Artikel 34 Voraussetzungen für die Bestellung des Auktionators und der Auktionsaufsicht — EU-Emissionshandelssystem – Verordnung über die Versteigerung
Gliederung
KAPITEL IX VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE BESTELLUNG DES AUKTIONATORS, DER AUKTIONSAUFSICHT UND EINER AUKTIONSPLATTFORM
Artikel 34 Voraussetzungen für die Bestellung des Auktionators und der Auktionsaufsicht
Rückverweise
(1) Bei der Bestellung des Auktionators und Ernennung der Auktionsaufsicht berücksichtigen die Mitgliedstaaten, inwieweit die Bewerber
a) unter nachstehenden Aspekten das geringste Risiko von Interessenkonflikten oder Marktmissbrauch aufweisen:
b) in der Lage sind, die Aufgaben eines Auktionators oder einer Auktionsaufsicht rechtzeitig, fachgerecht und in Einklang mit höchsten Qualitätsstandards zu erfüllen.
(2) Die Bestellung des Auktionators setzt voraus, dass der Auktionator mit der betreffenden Auktionsplattform die in Artikel 22 Absätze 2 und 3 genannten Vereinbarungen trifft.
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