Artikel 61 Bekanntgabe und Mitteilung der Auktionsergebnisse — EU-Emissionshandelssystem – Verordnung über die Versteigerung
Gliederung
KAPITEL XVI TRANSPARENZ UND VERTRAULICHKEIT
Artikel 61 Bekanntgabe und Mitteilung der Auktionsergebnisse
(1) Eine Auktionsplattform gibt die Ergebnisse jeder von ihr durchgeführten Versteigerung so bald wie möglich, spätestens jedoch 15 Minuten nach Schließung des Zeitfensters für Gebote bekannt.
(2) Die Bekanntgabe gemäß Absatz 1 enthält mindestens Folgendes:
a) Menge der versteigerten Zertifikate;
b) Auktionsclearingpreis in Euro;
c) Gesamtangebotsmenge;
d) Gesamtzahl der Bieter und Zahl der erfolgreichen Bieter;
e) im Falle der Annullierung der Versteigerung die Versteigerungen, auf die die Zertifikatmenge übertragen wird;
f) die bei der Versteigerung insgesamt erzielten Erlöse;
g) die Verteilung der Erlöse auf die Mitgliedstaaten im Falle von gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder 2 bestellten Auktionsplattformen.
(3) Parallel zu der Bekanntgabe gemäß Absatz 1 teilt die Auktionsplattform jedem erfolgreichen Bieter, der über ihr System bietet, Folgendes mit:
a) die Gesamtmenge der dem Bieter zuzuteilenden Zertifikate;
b) welche seiner gleichlautenden Gebote gegebenenfalls zufällig ausgewählt wurden;
d) den Termin, bis zu dem der geschuldete Betrag in frei verfügbaren Geldern auf das angegebene Bankkonto des Auktionators eingezahlt werden muss.
(4) Eine Auktionsplattform teilt einem erfolgreichen Bieter, der in einer ihrer Versteigerungen geboten und eine andere Währung als den Euro gewählt hat, den Wechselkurs mit, anhand dessen sie den geschuldeten Betrag in der vom erfolgreichen Bieter gewählten Währung berechnet hat.
Der Wechselkurs ist der Kurs, der von einer anerkannten Finanznachrichtenagentur, die in dem Vertrag über die Bestellung der betreffenden Auktionsplattform genannt ist, unmittelbar nach Schließung des Zeitfensters für Gebote veröffentlicht wurde.
(5) Eine Auktionsplattform setzt das betreffende mit ihr verbundene Clearing- oder Abrechnungssystem über die Informationen in Kenntnis, die sie jedem erfolgreichen Bieter gemäß Absatz 3 mitgeteilt hat.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden