abrechnungssystem treuhänderisch hält, bis die Zertifikate den erfolgreichen Bietern oder ihren Rechtsnachfolgern entsprechend den Auktionsergebnissen nach Maßgabe der gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG erlassenen Verordnung der Kommission geliefert werden.
(2) Das Unionsregister überträgt die gemäß Artikel 4 Absatz 3 versteigerten Zertifikate vor Öffnung des Zeitfensters für Gebote in ein Namens-Konto, das das als Verwahrer fungierende Clearing- oder Abrechnungssystem treuhänderisch hält, bis die Zertifikate den erfolgreichen Bietern oder ihren Rechtsnachfolgern entsprechend den Auktionsergebnissen nach Maßgabe der gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG erlassenen Verordnung der Kommission geliefert werden.
(1) Das Clearing- oder Abrechnungssystem teilt jedes von einem Mitgliedstaat versteigerte Zertifikat einem erfolgreichen Bieter zu, bis die insgesamt zugeteilte Menge der Zertifikatmenge entspricht, die dem Bieter gemäß Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe a mitgeteilt wurde.
Um die Zertifikatmenge zu erreichen, die einem Bieter gemäß Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe a mitgeteilt wurde, können dem Bieter Zertifikate von mehr als einem Mitgliedstaat zugeteilt werden, die bei derselben Versteigerung Zertifikate versteigern.
(2) Bei Zahlung des geschuldeten Betrags gemäß Artikel 44 Absatz 1 werden jedem erfolgreichen Bieter oder seinen Rechtsnachfolgern die ihm oder ihnen zugeteilten Zertifikate so bald wie möglich, auf jeden Fall jedoch vor Ablauf der Lieferfrist geliefert, indem die Zertifikatmenge, die dem Bieter gemäß Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe a mitgeteilt wurde, aus einem Namens-Konto, das das als Verwahrer fungierende Clearing- oder Abrechnungssystem treuhänderisch hält, vollständig oder zum Teil in ein oder mehrere Namens-Konten, die der erfolgreiche Bieter oder seine Rechtsnachfolger halten, oder in ein Namens-Konto, das das als Verwahrer für den erfolgreichen Bieter oder seine Rechtsnachfolger fungierende Clearing- oder Abrechnungssystem treuhänderisch hält, übertragen wird.
(1) Kann das Clearing- oder Abrechnungssystem wegen Umständen, die sich seiner Kontrolle entziehen, alle oder einen Teil der versteigerten Zertifikate nicht liefern, so liefert es die Zertifikate bei der ersten Gelegenheit, und die erfolgreichen Bieter oder ihre Rechtsnachfolger akzeptieren die Lieferung zu diesem späteren Termin.
(2) Die in Absatz 1 genannte Abhilfe ist die einzige Abhilfe, auf die ein erfolgreicher Bieter oder seine Rechtsnachfolger Anspruch haben, wenn aufgrund von Umständen, die sich der Kontrolle des betreffenden Clearing- oder Abrechnungssystemsentziehen, versteigerte Zertifikate nicht geliefert werden.
(1) Vor Öffnung des Zeitfensters für Gebote für die Versteigerung von Zwei-Tage-Spot oder Fünf-Tage-Futures werden die Bieter oder Intermediäre, die in ihrem Namen handeln, aufgefordert, eine Sicherheit zu stellen.
(2) Eine von einem erfolglosen Bieter verlangte, nicht in Anspruch genommene Sicherheit wird zusammen mit den Zinsen, die auf eine Barsicherheit angefallen sind, auf Verlangen so bald wie möglich nach der Schließung des Zeitfensters für Gebote freigegeben.
(3) Eine von einem erfolgreichen Bieter nicht für die Abrechnung verwendete Sicherheit wird zusammen mit den Zinsen, die auf eine Barsicherheit angefallen sind, auf Verlangen so bald wie möglich nach der Abrechnung freigegeben.
(1) Vor Öffnung des Zeitfensters für Gebote für die Versteigerung von Zwei-Tage-Spot oder Fünf-Tage-Futures wird der Auktionator lediglich aufgefordert, Zertifikate als Sicherheit zu stellen, die das als Verwahrer fungierende Clearing- oder Abrechnungssystem bis zu ihrer Lieferung treuhänderisch hält.
(2) Wenn die erforderlichen rechtlichen Maßnahmen und technischen Mittel zur Lieferung der Zertifikate geschaffen worden sind, kann jede Sicherheit, die die Mitgliedstaaten für die Versteigerung der Futures oder Forwards stellen, nach Ermessen des versteigernden Mitgliedstaats und mit Zustimmung der Auktionsplattform freigegeben und durch Zertifikate ersetzt werden, die das als Verwahrer fungierende Clearing- oder Abrechnungssystem bis zu ihrer Lieferung treuhänderisch hält.
(3) Werden Zertifikate, die nach den Absatz 1 oder 2 als Sicherheit hinterlegt wurden, nicht verwendet, so kann das Clearing- oder Abrechnungssystem sie nach Ermessen des versteigernden Mitgliedstaates bis zu ihrer Lieferung in einem Namens-Konto belassen, das das als Verwahrer fungierende Clearing- oder Abrechnungssystem treuhänderisch hält.
(1) Struktur und Höhe der von einer Auktionsplattform und den Clearing- oder Abrechnungssystemen erhobenen Gebühren sowie die daran geknüpften Bedingungen sind nicht ungünstiger als vergleichbare Standardgebühren und -bedingungen auf dem Sekundärmarkt.
(2) Eine Auktionsplattform und die Clearing- oder Abrechnungssysteme dürfen nur Gebühren, Abzüge oder Bedingungen anwenden, die ausdrücklich in ihrem Bestellungsvertrag aufgeführt sind.
(3) Alle Gebühren und Bedingungen gemäß den Absätzen 1 und 2 sind deutlich angegeben, einfach zu verstehen und öffentlich zugänglich. Sie werden nach Posten aufgeschlüsselt, wobei für jeden Betrag anzugeben ist, für welche Art Dienstleistung er erhoben wird.
(1) Unbeschadet Absatz 2 werden die Kosten der in Artikel 27 Absatz 1, Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 31 vorgesehenen Dienstleistungen durch von den Bietern zu entrichtende Gebühren gedeckt, mit folgenden Ausnahmen:
a) Die Kosten einer zentralen Gegenpartei, die bei der Versteigerung von Zertifikaten als Forwards anstelle einer unbaren Sicherheit eine staatliche Bürgschaft akzeptiert, übernimmt der versteigernde Mitgliedstaat, der die staatliche Bürgschaft stellt;
b) alle Kosten der Vereinbarungen zwischen dem Auktionator und der Auktionsplattform gemäß Artikel 22 Absätze 2 und 3, aufgrund deren der Auktionator Zertifikate im Namen des bestellenden Mitgliedstaats versteigern kann, übernimmt der versteigernde Mitgliedstaat, ausgenommen die Kosten eines mit der betreffenden Auktionsplattform verbundenen Clearing- und Abrechnungssystems.
Die in den Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Kosten werden von den Auktionserlösen abgezogen, die den Auktionatoren gemäß Artikel 44 Absätze 2 und 3 zu zahlen sind.
(2) Unterzeichnet ein Mitgliedstaat die in Artikel 26 Absatz 6 Unterabsatz 1 genannte Vereinbarung über die gemeinsame Vergabe nicht bis zu der Frist gemäß Artikel 30 Absatz 4, tritt aber später der gemeinsamen Maßnahme bei, so kann von ihm verlangt werden, dass er seinen Anteil an den Kosten der in Artikel 27 Absatz 1 und Artikel 28 Absatz 1 genannten Dienstleistungen von dem Datum an, an dem er beginnt, über die gemäß Artikel 26 Absätze 1 oder 2 bestellte Auktionsplattform zu versteigern, bis zur Beendigung oder zum Ablauf des Mandats dieser Auktionsplattform selbst trägt.
In welchem Umfang ein solcher Mitgliedstaat seinen Anteil an den Kosten der in Artikel 27 Absatz 1 und Artikel 28 Absatz 1 genannten Dienstleistungen selbst tragen muss, ist in der Vereinbarung über die gemeinsame Vergabe und im Vertrag mit der betreffenden Auktionsplattform vorgesehen.
Ein Mitgliedstaat braucht seinen Anteil an den Kosten gemäß diesem Absatz nicht selbst zu tragen, wenn er nach Ablauf des in Artikel 30 Absatz 5 Unterabsatz 2 genannten Mandats oder in Ermangelung der Aufnahme einer gemäß Artikel 30 Absatz 6 notifizierten Auktionsplattform in die Liste gemäß Artikel 30 Absatz 7 der gemeinsamen Maßnahme beitritt.
Der Kostenbetrag, den ein Mitgliedstaat nach diesem Absatz trägt, wird von den Kosten abgezogen, die Bieter nach Maßgabe von Absatz 1 übernehmen.
