Artikel 35 Voraussetzungen für die Bestellung einer Auktionsplattform — EU-Emissionshandelssystem – Verordnung über die Versteigerung
Gliederung
KAPITEL IX VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE BESTELLUNG DES AUKTIONATORS, DER AUKTIONSAUFSICHT UND EINER AUKTIONSPLATTFORM
Artikel 35 Voraussetzungen für die Bestellung einer Auktionsplattform
(1) Versteigerungen dürfen nur auf einer Auktionsplattform, die von der zuständigen einzelstaatlichen Behörde gemäß Absatz 4 Unterabsatz 2 als geregelter Markt gemäß Absatz 5 zugelassen wurde, durchgeführt werden.
(2) Eine nach Maßgabe dieser Verordnung für die Versteigerung der Zwei-Tage-Spot oder Fünf-Tage-Futures bestellte Auktionsplattform ist ohne weitere rechtliche oder administrative Anforderungen seitens der Mitgliedstaaten befugt, geeignete Vorkehrungen zu treffen, um in Artikel 18 Absätze 1 und 2 genannten Bietern den Zugang zu und die Teilnahme an Versteigerungen zu ermöglichen.
(3) Bei der Bestellung einer Auktionsplattform berücksichtigen die Mitgliedstaaten, inwieweit die Bewerber nachweislich allen nachstehenden Anforderungen genügen:
a) Sie garantieren de facto und de jure die Einhaltung des Nichtdiskriminierungsgrundsatzes;
b) Sie bieten vollständigen, gerechten und gleichen Zugang für die Gebotseinstellung von unter das EU-EHS fallenden KMU und Zugang für die Gebotseinstellung von Kleinemittenten;
c) Sie gewährleisten Wirtschaftlichkeit und vermeiden unnötige Verwaltungskosten;
d) Sie garantieren eine wirksame Überwachung des Auktionsverlaufs, die Meldung des Verdachts auf Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, kriminelle Tätigkeiten oder Marktmissbrauch sowie die Anwendung von Abhilfemaßnahmen oder Sanktionen einschließlich der Bereitstellung eines außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahrens;
e) Sie vermeiden Wettbewerbsverzerrungen auf dem Binnenmarkt einschließlich des CO2-Marktes;
f) Sie sorgen dafür, dass der CO2-Markt einschließlich der Durchführung der Versteigerungen ordnungsgemäß funktioniert;
g) Sie sind an ein oder mehrere Clearing- oder Abrechnungssysteme angebunden;
h) Sie sehen geeignete Bestimmungen vor, nach denen die Auktionsplattform sämtliche Sachanlagen und immateriellen Aktiva aushändigen muss, die ihre Nachfolgerin für die Durchführung der Versteigerung braucht.
(4) Eine Auktionsplattform, die Zwei-Tage-Spot oder Fünf-Tage-Futures versteigert, wird erst bestellt, nachdem der Mitgliedstaat, in dem der sich bewerbende geregelte Markt und sein Betreiber niedergelassen sind, rechtzeitig und in jedem Fall vor Öffnung des ersten Zeitfensters für Gebote dafür gesorgt hat, dass die einzelstaatlichen Maßnahmen, mit denen Titel III der Richtlinie 2004/39/EG angemessen umgesetzt wird, auf die Versteigerung der Zwei-Tage-Spot oder Fünf-Tage-Futures angewendet werden.
Eine Auktionsplattform, die Zwei-Tage-Spot oder Fünf-Tage-Futures versteigert, wird erst bestellt, nachdem der Mitgliedstaat, in dem der sich bewerbende geregelte Markt und sein Betreiber niedergelassen sind, rechtzeitig und in jedem Fall vor Öffnung des ersten Zeitfensters für Gebote dafür gesorgt hat, dass seine zuständigen Behörden in der Lage sind, den Markt und seinen Betreiber in Einklang mit den einzelstaatlichen Maßnahmen, mit denen Titel IV der Richtlinie 2004/39/EG angemessen umgesetzt wird, zuzulassen und zu beaufsichtigen.
Sind der geregelte Markt, der sich bewirbt, und sein Marktbetreiber nicht im selben Mitgliedstaat niedergelassen, gelten die Unterabsätze 1 und 2 sowohl für den Mitgliedstaat der Niederlassung des geregelten Marktes, der sich bewirbt, als auch für den Mitgliedstaat der Niederlassung seines Marktbetreibers.
(5) Die gemäß Artikel 48 Absatz 1 der Richtlinie 2004/39/EG benannten zuständigen Behörden des Mitgliedstaats gemäß Absatz 4 Unterabsatz 2 des vorliegenden Artikels entscheiden, dass ein geregelter Markt im Sinne dieser Verordnung zuzulassen ist, wenn er und sein Betreiber mit den Bestimmungen des Titels III der Richtlinie 2004/39/EG und den Maßnahmen zu deren Umsetzung in nationales Recht des Mitgliedstaats ihrer Niederlassung gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels vereinbar sind. Die Zulassungsentscheidung wird in Einklang mit den Bestimmungen des Titels IV der Richtlinie 2004/39/EG und den Maßnahmen zu deren Umsetzung in das nationale Recht des Mitgliedstaats der Niederlassung gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels getroffen.
(6) Die in Absatz 5 genannten zuständigen einzelstaatlichen Behörden gewährleisten eine wirksame Marktbeaufsichtigung und treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass den Bestimmungen des genannten Absatzes nachgekommen wird. Sie müssen in der Lage sein, unmittelbar oder mit Unterstützung anderer gemäß Artikel 48 Absatz 1 der Richtlinie 2004/39/EG benannter einzelstaatlicher Behörden die Befugnisse auszuüben, die in den einzelstaatlichen Maßnahmen zur Umsetzung von Artikel 50 der genannten Richtlinie in Bezug auf den geregelten Markt und seinen Betreiber gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels vorgesehen sind.
Jeder Mitgliedstaat, dem eine zuständige Behörde gemäß Absatz 5 untersteht, sorgt dafür, dass die einzelstaatlichen Maßnahmen zur Umsetzung der Artikel 51 und 52 der Richtlinie 2004/39/EG für die Personen gelten, die ihren Verpflichtungen aus den Maßnahmen zur Umsetzung von Titel III der Richtlinie 2004/39/EG in nationales Recht des Mitgliedstaats ihrer Niederlassung gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels nicht nachgekommen sind.
Im Sinne des vorliegenden Absatzes finden die einzelstaatlichen Maßnahmen zur Umsetzung der Artikel 56 bis 62 der Richtlinie 2004/39/EG auf die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden verschiedener Mitgliedstaaten Anwendung.
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