Artikel 54 Überwachung der Beziehungen mit Bietern — EU-Emissionshandelssystem – Verordnung über die Versteigerung
Gliederung
KAPITEL XV AUKTIONSÜBERWACHUNG, ABHILFEMASSNAHMEN UND SANKTIONEN
Artikel 54 Überwachung der Beziehungen mit Bietern
(1) Eine Auktionsplattform, die die Zwei-Tage-Spot oder Fünf-Tage-Futures versteigert, überwacht die Beziehungen mit den Bietern, die zum Bieten bei ihren Versteigerungen zugelassen sind, während des gesamten Bestehens dieser Beziehung, indem sie
a) die im Laufe dieser Beziehung eingereichten Angebote prüft, um sicherzustellen, dass das Bietverhalten der Bieter mit den Kenntnissen der Auktionsplattform über den Kunden, sein Geschäfts- und Risikoprofil sowie erforderlichenfalls die Herkunft der Mittel übereinstimmt;
b) wirksame Regelungen und Verfahren anwendet, anhand deren sie regelmäßig überwacht, ob Personen, die gemäß Artikel 19 Absätze 1, 2 und 3 als Bieter zugelassen sind, die Marktverhaltensregeln beachten;
c) Transaktionen von Personen, die gemäß Artikel 19 Absätze 1, 2 und 3 und Artikel 20 Absatz 6 als Bieter zugelassen sind, überwacht, indem sie mithilfe ihrer Systeme Verstöße gegen die in Buchstabe b dieses Unterabsatzes genannten Regeln, unlautere oder nicht ordnungsgemäße Auktionsbedingungen oder ein Verhalten, das zu Marktmissbrauch führen könnte, ermittelt.
Bei der Prüfung von Angeboten gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a achtet die betreffende Auktionsplattform besonders auf Tätigkeiten, bei denen es naturgemäß besonders wahrscheinlich ist, dass sie mit Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder kriminellen Tätigkeiten im Zusammenhang stehen.
(2) Eine Auktionsplattform, die die Zwei-Tage-Spot oder Fünf-Tage-Futures versteigert, sorgt dafür, dass die einen Bieter betreffenden Unterlagen, Daten oder Informationen in ihrem Besitz stets auf dem neuesten Stand sind. Zu diesem Zweck kann die Auktionsplattform
a) für die Zwecke der Überwachung der Beziehung mit dem betreffenden Bieter nach dessen Zulassung als Bieter bei den Versteigerungen während des gesamten Bestehens dieser Beziehung und für einen Zeitraum von fünf Jahren nach deren Beendigung gemäß Artikel 19 Absatz 2 und 3 und Artikel 20 Absätze 5, 6 und 7 Auskünfte von dem Bieter einholen;
Rückverweise
b) einen zugelassenen Bieter in regelmäßigen Abständen auffordern, erneut einen Antrag auf Bieterzulassung zu stellen;
c) einen zugelassenen Bieter auffordern, sie unverzüglich von Änderungen der Angaben zu unterrichten, die er gemäß Artikel 19 Absatz 2 und 3 und Artikel 20 Absätze 5, 6 und 7 gemacht hat.
(3) Eine Auktionsplattform, die die Zwei-Tage-Spot oder Fünf-Tage-Futures versteigert, führt Aufzeichnungen über
a) den gemäß Artikel 19 Absätze 2 und 3 von einem Bewerber gestellten Antrag auf Bieterzulassung, einschließlich etwaiger Änderungen des Antrags;
b) die Kontrollen, die durchgeführt wurden bei der
c) sämtliche Informationen zu einem bestimmten Gebot, das ein bestimmter Bieter bei einer Versteigerung eingestellt hat, einschließlich einer Rücknahme oder Änderung solcher Gebote gemäß Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 2 und Artikel 6 Absatz 4;
d) sämtliche Informationen über den Verlauf der Versteigerungen, für die ein Bieter ein Angebot abgegeben hat.
(4) Eine Auktionsplattform, die die Zwei-Tage-Spot oder Fünf-Tage-Futures versteigert, bewahrt die in Absatz 3 genannten Aufzeichnungen auf, so lange ein Bieter zu ihren Versteigerungen zugelassen ist und für mindestens einen Zeitraum von fünf Jahren nach Beendigung der Beziehung zu diesem Bieter.
Keine Ergebnisse gefunden