Artikel 56 Meldung von Marktmissbrauch — EU-Emissionshandelssystem – Verordnung über die Versteigerung
Gliederung
KAPITEL XV AUKTIONSÜBERWACHUNG, ABHILFEMASSNAHMEN UND SANKTIONEN
Artikel 56 Meldung von Marktmissbrauch
(1) Eine Auktionsplattform, die die Zwei-Tage-Spot oder Fünf-Tage-Futures versteigert, meldet der in Artikel 43 Absatz 2 der Richtlinie 2004/39/EG genannten einzelstaatlichen Behörde, die für die Überwachung der betreffenden Auktionsplattform oder für die Ermittlung und Verfolgung von Marktmissbrauch innerhalb der oder über die Systeme der betreffenden Auktionsplattform zuständig ist, jeden Verdacht auf Marktmissbrauch seitens einer als Bieter für ihre Versteigerungen zugelassenen Person oder seitens einer Person, in deren Namen die als Bieter zugelassene Person handelt.
Die einzelstaatlichen Maßnahmen zur Umsetzung von Artikel 25 Absatz 2 der Richtlinie 2005/60/EG gelten diesbezüglich.
(2) Die betreffende Auktionsplattform unterrichtet die Auktionsaufsicht und die Kommission darüber, dass eine Meldung gemäß Absatz 1 erfolgt ist und welche Abhilfemaßnahmen sie getroffen hat oder treffen will, um gegen das in Absatz 1 genannte Fehlverhalten vorzugehen.
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