Artikel 19 Anforderungen für die Zulassung als Bieter — EU-Emissionshandelssystem – Verordnung über die Versteigerung
Gliederung
KAPITEL IV ZUGANG ZU DEN VERSTEIGERUNGEN
Artikel 19 Anforderungen für die Zulassung als Bieter
Rückverweise
(1) Organisiert eine Auktionsplattform, die Zwei-Tage-Spot oder Fünf-Tage-Futures versteigert, einen Sekundärmarkt, so werden die gemäß Artikel 18 Absatz 1 oder 2 berechtigten Mitglieder oder Teilnehmer dieses Sekundärmarktes ohne weitere Zulassungsbedingungen zur direkten Gebotseinstellung in den Versteigerungen dieser Auktionsplattform zugelassen, sofern alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:
a) Die Bedingungen für die Zulassung des Mitglieds oder Teilnehmers zum Zertifikatehandel am Sekundärmarkt, der von der Auktionsplattform organisiert wird, die die Zwei-Tage-Spot oder Fünf-Tage-Futures versteigert, sind nicht weniger strikt als die Bedingungen in Absatz 2.
b) Die Auktionsplattform, die die Zwei-Tage-Spot oder Fünf-Tage-Futures versteigert, erhält jede zusätzliche Angabe, die erforderlich ist, um die Einhaltung der in Absatz 2 genannten Bedingungen zu überprüfen, die zuvor noch nicht überprüft wurden.
(2) Gemäß Artikel 18 Absatz 1 oder 2 berechtigte Personen, die nicht Mitglieder oder Teilnehmer des Sekundärmarktes sind, den eine Zwei-Tage-Spot oder Fünf-Tage-Futures versteigernde Auktionsplattform organisiert, werden zur direkten Gebotseinstellung in den Versteigerungen zugelassen, sofern sie:
a) in der Union niedergelassene Anlagenbetreiber oder Luftfahrzeugbetreiber sind;
b) über ein Namens-Konto verfügen;
c) über ein Namens-Bankkonto verfügen;
d) mindestens einen Bietervertreter gemäß Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 3 bestellen;
f) der betreffenden Auktionsplattform ihre finanzielle Leistungsfähigkeit nachweisen und insbesondere aufzeigen, dass sie ihren finanziellen Verpflichtungen nachkommen und kurzfristige Verbindlichkeiten ablösen können, wenn diese fällig werden;
g) die internen Abläufe, Verfahren und vertraglichen Vereinbarungen geschaffen haben oder auf Aufforderung schaffen können, die erforderlich sind, um der gemäß Artikel 57 vorgegebenen Gebotsobergrenze Wirkung zu verleihen;
h) die Voraussetzungen des Artikels 49 Absatz 1 erfüllen.
Organisiert eine Auktionsplattform keinen Sekundärmarkt, so werden gemäß Artikel 18 Absatz 1 oder 2 berechtigte Personen zur direkten Gebotseinstellung in den Versteigerungen dieser Auktionsplattform zugelassen, sofern die in den Buchstaben a bis h genannten Bedingungen erfüllt sind.
(3) Personen, die unter den Anwendungsbereich von Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben b und c oder Artikel 18 Absatz 2 fallen und im Namen ihrer Kunden bieten, weisen nach, dass alle der folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a)ihre Kunden sind berechtigte Personen gemäß Artikel 18 Absatz 1 oder 2;b)sie verfügen jetzt oder rechtzeitig vor Öffnung des Zeitfensters für Gebote über angemessene interne Abläufe, Verfahren und vertragliche Vereinbarungen, die erforderlich sind, umi)es ihnen zu ermöglichen, Gebote ihrer Kunden abzuwickeln, einschließlich der Gebotseinstellung, der Entgegennahme der Zahlung und der Übertragung der Zertifikate;ii)die Weitergabe von vertraulichen Informationen aus dem Teil ihres Unternehmens, der für die Annahme, Vorbereitung und Einstellung von Geboten im Namen ihrer Kunden zuständig ist, zu dem Teil ihres Unternehmens, der für die Vorbereitung und Einstellung von Geboten auf eigene Rechnung zuständig ist, zu verhindern;iii)zu gewährleisten, dass die Kunden, die ihrerseits im Namen von Kunden handeln, die in den Versteigerungen bieten, die Anforderungen in Absatz 2 dieses Artikels und in diesem Absatz erfüllen und dies gemäß Artikel 18 Absatz 4 auch von ihren Kunden und von den Kunden ihrer Kunden verlangen.Die betreffende Auktionsplattform kann sich auf zuverlässige Kontrollen verlassen, die die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Personen, deren Kunden oder die Kunden ihrer Kunden gemäß Artikel 18 Absatz 4 vorgenommen haben.Es ist Aufgabe der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Personen, dafür zu sorgen, dass sie der Auktionsplattform auf deren Aufforderung gemäß Artikel 20 Absatz 5 Buchstabe d jederzeit nachweisen können, dass die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes Buchstaben a und b genannten Bedingungen erfüllt sind.
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