Artikel 16 Zugangsmöglichkeiten — EU-Emissionshandelssystem – Verordnung über die Versteigerung
Gliederung
KAPITEL IV ZUGANG ZU DEN VERSTEIGERUNGEN
Artikel 16 Zugangsmöglichkeiten
Rückverweise
(1) Eine Auktionsplattform stellt die Mittel für den Zugang zu ihren Versteigerungen nichtdiskriminierend zur Verfügung.
(2) Eine Auktionsplattform, die Zwei-Tage-Spot oder Fünf-Tage-Futures versteigert, stellt sicher, dass der Fernzugriff auf ihre Versteigerungen über eine elektronische Schnittstelle möglich ist, auf die sicher und zuverlässig über das Internet zugegriffen werden kann.
Außerdem bietet jede Auktionsplattform, die Zwei-Tage-Spot oder Fünf-Tage-Futures versteigert, den Bietern die Möglichkeit, über spezielle Verbindungen zur elektronischen Schnittstelle Zugriff auf ihre Versteigerungen zu nehmen.
(3) Eine Auktionsplattform, die Zwei-Tage-Spot oder Fünf-Tage-Futures versteigert, kann für den Fall, dass das Hauptzugriffsmittel nicht zugänglich sein sollte, mindestens eine Alternative für den Zugriff auf ihre Versteigerungen bieten, vorausgesetzt, diese Alternative ist sicher und zuverlässig und führt nicht zur Diskriminierung von Bietern.
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