(3) Der entsprechend der Zahl der Versteigerungen variable Anteil der Kosten der Auktionsaufsicht, der im Vertrag zur Bestellung der Auktionsaufsicht genauer festgelegt ist, wird gleichmäßig auf die Versteigerungen verteilt. Alle anderen Kosten der Auktionsaufsicht, die im Vertrag zu deren Bestellung genauer festgelegt sind, ausgenommen die Kosten im Zusammenhang mit einem Bericht gemäß Artikel 25 Absatz 4, werden gleichmäßig auf die Auktionsplattformen verteilt, sofern im Vertrag zur Bestellung der Auktionsaufsicht nichts anderes festgelegt ist.
Den Anteil der Kosten der Auktionsaufsicht, die sich auf eine nach Artikel 30 Absatz 1 oder 2 bestellte Auktionsplattform entziehen, einschließlich der Kosten für einen gemäß Artikel 25 Absatz 4 ersuchten Bericht, übernimmt der bestellende Mitgliedstaat.
Der Anteil der Kosten der Auktionsaufsicht, der auf eine gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder 2 bestellte Auktionsplattform entfällt, wird proportional zum Anteil jedes an der gemeinsamen Maßnahme beteiligten Mitgliedstaats an der Gesamtmenge der auf der betreffenden Auktionsplattform versteigerten Zertifikate auf diese Mitgliedstaaten verteilt.
Die von jedem Mitgliedstaat getragenen Kosten der Auktionsaufsicht werden von den Auktionserlösen abgezogen, die die Auktionatoren gemäß Artikel 23 Buchstabe c den bestellenden Mitgliedstaaten zu zahlen haben.
(1) Die Auktionatoren, die Auktionsplattformen und die zuständigen einzelstaatlichen Behörden, die sie überwachen, erteilen der Auktionsaufsicht auf Anfrage jede ihnen vorliegende Auskunft im Zusammenhang mit den Versteigerungen, soweit dies erforderlich ist, damit die Auktionsaufsicht ihre Aufgaben wahrnehmen kann.
(2) Die Auktionsaufsicht ist befugt, die Durchführung der Versteigerungen zu beobachten.
(3) Die Auktionatoren, die Auktionsplattformen und die zuständigen einzelstaatlichen Behörden, die sie überwachen, unterstützen die Auktionsaufsicht bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben, indem sie innerhalb ihres eigenen Aufgabenbereichs aktiv mit ihr zusammenarbeiten.
(4) Die einzelstaatlichen Behörden, die für die Aufsicht von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen bzw. für die Aufsicht von Personen, die gemäß Artikel 18 Absatz 2 für andere bieten dürfen, zuständig sind, unterstützen die Auktionsaufsicht bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben, indem sie aktiv im Rahmen ihrer Befugnisse mit ihr zusammenarbeiten.
(5) Die Verpflichtungen, an die die zuständigen einzelstaatlichen Behörden gemäß den Absätzen 1, 3 und 4 gebunden sind, tragen den Belangen der beruflichen Schweigepflicht Rechnung, der sie nach Unionsrecht unterliegen.
(1) Eine Auktionsplattform, die die Zwei-Tage-Spot oder Fünf-Tage-Futures versteigert, überwacht die Beziehungen mit den Bietern, die zum Bieten bei ihren Versteigerungen zugelassen sind, während des gesamten Bestehens dieser Beziehung, indem sie
a) die im Laufe dieser Beziehung eingereichten Angebote prüft, um sicherzustellen, dass das Bietverhalten der Bieter mit den Kenntnissen der Auktionsplattform über den Kunden, sein Geschäfts- und Risikoprofil sowie erforderlichenfalls die Herkunft der Mittel übereinstimmt;
b) wirksame Regelungen und Verfahren anwendet, anhand deren sie regelmäßig überwacht, ob Personen, die gemäß Artikel 19 Absätze 1, 2 und 3 als Bieter zugelassen sind, die Marktverhaltensregeln beachten;
c) Transaktionen von Personen, die gemäß Artikel 19 Absätze 1, 2 und 3 und Artikel 20 Absatz 6 als Bieter zugelassen sind, überwacht, indem sie mithilfe ihrer Systeme Verstöße gegen die in Buchstabe b dieses Unterabsatzes genannten Regeln, unlautere oder nicht ordnungsgemäße Auktionsbedingungen oder ein Verhalten, das zu Marktmissbrauch führen könnte, ermittelt.
Bei der Prüfung von Angeboten gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a achtet die betreffende Auktionsplattform besonders auf Tätigkeiten, bei denen es naturgemäß besonders wahrscheinlich ist, dass sie mit Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder kriminellen Tätigkeiten im Zusammenhang stehen.
(2) Eine Auktionsplattform, die die Zwei-Tage-Spot oder Fünf-Tage-Futures versteigert, sorgt dafür, dass die einen Bieter betreffenden Unterlagen, Daten oder Informationen in ihrem Besitz stets auf dem neuesten Stand sind. Zu diesem Zweck kann die Auktionsplattform
a) für die Zwecke der Überwachung der Beziehung mit dem betreffenden Bieter nach dessen Zulassung als Bieter bei den Versteigerungen während des gesamten Bestehens dieser Beziehung und für einen Zeitraum von fünf Jahren nach deren Beendigung gemäß Artikel 19 Absatz 2 und 3 und Artikel 20 Absätze 5, 6 und 7 Auskünfte von dem Bieter einholen;
b) einen zugelassenen Bieter in regelmäßigen Abständen auffordern, erneut einen Antrag auf Bieterzulassung zu stellen;
c) einen zugelassenen Bieter auffordern, sie unverzüglich von Änderungen der Angaben zu unterrichten, die er gemäß Artikel 19 Absatz 2 und 3 und Artikel 20 Absätze 5, 6 und 7 gemacht hat.
(3) Eine Auktionsplattform, die die Zwei-Tage-Spot oder Fünf-Tage-Futures versteigert, führt Aufzeichnungen über
a) den gemäß Artikel 19 Absätze 2 und 3 von einem Bewerber gestellten Antrag auf Bieterzulassung, einschließlich etwaiger Änderungen des Antrags;
b) die Kontrollen, die durchgeführt wurden bei der
c) sämtliche Informationen zu einem bestimmten Gebot, das ein bestimmter Bieter bei einer Versteigerung eingestellt hat, einschließlich einer Rücknahme oder Änderung solcher Gebote gemäß Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 2 und Artikel 6 Absatz 4;
d) sämtliche Informationen über den Verlauf der Versteigerungen, für die ein Bieter ein Angebot abgegeben hat.
(4) Eine Auktionsplattform, die die Zwei-Tage-Spot oder Fünf-Tage-Futures versteigert, bewahrt die in Absatz 3 genannten Aufzeichnungen auf, so lange ein Bieter zu ihren Versteigerungen zugelassen ist und für mindestens einen Zeitraum von fünf Jahren nach Beendigung der Beziehung zu diesem Bieter.
(1) Die in Artikel 37 Absatz 1 der Richtlinie 2005/60/EG genannten zuständige einzelstaatliche Behörde überwacht, ob eine Auktionsplattform, die die Zwei-Tage-Spot oder Fünf-Tage-Futures versteigert, den Anforderungen des Artikels 19 und des Artikels 20 Absatz 6 dieser Verordnung an die Sorgfaltspflicht gegenüber Kunden, die Überwachungs- und Aufzeichnungsanforderungen des Artikels 54 und die Meldeanforderungen der Absätze 2 und 3 des vorliegenden Artikels einhält, und trifft die erforderlichen Maßnahmen, um deren Einhaltung sicherzustellen.
Die in Unterabsatz 1 genannte einzelstaatliche Behörde verfügt über die Befugnisse, die in den einzelstaatlichen Maßnahmen zur Umsetzung von Artikel 37 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 2005/60/EG vorgesehen sind.
Eine Auktionsplattform, die die Zwei-Tage-Spot oder Fünf-Tage-Futures versteigert, kann für Verstöße gegen die Artikel 19, Artikel 20 Absätze 6 und 7, Artikel 21 Absätze 1 und 2 und Artikel 54 dieser Verordnung sowie gegen die Absätze 2 und 3 des vorliegenden Artikels verantwortlich gemacht werden. Die einzelstaatlichen Maßnahmen zur Umsetzung von Artikel 39 der Richtlinie 2005/60/EG gelten diesbezüglich.
(2) Eine Auktionsplattform, die die Zwei-Tage-Spot oder Fünf-Tage-Futures versteigert, ihr Führungspersonal und ihre Angestellten arbeiten umfassend mit der zentralen Meldestelle gemäß Artikel 21 der Richtlinie 2005/60/EG zusammen, indem sie umgehend
a) auf eigene Initiative die zentrale Meldestelle informieren, wenn sie wissen, vermuten oder berechtigten Grund zu der Annahme haben, dass bei den Versteigerungen Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder kriminelle Tätigkeiten begangen oder zu begehen versucht wurden oder werden;
b) der zentralen Meldestelle auf Verlangen alle erforderlichen Auskünfte in Einklang mit den Verfahren erteilen, die in den geltenden Rechtsvorschriften festgelegt sind.
