Artikel 24 Die Auktionsaufsicht — EU-Emissionshandelssystem – Verordnung über die Versteigerung
Gliederung
KAPITEL VI BESTELLUNG UND AUFGABEN DER AUKTIONSAUFSICHT
Artikel 24 Die Auktionsaufsicht
Rückverweise
(1) Alle Auktionsverfahren werden von ein und derselben Auktionsaufsicht überwacht.
(2) Alle Mitgliedstaaten ernennen nach einem gemeinsamen Vergabeverfahren der Kommission und der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 91 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 und Artikel 125c der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 eine Auktionsaufsicht.
(3) Die Auktionsaufsicht wird für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren ernannt.
Mindestens drei Monate vor Ablauf oder Beendigung des Mandats der Auktionsaufsicht wird gemäß Absatz 2 ein Nachfolger beauftragt.
(4) Der Name und die Kontaktangaben der Auktionsaufsicht werden auf der Website der Kommission veröffentlicht.
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