Artikel 22 Bestellung des Auktionators — EU-Emissionshandelssystem – Verordnung über die Versteigerung
Gliederung
KAPITEL V BESTELLUNG UND AUFGABEN DES AUKTIONATORS
Artikel 22 Bestellung des Auktionators
Rückverweise
(1) Jeder Mitgliedstaat bestellt einen Auktionator. Kein Mitgliedstaat versteigert Zertifikate, ohne einen Auktionator bestellt zu haben. Mehrere Mitgliedstaaten können denselben Auktionator bestellen.
(2) Der bestellende Mitgliedstaat bestellt den Auktionator so frühzeitig vor Beginn der Versteigerungen, dass die erforderlichen Vereinbarungen mit der von diesem Mitgliedstaat bestellten oder zu bestellenden Auktionsplattform, einschließlich eines damit verbundenen Clearing- oder Abrechnungssystems, getroffen und durchgeführt werden können, damit der Auktionator auf der Grundlage gegenseitig vereinbarter Bedingungen im Namen des bestellenden Mitgliedstaats Zertifikate versteigern kann.
(3) Im Falle von Mitgliedstaaten, die nicht an den gemeinsamen Maßnahmen gemäß Artikel 26 teilnehmen, bestellt der bestellende Mitgliedstaat den Auktionator so frühzeitig vor Beginn der Versteigerungen auf den gemäß Artikel 26 Absätze 1 und 2 bestellten Auktionsplattformen, dass die erforderlichen Vereinbarungen mit diesen Auktionsplattformen, einschließlich jedweden damit verbundenen Clearing- oder Abrechnungssystems, getroffen und durchgeführt werden können, damit der Auktionator gemäß Artikel 30 Absatz 7 Unterabsatz 2 und Artikel 30 Absatz 8 Unterabsatz 1 auf der Grundlage gegenseitig vereinbarter Bedingungen auf solchen Plattformen im Namen des bestellenden Mitgliedstaats Zertifikate versteigern kann.
(4) Die Mitgliedstaaten legen keine Insider-Informationen im Sinne von Artikel 3 Nummer 29 und Artikel 37 Buchstabe a offen.
Für den Fall einer unerlaubten Offenlegung von Insider-Informationen gegenüber Beschäftigten des Auktionators sehen die Bedingungen für die Bestellung des Auktionators angemessene Maßnahmen vor, um alle Personen, denen unerlaubt Informationen offengelegt wurden, von den Versteigerungen auszuschließen.
Unterabsatz 2 dieses Absatzes gilt unbeschadet der Anwendung der Artikel 11 bis 16 der Richtlinie 2003/6/EG und Artikel 43 dieser Verordnung für jeden Verstoß gegen das Verbot in Unterabsatz 1.
(5) Die im Namen eines Mitgliedstaats zu versteigernden Zertifikate können solange nicht versteigert werden, bis ein Auktionator ordnungsgemäß bestellt ist und bis die in Absatz 2 genannten Vereinbarungen geschlossen wurden und angewendet werden.
(6) Absatz 5 greift etwaigen Rechtsfolgen des Unionsrechts für einen Mitgliedstaat nicht vor, der seinen Verpflichtungen gemäß den Absätzen 1 bis 4 nicht nachkommt.
(7) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Namen und die Kontaktangaben des Auktionators mit.
Der Name und die Kontaktangaben des Auktionators werden auf der Website der Kommission veröffentlicht.
Keine Ergebnisse gefunden