(3) Die in Absatz 2 genannten Angaben werden an die zentrale Meldestelle des Mitgliedstaats weitergeleitet, auf dessen Hoheitsgebiet sich die betreffende Auktionsplattform befindet.
(1) Eine Auktionsplattform, die die Zwei-Tage-Spot oder Fünf-Tage-Futures versteigert, meldet der in Artikel 43 Absatz 2 der Richtlinie 2004/39/EG genannten einzelstaatlichen Behörde, die für die Überwachung der betreffenden Auktionsplattform oder für die Ermittlung und Verfolgung von Marktmissbrauch innerhalb der oder über die Systeme der betreffenden Auktionsplattform zuständig ist, jeden Verdacht auf Marktmissbrauch seitens einer als Bieter für ihre Versteigerungen zugelassenen Person oder seitens einer Person, in deren Namen die als Bieter zugelassene Person handelt.
Die einzelstaatlichen Maßnahmen zur Umsetzung von Artikel 25 Absatz 2 der Richtlinie 2005/60/EG gelten diesbezüglich.
(2) Die betreffende Auktionsplattform unterrichtet die Auktionsaufsicht und die Kommission darüber, dass eine Meldung gemäß Absatz 1 erfolgt ist und welche Abhilfemaßnahmen sie getroffen hat oder treffen will, um gegen das in Absatz 1 genannte Fehlverhalten vorzugehen.
(1) Eine Auktionsplattform kann nach Rücksprache mit der Kommission und deren Stellungnahme eine Höchstgebotsmenge oder jede andere Abhilfemaßnahme vorgeben, die erforderlich ist, um ein tatsächliches oder erkennbares potenzielles Risiko von Marktmissbrauch, Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder sonstigen kriminellen Tätigkeiten sowie von wettbewerbsschädigendem Verhalten zu verringern, sofern eine solche Höchstgebotsmenge oder andere Abhilfemaßnahme das betreffende Risiko wirksam mindert. Die Kommission kann die betreffenden Mitgliedstaaten und die Auktionsaufsicht konsultieren und ihre Stellungnahme zu dem Vorschlag der betreffenden Auktionsplattform einholen. Die betreffende Auktionsplattform berücksichtigt die Stellungnahme der Kommission soweit irgend möglich.
(2) Die Höchstgebotsmenge wird entweder als Prozentsatz der Gesamtzahl der in einer bestimmten Versteigerung versteigerten Zertifikate oder als Prozentsatz der Gesamtzahl der in einem bestimmten Jahr versteigerten Zertifikate ausgedrückt, je nachdem, was am geeignetsten ist, um das in Artikel 56 Absatz 1 genannte Risiko des Marktmissbrauchs zu senken.
(3) Für die Zwecke dieses Artikels bedeutet Höchstgebotsmenge die Höchstzahl Zertifikate, für die die in Artikel 18 Absatz 1 oder 2 aufgeführten Personengruppen, die unter eine der folgende Kategorien fallen, direkt oder indirekt ein Gebot einstellen dürfen:
a) ein und derselbe Konzern einschließlich aller Mutterunternehmen, seine Tochterunternehmen und verbundene Unternehmen;
b) ein und derselbe wirtschaftlichen Zusammenschluss;
c) eine separate, mit autonomer Entscheidungsbefugnis ausgestattete wirtschaftliche Einheit wenn sie direkt oder indirekt von öffentlichen Stellen oder staatlichen Einrichtungen kontrolliert wird.
Die Artikel 53 bis 57 gelten unbeschadet jeder anderen Maßnahme, die eine Auktionsplattform, die die Zwei-Tage-Spot oder Fünf-Tage-Futures versteigert, nach Maßgabe ihrer Marktverhaltensregeln oder anderer vertraglicher Vereinbarungen treffen darf, die sie direkt oder indirekt mit zu ihren Versteigerungen zugelassenen Bietern geschlossen hat, sofern eine solche Maßnahme nicht im Widerspruch zu den Artikeln 53 bis 57 steht oder sie untergräbt.
(1) Dieser Artikel gilt für
a) gemäß Artikel 18 Absatz 2 zur Gebotseinstellung zugelassene Personen;
b) Wertpapierfirmen und Kreditinstitute gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben b und c, die gemäß Artikel 18 Absatz 3 zur Gebotseinstellung zugelassen sind.
(2) Die in Absatz 1 genannten Personen beachten im Rahmen ihrer Beziehung zu ihren Kunden die folgenden Verhaltensregeln:
a) Sie nehmen Anweisungen ihrer Kunden unter vergleichbaren Bedingungen entgegen;
b) abhängig von den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Artikel 24 und 28 der Richtlinie 2005/60/EG können sie sich weigern, im Namen eines Kunden zu bieten, wenn sie berechtigten Grund für den Verdacht auf Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, kriminelle Tätigkeiten oder Marktmissbrauch haben;
c) sie können sich weigern, im Namen eines Kunden zu bieten, wenn sie berechtigten Grund für den Verdacht haben, dass der Kunde die Zertifikate, für die er bieten möchte, nicht bezahlen kann;
d) sie schließen mit ihren Kunden eine schriftliche Vereinbarung. Die Vereinbarungen enthalten keine unfairen Bedingungen oder Beschränkungen für den betreffenden Kunden. Sie enthalten alle Bedingungen für die angebotenen Dienstleistungen und zwar insbesondere für die Zahlung und die Lieferung der Zertifikate;
e)
(1) Sämtliche Rechtsvorschriften, Leitfäden, Anleitungen, Formulare, Unterlagen, Ankündigungen einschließlich des Auktionskalenders, sowie sämtliche anderen nicht vertraulichen Informationen im Zusammenhang mit den Versteigerungen einer bestimmten Auktionsplattform, jede Entscheidung einschließlich einer Entscheidung gemäß Artikel 57 über die Vorgabe einer Höchstgebotsmenge und andere Abhilfemaßnahmen, die erforderlich sind, um ein tatsächliches oder erkennbares potenzielles Risiko von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, krimineller Tätigkeit oder Marktmissbrauch auf dieser Auktionsplattform zu verringern, werden auf einer speziellen Auktionswebsite der betreffenden Auktionsplattform veröffentlicht, die diese stets auf dem neuesten Stand hält.
Nicht mehr aktuelle Informationen werden archiviert. Die Archive müssen über dieselbe Auktionswebsite aufgerufen werden können.
(2) Nicht vertrauliche Fassungen der Berichte der Auktionsaufsicht an die Mitgliedstaaten und die Kommission werden gemäß Artikel 25 Absätze 1 und 2 auf der Website der Kommission veröffentlicht.
Nicht mehr aktuelle Berichte werden archiviert. Die Archive können über dieselbe Website der Kommission aufgerufen werden.
(3) Eine Liste der Namen, Anschriften, Telefon- und Faxnummern, E-Mail-Adressen und Websites der Personen, die bei Versteigerungen einer Auktionsplattform, die die Zwei-Tage-Spot oder Fünf-Tage-Futures versteigert, im Namen anderer bieten dürfen, wird auf der Website der betreffenden Auktionsplattform veröffentlicht.
(1) Eine Auktionsplattform gibt die Ergebnisse jeder von ihr durchgeführten Versteigerung so bald wie möglich, spätestens jedoch 15 Minuten nach Schließung des Zeitfensters für Gebote bekannt.
(2) Die Bekanntgabe gemäß Absatz 1 enthält mindestens Folgendes:
a) Menge der versteigerten Zertifikate;
b) Auktionsclearingpreis in Euro;
c) Gesamtangebotsmenge;
d) Gesamtzahl der Bieter und Zahl der erfolgreichen Bieter;
e) im Falle der Annullierung der Versteigerung die Versteigerungen, auf die die Zertifikatmenge übertragen wird;
f) die bei der Versteigerung insgesamt erzielten Erlöse;
g) die Verteilung der Erlöse auf die Mitgliedstaaten im Falle von gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder 2 bestellten Auktionsplattformen.
(3) Parallel zu der Bekanntgabe gemäß Absatz 1 teilt die Auktionsplattform jedem erfolgreichen Bieter, der über ihr System bietet, Folgendes mit:
a) die Gesamtmenge der dem Bieter zuzuteilenden Zertifikate;
b) welche seiner gleichlautenden Gebote gegebenenfalls zufällig ausgewählt wurden;
c) die geschuldete Zahlung entweder in Euro oder in der vom Bieter gewählten Währung eines Mitgliedstaats, der nicht der Eurozone angehört, sofern das Clearing- oder Abrechnungssystem die betreffende Landeswährung verarbeiten kann;
d) den Termin, bis zu dem der geschuldete Betrag in frei verfügbaren Geldern auf das angegebene Bankkonto des Auktionators eingezahlt werden muss.
