Artikel 58 Marktverhaltensregeln oder andere vertragliche Vereinbarungen — EU-Emissionshandelssystem – Verordnung über die Versteigerung
Gliederung
KAPITEL XV AUKTIONSÜBERWACHUNG, ABHILFEMASSNAHMEN UND SANKTIONEN
Artikel 58 Marktverhaltensregeln oder andere vertragliche Vereinbarungen
Die Artikel 53 bis 57 gelten unbeschadet jeder anderen Maßnahme, die eine Auktionsplattform, die die Zwei-Tage-Spot oder Fünf-Tage-Futures versteigert, nach Maßgabe ihrer Marktverhaltensregeln oder anderer vertraglicher Vereinbarungen treffen darf, die sie direkt oder indirekt mit zu ihren Versteigerungen zugelassenen Bietern geschlossen hat, sofern eine solche Maßnahme nicht im Widerspruch zu den Artikeln 53 bis 57 steht oder sie untergräbt.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden