Artikel 23 Aufgaben des Auktionators — EU-Emissionshandelssystem – Verordnung über die Versteigerung
Gliederung
KAPITEL V BESTELLUNG UND AUFGABEN DES AUKTIONATORS
Artikel 23 Aufgaben des Auktionators
Rückverweise
Der Auktionator
a) versteigert die Menge Zertifikate, die jeder Mitgliedstaat, der ihn bestellt hat, zu versteigern hat;
b) nimmt die Versteigerungserlöse entgegen, die jedem Mitgliedstaat zustehen, der ihn bestellt hat;
c) zahlt die Versteigerungserlöse aus, die jedem Mitgliedstaat zustehen, der ihn bestellt hat.
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