(4) Eine Auktionsplattform teilt einem erfolgreichen Bieter, der in einer ihrer Versteigerungen geboten und eine andere Währung als den Euro gewählt hat, den Wechselkurs mit, anhand dessen sie den geschuldeten Betrag in der vom erfolgreichen Bieter gewählten Währung berechnet hat.
Der Wechselkurs ist der Kurs, der von einer anerkannten Finanznachrichtenagentur, die in dem Vertrag über die Bestellung der betreffenden Auktionsplattform genannt ist, unmittelbar nach Schließung des Zeitfensters für Gebote veröffentlicht wurde.
(5) Eine Auktionsplattform setzt das betreffende mit ihr verbundene Clearing- oder Abrechnungssystem über die Informationen in Kenntnis, die sie jedem erfolgreichen Bieter gemäß Absatz 3 mitgeteilt hat.
(1) Folgende Informationen sind vertraulich:
a) der Inhalt eines Gebots;
b) der Inhalt etwaiger Weisungen für Gebote, selbst wenn kein Gebot eingestellt wurde;
c) Informationen, die die Identität des betreffenden Bieters und eine der folgenden Angaben offenlegen oder einen Schluss darauf zulassen:
d) Informationen über eines oder mehrere Gebote oder Weisungen für Gebote oder daraus abgeleitete Informationen, die einzeln oder zusammen genommen wahrscheinlich
e) Auskünfte, die Personen im Rahmen der Herstellung oder Fortführung der Beziehung mit Bietern oder im Rahmen der Überwachung dieser Beziehung gemäß Artikel 19, 20 und 21 sowie Artikel 54 erteilt haben;
f) die Berichte und Stellungnahmen der Auktionsaufsicht gemäß Artikel 25 Absätze 1 bis 6, außer den Teilen der nicht vertraulichen Fassungen der Berichte der Auktionsaufsicht, die die Kommission gemäß Artikel 60 Absatz 2 veröffentlicht;
g) Geschäftsgeheimnisse, die von Personen weitergegeben werden, die an einem wettbewerblichen Vergabeverfahren zur Bestellung einer Auktionsplattform oder Ernennung der Auktionsaufsicht teilnehmen;
h) Informationen über den Algorithmus, der für die Zufallsauswahl gleichlautender Gebote gemäß Artikel 7 Absatz 2 verwendet wird;
i) Informationen über das Verfahren, nach dem im Sinne von Artikel 7 Absatz 6 bestimmt wird, wann ein Auktionsclearingpreis wesentlich unter dem Preis liegt, der vor oder während einer Versteigerung auf dem Sekundärmarkt gilt.
(1) Amtsblatt der Europäischen Union
(2) Ein Mitgliedstaat kann auf eigene Kosten für die Übersetzung aller unter Absatz 1 fallenden Informationen einer Auktionsplattform in seine Amtssprache(n) sorgen.
Sorgt ein Mitgliedstaat auf eigene Kosten für eine Übersetzung aller von Absatz 1 erfassten Informationen, die von der gemäß Artikel 26 Absatz 1 bestellten Auktionsplattform bereitgestellt werden, so muss auch jeder Mitgliedstaat, der gemäß Artikel 30 Absatz 1 eine Auktionsplattform bestellt hat, für eine Übersetzung aller unter Absatz 1 fallenden Informationen, die diese gemäß Artikel 30 Absatz 1 bestellte Auktionsplattform bereitstellt, in die betreffenden Sprachen auf eigene Kosten sorgen.
(3) Hat ein Mitgliedstaat beschlossen, gemäß Absatz 2 eine Übersetzung in einer Amtssprache der Union bereitzustellen, so können Personen, die eine Bieterzulassung beantragen, und Personen mit Bieterzulassung Folgendes in dieser gemäß Absatz 4 gewählten Amtssprache der Union einreichen:
a) ihre Anträge auf Bieterzulassung, einschließlich etwaiger Belege;
b) ihre Gebote, einschließlich deren Rücknahme oder Änderung;
c) etwaige Anfragen mit Bezug auf den Buchstaben a oder b.
Eine Auktionsplattform kann eine beglaubigte Übersetzung in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache verlangen.
(4) Personen, die eine Bieterzulassung beantragt haben, Personen mit Bieterzulassung und Bieter, die an einer Versteigerung teilnehmen, wählen eine Amtssprache der Union, in der sie alle Mitteilungen im Rahmen von Artikel 8 Absatz 3, Artikel 20 Absatz 10, Artikel 21 Absatz 4 und Artikel 61 Absatz 3 erhalten.
Alle anderen mündlichen oder schriftlichen Mitteilungen einer Auktionsplattform an Personen, die eine Bieterzulassung beantragt haben, Personen mit Bieterzulassung und Bieter, die an einer Versteigerung teilnehmen, erfolgen in der gemäß Unterabsatz 1 gewählten Sprache ohne Zusatzkosten für die genannten Personen, sofern der Mitgliedstaat beschlossen hat, gemäß Absatz 2 eine Übersetzung in dieser Sprache bereitzustellen.
(1) Eine Auktionsplattform sorgt dafür, dass sie über ein außergerichtliches Verfahren für den Umgang mit Beschwerden von Personen, die eine Bieterzulassung beantragen, von Bietern mit Bieterzulassung oder von Personen, denen die Bieterzulassung verweigert bzw. deren Bieterzulassung entzogen oder ausgesetzt wurde, verfügt.
(2) Die Mitgliedstaaten, in denen ein als Auktionsplattform bestellter geregelter Markt oder dessen Marktbetreiber einer Überwachung unterliegen, sorgen dafür, dass jede Entscheidung im Rahmen des in Absatz 1 genannten außergerichtlichen Verfahrens für den Umgang mit Beschwerden ordnungsgemäß begründet ist und dass die in Artikel 52 Absatz 1 der Richtlinie 2004/39/EG genannten Gerichte angerufen werden können. Dieses Recht gilt unbeschadet jedes nach den einzelstaatlichen Maßnahmen zur Umsetzung von Artikel 52 Absatz 2 der Richtlinie 2004/39/EG bestehenden Rechts, direkt die Gerichte oder die zuständigen Verwaltungsinstanzen anzurufen.
(1) Jeder Fehler bei einer Zahlung oder einer Übertragung von Zertifikaten oder der Hinterlegung oder Freigabe einer Sicherheit oder Einlage im Rahmen dieser Verordnung ist dem Clearing- oder Abrechnungssystem mitzuteilen, sobald jemand davon Kenntnis erlangt.
(2) Das Clearing- oder Abrechnungssystem trifft jede erforderliche Maßnahme, um Fehler bei einer Zahlung oder Übertragung von Zertifikaten oder bei der Hinterlegung oder Freigabe von Sicherheiten oder Einlagen im Rahmen dieser Verordnung, die ihnen auf welchem Wege auch immer zur Kenntnis gebracht werden, zu berichtigen.
(3) Jeder, der von einem Fehler gemäß Absatz 1 profitiert, der wegen der Rechte einer dritten Partei, die in gutem Glauben Zertifikate gekauft hat, nicht gemäß Absatz 2 berichtigt werden kann, und der von dem Fehler wusste oder von ihm hätte wissen müssen und ihn dem Clearing- oder Abrechnungssystem nicht gemeldet hat, wird für etwa entstandenen Schaden haftbar gemacht.
Amtsblatt der Europäischen Union
| Menge | Mitgliedstaat | Auktionsobjekt | Kalenderjahr |
| […] | […] | […] | […] |
1.
Nachweis der Berechtigung gemäß Artikel 18 Absatz 1 oder 2.
2.
Name, Anschrift, Telefon- und Faxnummer des Antragstellers.
3.
Kontonummer des Namens-Kontos des Antragstellers.
4.
Sämtliche Angaben zum Namens-Bankkonto des Antragstellers.
5.
Name, Anschrift, Telefon- und Faxnummern sowie E-Mail-Adressen von einem oder mehr Bietervertretern im Sinne von Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 3.
6.
Für juristische Personen, Nachweise für
a) die Anmeldung zum Handelsregister mit folgenden Angaben: Rechtsform des Antragstellers; für ihn geltendes Recht; börsennotiertes Unternehmen an einer oder mehreren zugelassenen Börsen oder nicht;
b) die Eintragungsnummer des Antragstellers im einschlägigen Register, in dem er gegebenenfalls registriert ist, oder anderenfalls die Mitteilung, Satzung oder jedes andere Dokument vor, das seine Handelsregisteranmeldung belegt.
7.
Für juristische Personen und/oder rechtliche Vereinbarungen die Angaben, die erforderlich sind, um den wirtschaftlichen Eigentümer zu identifizieren und die Eigentums- und Kontrollstruktur einer solchen juristischen Person oder Vereinbarung zu verstehen.
