Artikel 12 Jahresmenge zu versteigernder Zertifikate gemäß Kapitel II der Richtlinie 2003/87/EG — EU-Emissionshandelssystem – Verordnung über die Versteigerung
Gliederung
KAPITEL III AUKTIONSKALENDER
Artikel 12 Jahresmenge zu versteigernder Zertifikate gemäß Kapitel II der Richtlinie 2003/87/EG
Rückverweise
(1) Die Menge der Zertifikate gemäß Kapitel II der Richtlinie 2003/87/EG, die 2012 zu versteigern sind, ist die Menge, die die Kommission gemäß Artikel 3d Absatz 1 der genannten Richtlinie berechnet und beschlossen hat.
Die Menge der Zertifikate gemäß Kapitel II der Richtlinie 2003/87/EG, die ab 2013 je Kalenderjahr zu versteigern sind, ist die Menge, die die Kommission gemäß Artikel 3d Absatz 2 der genannten Richtlinie berechnet und beschlossen hat, die gleichmäßig auf die einzelnen Jahre der betreffenden Handelsperiode aufgeteilt wird.
Die Menge Zertifikate, die im letzten Jahr jeder Handelsperiode versteigert werden sollen, trägt jedoch den Zertifikaten Rechnung, die in der Sonderreserve gemäß Artikel 3f der Richtlinie 2003/87/EG verbleiben.
(2) In jedem Kalenderjahr einer Handelsperiode entspricht der Anteil jedes Mitgliedstaats an den zu versteigernden Zertifikaten gemäß Kapitel II der Richtlinie 2003/87/EG dem gemäß Artikel 3d Absatz 3 der Richtlinie für diese Handelsperiode festgelegten Anteil, der auf die einzelnen Jahre der betreffenden Handelsperiode aufgeteilt wird.
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