Artikel 39 Andere verbotene Nutzungen von Insider-Informationen — EU-Emissionshandelssystem – Verordnung über die Versteigerung
Gliederung
KAPITEL X MARKTMISSBRAUCHSREGELUNG FÜR AUKTIONSOBJEKTE
Artikel 39 Andere verbotene Nutzungen von Insider-Informationen
Rückverweise
Einer Person, für die das Verbot in Artikel 38 gilt, ist es untersagt,
a) Insider-Informationen an Dritte weiterzugeben, soweit dies nicht im normalen Rahmen der Ausübung ihrer Arbeit oder ihres Berufs oder bei der Erfüllung ihrer Aufgaben geschieht;
b) auf der Grundlage von Insider-Informationen einer anderen Person zu empfehlen oder eine andere Person zu verleiten, für Auktionsobjekte, auf die sich die Informationen beziehen, Gebote einzustellen, zu ändern oder zurückzuziehen.
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