8.
Für natürliche Personen der Nachweis ihrer Identität mittels eines Personalausweises, eines Führerscheins, eines Reisepasses oder eines vergleichbaren amtlichen Dokuments, das den vollständigen Namen, ein Passbild, das Geburtsdatum und den ständigen Wohnsitz in der Union des betreffenden Antragstellers enthält und erforderlichenfalls durch weitere geeignete Nachweise untermauert werden kann.
9.
Für Anlagenbetreiber die in Artikel 4 der Richtlinie 2003/87/EG genannte Genehmigung.
10.
Für Luftfahrzeugbetreiber der Nachweis dafür, dass sie in der Liste gemäß Artikel 18a Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführt sind, oder der gemäß Artikel 3g der Richtlinie übermittelte und gebilligte Überwachungsplan.
11.
Jede Angabe, die erforderlich ist, um die in Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe e genannten Maßnahmen der Sorgfaltspflicht gegenüber dem Kunden durchzuführen.
12.
Der jüngste geprüfte Jahresbericht und Jahresabschluss, einschließlich Gewinn- und Verlustrechnung sowie Bilanz, des Antragstellers, soweit vorhanden, anderenfalls die MwSt.-Erklärung oder sonstige solche Angaben, die erforderlich sind, um die Solvenz und Kreditwürdigkeit des Antragstellers zufriedenstellend nachzuweisen.
13.
Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer soweit vorhanden und, falls der Antragsteller nicht umsatzsteuerpflichtig ist, jedes andere Mittel, anhand dessen der Antragsteller durch die Steuerverwaltung des Staates, in dem er seinen Wohnsitz oder seinen steuerlichen Wohnsitz hat, identifiziert werden kann, oder sonstige solche Angaben, die erforderlich sind, um den steuerlichen Status des Antragstellers innerhalb der Union zufriedenstellend nachzuweisen.
14.
Eine Erklärung, in der der Antragsteller nach bestem Wissen und Gewissen bestätigt, die Anforderungen in Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe f zu erfüllen.
15.
Nachweis der Beachtung von Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe g.
16.
Nachweis, dass der Antragsteller die Anforderungen in Artikel 19 Absatz 3 erfüllt.
17.
Eine Erklärung, aus der hervorgeht, dass der Antragsteller die notwendige Rechts- und Geschäftsfähigkeit hat, auf eigene Rechnung oder im Namen anderer bei einer Versteigerung Gebote einzustellen.
18.
Eine Erklärung, in der der Antragsteller nach bestem Wissen und Gewissen bestätigt, dass keine rechtlichen, ordnungsrechtlichen, vertraglichen oder anderen Hindernisse bestehen, die ihn davon abhalten, seinen Verpflichtungen aus dieser Verordnung nachzukommen.
19.
Eine Erklärung, aus der hervorgeht, ob der Antragsteller in Euro oder in einer Währung eines Mitgliedstaats außerhalb der Eurozone bezahlen will, mit Angabe der gewählten Währung.
| Auktionsplattform | Mandatsdauer | Bestellender Mitgliedstaat | Vorschriften | Verpflichtungen |
| […] | […] | […] | […] | […] |
10. „Finanzinstrument“ dasselbe wie in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 17 der Richtlinie 2004/39/EG, soweit in dieser Verordnung nichts anderes festgelegt ist;
11. „Sekundärmarkt“ den Markt, auf dem Personen Zertifikate kaufen oder verkaufen, bevor oder nachdem diese kostenfrei oder per Versteigerung zugeteilt worden sind;
12. „Mutterunternehmen“ dasselbe wie in den Artikeln 1 und 2 der Richtlinie 83/349/EWG des Rates;
13. „Tochterunternehmen“ dasselbe wie in den Artikeln 1 und 2 der Richtlinie 83/349/EWG;
14. „verbundenes Unternehmen“ ein Unternehmen das mit einem Mutter- oder Tochterunternehmen in einer Beziehung im Sinne von Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie des Rates 83/349/EWG steht;
15. „Kontrolle“ dasselbe wie in Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates, wie in der Konsolidierten Mitteilung der Kommission zu Zuständigkeitsfragen angewandt. Der Erwägungsgrund 22 der genannten Verordnung und die Absätze 52 und 53 der genannten Mitteilung gelten für die Bestimmung des Begriffs „Kontrolle“ bei staatlichen Unternehmen;
16. „Auktionsverfahren“ das Verfahren, das Folgendes umfasst: die Festlegung des Auktionskalenders, die Verfahren für die Zulassung als Bieter, die Verfahren für die Einstellung von Geboten, die Durchführung der Versteigerung, die Berechnung und Bekanntmachung der Auktionsergebnisse, die Vorkehrungen für die Zahlung des geschuldeten Preises, die Lieferung der Zertifikate und die Verwaltung der zur Deckung etwaiger Transaktionsrisiken erforderlichen Sicherheiten sowie die Aufsicht und Überwachung der ordnungsgemäßen Durchführung der Versteigerungen durch eine Auktionsplattform;
17. „Geldwäsche“ dasselbe wie in Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 2005/60/EG unter Berücksichtigung deren Artikel 1 Absätze 3 und 5;
18. „Terrorismusfinanzierung“ dasselbe wie in Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 2005/60/EG unter Berücksichtigung deren Artikel 1 Absatz 5;
19. „kriminelle Tätigkeit“ dasselbe wie in Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 2005/60/EG;
20. „Auktionator“ jegliche öffentliche oder private Stelle, die von einem Mitgliedstaat benannt wird, um Zertifikate in seinem Namen zu versteigern;
21. „Namens-Konto“ eine oder mehrere Arten von Konten gemäß der maßgeblichen, nach Artikel 19 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG erlassenen Verordnung der Kommission für die Teilnahme am Auktionsverfahren oder für dessen Durchführung, einschließlich der treuhänderischen Übernahme der Zertifikate bis zu ihrer Lieferung im Rahmen dieser Verordnung;
22. „Namens-Bankkonto“ ein Bankkonto, das ein Auktionator oder ein Bieter oder dessen Rechtsnachfolger für die Annahme von im Rahmen dieser Verordnung geschuldeten Zahlungen angegeben hat;
23. „Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden“ dasselbe wie in Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 2005/60/EG unter Berücksichtigung von deren Artikel 8 Absatz 2.
24. „wirtschaftlicher Eigentümer“ dasselbe wie in Artikel 3 Absatz 6 der Richtlinie 2005/60/EG;
25. „ordnungsgemäß beglaubigte Kopie“ eine authentische Kopie eines Originals, die ein anerkannter Anwalt, Wirtschaftsprüfer, Notar oder Angehöriger eines vergleichbaren Berufsstands, der nach einzelstaatlichem Recht des betreffenden Mitgliedstaats befugt ist, amtlich die Übereinstimmung einer Kopie mit ihrem Original zu beglaubigen, als übereinstimmende Kopie beglaubigt hat;
26. „politisch exponierte Personen“ dasselbe wie in Artikel 3 Absatz 8 der Richtlinie 2005/60/EG;
27. „Marktmissbrauch“ entweder Insidergeschäfte, die in Nummer 28 des vorliegenden Artikels definiert oder gemäß Artikel 38 verboten sind, oder Marktmanipulationen gemäß der Definition in Nummer 30 des vorliegenden Artikels und in Artikel 37 Buchstabe b oder beides;
28. „Insider-Geschäfte“ die gemäß den Artikeln 2, 3 und 4 der Richtlinie 2003/6/EG untersagte Nutzung von Insider-Information im Zusammenhang mit einem in Artikel 9 der Richtlinie 2003/6/EG genannten Finanzinstrument im Sinne von Artikel 1 Absatz 3 derselben Richtlinie, sofern in dieser Verordnung nichts anderes festgelegt ist;
29. „Insider-Information“ dasselbe wie in Artikel 1 Nummer 1 der Richtlinie 2003/6/EG im Zusammenhang mit einem in Artikel 9 der Richtlinie 2003/6/EG genannten Finanzinstrument im Sinne von Artikel 1 Absatz 3 derselben Richtlinie, sofern in dieser Verordnung nichts anderes festgelegt ist;
30. „Marktmanipulation“ dasselbe wie in Artikel 1 Nummer 2 der Richtlinie 2003/6/EG im Zusammenhang mit einem in Artikel 9 der Richtlinie 2003/6/EG genannten Finanzinstrument im Sinne von Artikel 1 Absatz 3 derselben Richtlinie, sofern in dieser Verordnung nichts anderes festgelegt ist;
31. „Clearing-System“ eine oder mehrere mit der Auktionsplattform verbundene Infrastrukturen, die Dienste im Zusammenhang mit Clearing, Ein- und Nachschüssen (Margining), Netting, Verwaltung von Sicherheiten, Abrechnung und Lieferung sowie andere Dienste erbringen können, die von einer zentralen Gegenpartei wahrgenommen werden, und die direkt oder indirekt über Mitglieder der zentralen Gegenpartei, die als Intermediär zwischen ihren Kunden und der zentralen Gegenpartei fungieren, zugänglich sind;
32. „Clearing“ sämtliche Abläufe vor Öffnung des Zeitfensters für Gebote, während dieses Zeitfensters und nach Schließung des Zeitfensters bis zur Abrechnung, unter Einbeziehung der Verwaltung etwaiger Risiken, die sich in diesem Zeitraum ergeben und einschließlich Margining, Netting oder Schuldumwandlung, oder jegliche andere Dienstleistungen, die ein Clearing- oder Abrechnungssystem möglicherweise erbringt;
33. „Einschussverfahren“ (Margining) das Verfahren, bei dem ein Auktionator oder ein Bieter oder ein oder mehrere in ihrem Namen handelnde Intermediäre eine Sicherheit zur Absicherung einer gegebenen Finanzposition liefern müssen, was das gesamte Verfahren der Messung, Berechnung und Hinterlegung der zur Sicherung dieser Finanzposition gestellten Sicherheit umfasst, wodurch gewährleistet werden soll, dass sämtliche Zahlungsverpflichtungen eines Bieters und alle Lieferverpflichtungen eines Auktionators oder eines oder mehrerer in deren Namen handelnder Intermediäre innerhalb einer sehr kurzen Zeitspanne erfüllt werden können;
34. „Abrechnung“ die von einem erfolgreichen Bieter, seinem Rechtsnachfolger, einer zentralen Gegenpartei oder einer Abrechnungsstelle geleistete Zahlung des Betrags für die an den Bieter oder seinem Rechtsnachfolger, einer zentralen Gegenpartei oder einer Abrechnungsstelle zu liefernden Zertifikate, und die Lieferung der Zertifikate an den erfolgreichen Bieter oder seinen Rechtsnachfolger, eine zentrale Gegenpartei oder eine Abrechnungsstelle;
35. „zentrale Gegenpartei“ eine Stelle, die vorbehaltlich Artikel 48 entweder direkt zwischen einem Auktionator und einem Bieter oder dessen Rechtsnachfolger oder zwischen Intermediären, die diese vertreten, eingeschaltet ist und für jeden von ihnen als ausschließliche Vertragspartei fungiert, indem sie die Zahlung der Auktionserlöse an den Auktionator bzw. einen ihn vertretenden Intermediär oder die Lieferung der versteigerten Zertifikate an den Bieter bzw. einen ihn vertretenden Intermediär garantiert;
36. „Abrechnungssystem“ jede Infrastruktur, unabhängig davon, ob sie mit der Auktionsplattform verbunden ist oder nicht, die Abrechnungsdienste erbringen kann, die Clearing, Netting, die Verwaltung von Sicherheiten oder jede andere Dienstleistung umfassen können, die letztendlich die Lieferung der Zertifikate vom Auktionator an den Bieter bzw. dessen Rechtsnachfolger und die Zahlung des geschuldeten Betrags von einem Bieter bzw. dessen Rechtsnachfolger an einen Auktionator möglich machen, wobei einer der folgenden Akteure diese Dienste übernimmt:
37. „Abrechnungsstelle“ eine Stelle, die als Vermittler handelt und der Auktionsplattform Konten zur Verfügung stellt, über die Kontoanweisungen des Auktionators oder eines ihn vertretenden Intermediärs betreffend den Transfer von versteigerten Zertifikaten und die Zahlung des Clearingpreises der Auktion durch den erfolgreichen Bieter, dessen Rechtsnachfolger oder einen ihn vertretenden Intermediär zeitgleich oder beinahe zeitgleich garantiert und sicher ausgeführt werden;
38. „Sicherheit“ die in Artikel 2 Buchstabe m der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates genannte Form der Sicherheitsleistung, einschließlich etwaiger Zertifikate, die das Clearing- oder Abrechnungssystem als Sicherheit akzeptiert;
39. „geregelter Markt“ dasselbe wie in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 14 der Richtlinie 2004/39/EG;
40. „KMU“ Anlagenbetreiber oder Luftfahrzeugbetreiber, die kleine oder mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission sind;
41. „Kleinemittenten“ Anlagenbetreiber oder Luftfahrzeugbetreiber, die in den drei Kalenderjahren vor dem Jahr, in dem sie an einer Versteigerung teilnehmen, laut ihren geprüften Emissionen durchschnittlich jährlich nicht mehr als 25000 Tonnen Kohlendioxidäquivalent emittiert haben;
42. „Marktbetreiber“ dasselbe wie in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 13 der Richtlinie 2004/39/EG;
43. „Niederlassung“ hat eine der folgenden Bedeutungen:
Im Falle von Zertifikaten gemäß Kapitel III der Richtlinie 2003/87/EG wird die zu versteigernde Menge gleichmäßig auf die nächsten vier geplanten Versteigerungen verteilt.
Im Falle von Zertifikaten gemäß Kapitel II der Richtlinie 2003/87/EG wird die zu versteigernde Menge gleichmäßig auf die nächsten zwei geplanten Versteigerungen verteilt.
i) das Inkrafttreten von Änderungen dieser Verordnung oder der Richtlinie 2003/87/EG.
(2) Ist in dieser Verordnung nicht vorgesehen, wie diese Änderung vorzunehmen ist, so nimmt die betreffende Auktionsplattform diese Änderung erst nach Anhörung der Kommission und deren Stellungnahme vor. Die betreffende Auktionsplattform berücksichtigt die Stellungnahme der Kommission soweit irgend möglich.
f) der betreffenden Auktionsplattform ihre finanzielle Leistungsfähigkeit nachweisen und insbesondere aufzeigen, dass sie ihren finanziellen Verpflichtungen nachkommen und kurzfristige Verbindlichkeiten ablösen können, wenn diese fällig werden;
g) die internen Abläufe, Verfahren und vertraglichen Vereinbarungen geschaffen haben oder auf Aufforderung schaffen können, die erforderlich sind, um der gemäß Artikel 57 vorgegebenen Gebotsobergrenze Wirkung zu verleihen;
h) die Voraussetzungen des Artikels 49 Absatz 1 erfüllen.
Organisiert eine Auktionsplattform keinen Sekundärmarkt, so werden gemäß Artikel 18 Absatz 1 oder 2 berechtigte Personen zur direkten Gebotseinstellung in den Versteigerungen dieser Auktionsplattform zugelassen, sofern die in den Buchstaben a bis h genannten Bedingungen erfüllt sind.
(3) Personen, die unter den Anwendungsbereich von Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben b und c oder Artikel 18 Absatz 2 fallen und im Namen ihrer Kunden bieten, weisen nach, dass alle der folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a)ihre Kunden sind berechtigte Personen gemäß Artikel 18 Absatz 1 oder 2;b)sie verfügen jetzt oder rechtzeitig vor Öffnung des Zeitfensters für Gebote über angemessene interne Abläufe, Verfahren und vertragliche Vereinbarungen, die erforderlich sind, umi)es ihnen zu ermöglichen, Gebote ihrer Kunden abzuwickeln, einschließlich der Gebotseinstellung, der Entgegennahme der Zahlung und der Übertragung der Zertifikate;ii)die Weitergabe von vertraulichen Informationen aus dem Teil ihres Unternehmens, der für die Annahme, Vorbereitung und Einstellung von Geboten im Namen ihrer Kunden zuständig ist, zu dem Teil ihres Unternehmens, der für die Vorbereitung und Einstellung von Geboten auf eigene Rechnung zuständig ist, zu verhindern;iii)zu gewährleisten, dass die Kunden, die ihrerseits im Namen von Kunden handeln, die in den Versteigerungen bieten, die Anforderungen in Absatz 2 dieses Artikels und in diesem Absatz erfüllen und dies gemäß Artikel 18 Absatz 4 auch von ihren Kunden und von den Kunden ihrer Kunden verlangen.Die betreffende Auktionsplattform kann sich auf zuverlässige Kontrollen verlassen, die die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Personen, deren Kunden oder die Kunden ihrer Kunden gemäß Artikel 18 Absatz 4 vorgenommen haben.Es ist Aufgabe der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Personen, dafür zu sorgen, dass sie der Auktionsplattform auf deren Aufforderung gemäß Artikel 20 Absatz 5 Buchstabe d jederzeit nachweisen können, dass die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes Buchstaben a und b genannten Bedingungen erfüllt sind.
d) dem Ersuchen der Auktionsplattform um Auskünfte eines Antragstellers, der Kunden eines Antragstellers oder der Kunden seiner Kunden gemäß Artikel 18 Absatz 4 nachzukommen, die erforderlich sind, um die Einhaltung von Artikel 19 Absatz 3 zu überprüfen;
e) dem Ersuchen der Auktionsplattform um Auskünfte nachzukommen, die zur Überprüfung der Einhaltung von Artikel 19 Absatz 2 erforderlich sind.
(6) Eine Auktionsplattform, die Zwei-Tage-Spot oder Fünf-Tage-Futures versteigert, trifft die in Artikel 13 Absatz 4 der Richtlinie 2005/60/EG vorgesehenen Maßnahmen in Bezug auf ihre Transaktionen oder Geschäftsbeziehungen zu politisch exponierten Personen unabhängig vom Land ihrer Niederlassung.
(7) Eine Auktionsplattform, die Zwei-Tage-Spot oder Fünf-Tage-Futures versteigert, verlangt von einem Antragsteller, der eine Bieterzulassung für ihre Versteigerungen beantragt, dafür zu sorgen, dass seine Kunden jeder Anforderung gemäß Absatz 5 nachkommen und dass die Kunden seiner Kunden gemäß Artikel 18 Absatz 4 dies ebenfalls tun.
(8) Ein Antrag auf Bieterzulassung gilt als zurückgezogen, wenn der Antragsteller die von einer Auktionsplattform verlangten Auskünfte nicht innerhalb einer angemessenen Frist erteilt, die in einem gemäß Absatz 5 Buchstabe a, d oder e an ihn gerichteten Auskunftsersuchen der betreffenden Auktionsplattform genannt ist und mindestens fünf Handelstage ab dem Datum des Auskunftsersuchens beträgt, oder wenn er nicht antwortet oder nicht bereit ist, an einem Gespräch oder Ermittlungen oder Überprüfungen gemäß Absatz 5 Buchstabe b oder c teilzunehmen und dabei zu kooperieren.
(9) Ein Antragsteller erteilt einer Auktionsplattform, die die Zwei-Tage-Spot oder Fünf-Tage-Futures versteigert, keine falschen oder irreführenden Auskünfte. Ein Antragsteller teilt der betreffenden Auktionsplattform vollständig, offen und unverzüglich jede Änderung seiner Situation mit, die seinen Antrag auf Bieterzulassung für die Versteigerungen dieser Plattform oder eine bereits gewährte Bieterzulassung beeinflussen könnte.
(10) Eine Auktionsplattform, die die Zwei-Tage-Spot oder Fünf-Tage-Futures versteigert, entscheidet über den an sie gerichteten Antrag und teilt dem Antragsteller ihre Entscheidung mit.
Die betreffende Auktionsplattform kann
a) für einen Zeitraum, der den Zeitraum, für den sie bestellt wurde, einschließlich einer Verlängerung oder Erneuerung dieser Bestellung, nicht überschreitet, eine nicht an Auflagen gebundene Zulassung zu den Versteigerungen erteilen;
b) für einen Zeitraum, der den Zeitraum, für den sie bestellt wurde, nicht überschreitet, eine mit Auflagen verbundene Zulassung zu den Versteigerungen erteilen, sofern die genannten Auflagen bis zu einem festgelegten Zeitpunkt erfüllt werden, was von der betreffenden Auktionsplattform ordnungsgemäß überprüft wird;
c) die Zulassung verweigern.
b) sich in anderer Weise so verhalten hat, dass dies dem ordnungsgemäßen oder effizienten Ablauf einer Versteigerung abträglich ist;
c) in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b oder c oder in Artikel 18 Absatz 2 genannt ist und in den vorangegangenen 220 Handelstagen bei keiner Versteigerung geboten hat.
(4) Den in Absatz 3 genannten Personen wird die Verweigerung, der Entzug oder die Aussetzung der Zulassung mitgeteilt und in der Entscheidung über die Verweigerung, den Entzug oder die Aussetzung der Zulassung eine angemessene Frist gesetzt, um sich schriftlich zu äußern.
Die betreffende Auktionsplattform prüft die schriftliche Antwort der Person und, sofern dies gerechtfertig ist,
a) erteilt sie mit Wirkung ab einem bestimmten Datum die Zulassung oder setzt sie wieder in Kraft;
b) gewährt sie eine mit Auflagen verbundene Zulassung oder setzt die Zulassung mit Auflagen verbunden wieder in Kraft, sofern die genannten Auflagen bis zu einem bestimmten Datum erfüllt werden, was von der betreffenden Auktionsplattform ordnungsgemäß überprüft wird;
c) bestätigt sie die Verweigerung der Zulassung bzw. deren Entzug oder Aussetzung mit Wirkung ab einem bestimmten Datum.
Die Auktionsplattform teilt der betreffenden Person ihre Entscheidung mit.
(5) Personen, deren Bieterzulassung gemäß Absatz 1, 2 oder 3 entzogen oder ausgesetzt wurde, treffen angemessene Schritte, um sicherzustellen, dass ihr Ausscheiden aus den Versteigerungen
a) geordnet verläuft;
b) den Interessen ihrer Kunden nicht schadet und die effiziente Funktionsweise der Versteigerungen nicht stört;
c) ihre Verpflichtungen nicht beeinträchtigt, etwaige Zahlungsbedingungen, die Bedingungen ihrer Bieterzulassung für die Versteigerungen oder damit zusammenhängende Anweisungen oder Vereinbarungen zu beachten;
d) ihre Verpflichtungen in Bezug auf den Schutz vertraulicher Informationen gemäß Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii nicht beeinträchtigt, die für den Zeitraum von 20 Jahren nach ihrem Ausscheiden aus den Versteigerungen gelten.
Die zur Beachtung dieses Absatzes erforderlichen Maßnahmen sind in der Verweigerung, dem Entzug oder der Aussetzung der Bieterzulassung gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 zu spezifieren, und die Auktionsplattform prüft, ob diese Maßnahmen beachtet werden.
(3) Artikel 16 Absätze 2 und 3, die Artikel 17, 19, 20, 21, 54, 55 und 56, Artikel 60 Absatz 3, Artikel 63 Absatz 4 und Artikel 64 gelten nicht für Versteigerungen, die von einer Auktionsplattform durchgeführt werden, die die Futures oder Forwards versteigert.
(5) Wird eine Versteigerung einer gemäß Artikel 30 Absatz 1 oder 2 bestellten Auktionsplattform gemäß Artikel 7 Absatz 5 oder 6 oder Artikel 9 annulliert, so wird die zu versteigernde Menge gleichmäßig entweder auf die nächsten vier geplanten Versteigerungen derselben Auktionsplattform oder, wenn die betreffende Auktionsplattform in einem bestimmten Jahr weniger als vier Versteigerungen durchführt, auf die nächsten zwei geplanten Versteigerungen derselben Auktionsplattform verteilt.
(4) Der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich eine Auktionsplattform befindet, die die Zwei-Tage-Spot oder Fünf-Tage-Futures versteigert, sorgt dafür, dass die einzelstaatlichen Maßnahmen zur Umsetzung der Artikel 26 bis 29, Artikel 32, Artikel 34 Absatz 1 und Artikel 35 der Richtlinie 2005/60/EG für die betreffende Auktionsplattform gelten.
f) sie dürfen die Zahl der Gebote, die ein Kunde einstellen darf, nicht übermäßig beschränken;
g) sie dürfen Kunden, die andere gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben b bis e und Artikel 18 Absatz 2 zum Bieten berechtigte Einrichtungen mit der Gebotseinstellung in ihrem Namen beauftragen wollen, daran nicht hindern oder ihnen Beschränkungen auferlegen;
h) sie tragen den Interessen ihrer Kunden, die sie beauftragen, in ihrem Namen in Versteigerungen zu bieten, gebührend Rechnung;
i) sie behandeln ihre Kunden fair und ohne Diskriminierung;
j) sie verfügen über geeignete interne Systeme und Verfahren, um Ersuchen von Kunden, sie in einer Versteigerung zu vertreten, bearbeiten und effektiv an einer Versteigerung teilnehmen zu können, insbesondere im Hinblick auf das Einstellen von Geboten im Namen ihrer Kunden, die Annahme von Zahlungen und Sicherheiten und die Übertragung von Zertifikaten an die Kunden, für die sie tätig sind;
k) sie verhindern die Weitergabe von vertraulichen Informationen aus dem Teil ihres Unternehmens, der für die Annahme, Vorbereitung und Einstellung von Geboten im Namen ihrer Kunden zuständig ist, an einen Teil ihres Unternehmens, der für die Vorbereitung und Einstellung von Geboten auf eigene Rechnung oder für den Handel auf eigene Rechnung auf dem Sekundärmarkt zuständig ist;
l) sie bewahren die Aufzeichnungen von Informationen, die sie in ihrer Rolle als Intermediäre in Versteigerungen bei der Abwicklung von Geboten im Namen ihrer Kunden erhalten oder geschaffen haben, während eines Zeitraums von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt auf, an dem sie diese Informationen erhalten oder geschaffen haben.
Der Betrag der in Buchstabe e genannten Einlage wird gerecht und angemessen berechnet.
Die Methode zur Berechnung der in Buchstabe e genannten Einlage ist in den gemäß Buchstabe d geschlossenen Vereinbarungen festgehalten.
Wird ein Teil der in Buchstabe e genannten Einlage nicht zur Zahlung von Zertifikaten verwendet, so wird er dem Zahler innerhalb einer angemessenen Frist nach der Versteigerung erstattet, wie in den gemäß Buchstabe d geschlossenen Vereinbarungen festgehalten ist.
(3) Die in Absatz 1 genannten Personen beachten die folgenden Verhaltensregeln, wenn sie auf eigene Rechnung oder im Namen ihrer Kunden Gebote einstellen:
a) Sie erteilen sämtliche Auskünfte, die eine Auktionsplattform, bei der sie als Bieter zugelassen sind, oder die Auktionsaufsicht verlangt hat, um ihren jeweiligen Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung nachzukommen;
b) sie üben ihre Tätigkeit mit Integrität, der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit aus.
(4) Es ist Aufgabe der zuständigen Behörden, die von den Mitgliedstaaten der Niederlassung der in Absatz 1 genannten Personen benannt werden, diese Personen zur Ausübung der in dem genannten Absatz genannten Tätigkeiten zuzulassen und die Beachtung der in den Absätzen 2 und 3 vorgesehenen Verhaltensregeln zu überwachen und durchzusetzen sowie gegebenenfalls etwaige Beschwerden wegen Nichtbeachtung der Verhaltensregeln zu behandeln.
(5) Die zuständigen in Absatz 4 genannten einzelstaatlichen Behörden gewähren die Zulassung lediglich den in Absatz 1 genannten Personen, die die folgenden Bedingungen erfüllen:
a) Sie sind gut beleumdet und verfügen über ausreichende Erfahrung, um die ordnungsgemäße Beachtung der in den Absätzen 2 und 3 vorgesehenen Verhaltensregeln sicherzustellen;
b) sie haben die notwendigen Verfahren und Kontrollen eingeführt, um mit Interessenkonflikten umgehen und im bestmöglichen Interesse ihrer Kunden handeln zu können;
c) sie beachten die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2005/60/EG;
d) sie beachten jede andere Maßnahme, die mit Blick auf die Art der angebotenen Bieterdienste und die Erfahrenheit der betreffenden Kunden in Bezug auf ihr Anleger- oder Handelsprofil, aber auch aufgrund der Risikobewertung der Wahrscheinlichkeit von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder krimineller Tätigkeiten für erforderlich gehalten wird.
(6) Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der in Absatz 1 genannten Person die Zulassung erteilt wurde, überwachen die in Absatz 5 aufgeführten Bedingungen und setzen sie durch. Der Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass
a) seinen zuständigen Behörden die notwendigen Ermittlungsbefugnisse sowie Sanktionen zur Verfügung stehen, die wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind;
b) ein Mechanismus für die Behandlung von Beschwerden und den Entzug von Zulassungen von Personen, die gegen ihre Pflichten aus dieser Zulassung verstoßen, geschaffen wird;
c) seine zuständigen Behörden die gemäß Absatz 5 erteilte Zulassung entziehen können, wenn eine in Absatz 1 genannten Person gravierend und systematisch gegen die Absätze 2 und 3 verstoßen hat.
(7) Die Kunden der in Absatz 1 genannten Bieter können Beschwerden betreffend die Einhaltung der in Absatz 2 vorgesehenen Verhaltensregeln nach Maßgabe der Verfahrensregeln, die in dem Mitgliedstaat, in dem die in Absatz 1 genannten Personen der Aufsicht unterliegen, für die Behandlung solcher Beschwerden gelten, an die in Absatz 3 genannten zuständigen Behörden richten.
(8) Die in Absatz 1 genannten Personen, die gemäß den Artikeln 18, 19 und 20 zur Gebotseinstellung auf einer Auktionsplattform zugelassen sind, können in Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe a genannten Kunden ohne weitere rechtliche oder administrative Anforderungen seitens der Mitgliedstaaten Bieterdienstleistungen erbringen.
(2) Eine Person, die vertrauliche Informationen direkt oder indirekt erhalten hat, gibt diese außer nach Maßgabe von Absatz 3 nicht weiter.
(3) Absatz 2 steht der Weitergabe vertraulicher Informationen nicht im Wege, die
a) bereits rechtmäßig der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt wurden;
b) mit schriftlicher Zustimmung eines Bieters, einer Person mit Bieterzulassung oder einer Person, die eine Bieterzulassung beantragt, öffentlich bekannt gemacht wurden;
c) nach Unionsrecht offengelegt oder öffentlich bekannt gemacht werden müssen;
d) auf der Grundlage eines Gerichtsbeschlusses öffentlich bekannt gemacht werden;
e) für die Zwecke strafrechtlicher, verwaltungsrechtlicher oder gerichtlicher Ermittlungen oder Verfahren in der Union öffentlich bekannt gemacht werden;
f) eine Auktionsplattform an die Auktionsaufsicht weitergibt, um diese in die Lage zu versetzen oder ihr zu helfen, im Zusammenhang mit den Versteigerungen ihre Aufgaben wahrzunehmen oder ihren Verpflichtungen nachzukommen;
g) vor ihrer Weitergabe zusammengefasst oder so bearbeitet werden, dass es unwahrscheinlich ist, auf Folgendes schließen:
h) in Absatz 1 Buchstabe f genannt sind, sofern — für Informationen gemäß Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe c die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats und für andere Informationen gemäß Artikel 25 Absatz 2 die Kommission — sie nichtdiskriminierend und geordnet an die Öffentlichkeit weitergibt;
i) in Absatz 1 Buchstabe g genannt sind, sofern sie an Personen weitergegeben werden, die im Rahmen des wettbewerblichen Vergabeverfahrens gemäß Absatz 1 Buchstabe g für die Mitgliedstaaten oder die Kommission tätig sind und ihrerseits nach ihren Beschäftigungsbedingungen der Verschwiegenheitspflicht unterliegen;
j) unter Beachtung einer etwa fortbestehenden Verschwiegenheitspflicht nach Ablauf eines Zeitraums vom 30 Monaten, der an einem der folgenden Zeitpunkte beginnt, öffentlich bekannt gemacht werden:
(4) Die Maßnahmen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass vertrauliche Informationen nicht widerrechtlich weitergegeben werden, und die Folgen einer solchen widerrechtlichen Weitergabe durch eine Auktionsplattform oder die Auktionsaufsicht, einschließlich deren Beschäftigte, sind im jeweiligen Bestellungsvertrag festgehalten.
(5) Eine Auktionsplattform oder die Auktionsaufsicht, einschließlich deren Beschäftigten, die vertrauliche Informationen erhalten hat, verwendet diese ausschließlich zur Erfüllung ihrer Pflichten oder zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit den Auktionen.
(6) Die Absätze 1 bis 5 stehen dem Austausch vertraulicher Informationen zwischen einer Auktionsplattform und der Auktionsaufsicht ebenso wenig im Wege wie dem Austausch zwischen einer der beiden genannten und
a) den zuständigen einzelstaatlichen Behörden, die eine Auktionsplattform überwachen;
b) den einzelstaatlichen Behörden, die für die Ermittlung und Verfolgung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, krimineller Tätigkeit oder Marktmissbrauch zuständig sind;
c) der Kommission.
Nach diesem Absatz ausgetauschte vertrauliche Informationen dürfen nicht unter Verstoß gegen Absatz 2 an andere als die unter den Buchstaben a, b und c genannten Personen weitergegeben werden.
(7) Alle Beschäftigten oder ehemaligen Beschäftigten einer Auktionsplattform oder der Auktionsaufsicht, die mit den Versteigerungen zu tun hatten, unterliegen der Verschwiegenheitspflicht und sorgen dafür, dass vertrauliche Informationen nach Maßgabe dieses Artikels geschützt sind.
Selbst wenn ein Mitgliedstaat gemäß Absatz 2 beschlossen hat, eine Übersetzung in der gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes gewählten Sprache bereitzustellen, kann die Person, die eine Bieterzulassung beantragt, die Person mit Bieterzulassung oder der Bieter, der an einer Versteigerung teilnimmt, auf ihr bzw. sein Recht gemäß Unterabsatz 2 vorliegenden Absatzes verzichten, indem sie bzw. er der betreffenden Auktionsplattform sein schriftliches Einverständnis damit erklärt, dass diese lediglich eine in internationalen Finanzkreisen gebräuchliche Sprache verwendet.
(5) Die Mitgliedstaaten sind für die Richtigkeit einer Übersetzung gemäß Absatz 2 verantwortlich.
Personen, die gemäß Absatz 3 die Übersetzung einer Unterlage vorlegen, und eine Auktionsplattform, die gemäß Absatz 4 eine übersetzte Mitteilung übermittelt, müssen sicherstellen, dass die Übersetzung das Original getreu wiedergibt.