Artikel 10 Jahresmenge zu versteigernder Zertifikate gemäß Kapitel III der Richtlinie 2003/87/EG — EU-Emissionshandelssystem – Verordnung über die Versteigerung
Gliederung
KAPITEL III AUKTIONSKALENDER
Artikel 10 Jahresmenge zu versteigernder Zertifikate gemäß Kapitel III der Richtlinie 2003/87/EG
(1) Anhang I dieser Verordnung enthält die Menge der Zertifikate gemäß Kapitel III der Richtlinie 2003/87/EG, die 2011 und 2012 versteigert werden sollen, und die Auktionsobjekte, über die diese Zertifikate versteigert werden sollen.
(2) Die Menge der Zertifikate gemäß Kapitel III der Richtlinie 2003/87/EG, die 2013 und 2014 versteigert werden sollen, ist die gemäß den Artikeln 9 und 9a der genannten Richtlinie für das betreffende Kalenderjahr festgelegte Zertifikatmenge, abzüglich der gemäß Artikel 10a Absatz 7 und Artikel 11 Absatz 2 der genannten Richtlinie kostenlos zugeteilten Zertifikate und abzüglich der Hälfte der Gesamtmenge der 2011 und 2012 versteigerten Zertifikate.
Die Menge der Zertifikate gemäß Kapitel III der Richtlinie 2003/87/EG, die ab 2015 in jedem Kalenderjahr versteigert werden sollen, ist die gemäß den Artikeln 9 und 9a der genannten Richtlinie für das betreffende Kalenderjahr festgelegte Zertifikatmenge, abzüglich der gemäß Artikel 10a Absatz 7 und Artikel 11 Absatz 2 der genannten Richtlinie kostenlos zugeteilten Zertifikate.
Jede zu versteigernde Menge gemäß Artikel 24 der Richtlinie 2003/87/EG wird der gemäß Unterabsatz 1 oder 2 dieses Absatzes festgelegten Zertifikatmenge zugeschlagen, die in einem gegebenen Kalenderjahr versteigert werden soll.
Die Menge der Zertifikate gemäß Kapitel III der Richtlinie 2003/87/EG, die im letzten Jahr jeder Handelsperiode versteigert werden sollen, trägt der etwaigen Einstellung des Betriebs einer Anlage gemäß Artikel 10a Absatz 19 der genannten Richtlinie, einer etwaigen Anpassung der kostenlos zugeteilten Zertifikatmengen gemäß Artikel 10a Absatz 20 der genannten Richtlinie und den Zertifikaten Rechnung, die in der Reserve für neue Marktteilnehmer gemäß Artikel 10a Absatz 7 der genannten Richtlinie verbleiben.
(3) Die Menge der in jedem Kalenderjahr ab 2013 zu versteigernden Zertifikate gemäß Kapitel III der Richtlinie 2003/87/EG beruht auf der von der Kommission gemäß Artikel 10 Absatz 1 der genannten Richtlinie bestimmten und veröffentlichten geschätzten Menge der zu versteigernden Zertifikate oder auf der neuesten Änderung der ursprünglichen Schätzung der Kommission, die bis 31. Januar des Vorjahres veröffentlicht wurde.
Jede spätere Änderung der Menge der zu versteigernden Zertifikate in einem gegebenen Kalenderjahr wird auf die Menge der im darauffolgenden Kalenderjahr zu versteigernden Zertifikate angerechnet.
(4) Unbeschadet Artikel 10a Absatz 7 der Richtlinie 2003/87/EG entspricht in jedem Kalenderjahr der auf die einzelnen Mitgliedstaaten entfallende Anteil an den zu versteigernden Zertifikaten gemäß Kapitel III der genannten Richtlinie dem gemäß Artikel 10 Absatz 2 der genannten Richtlinie festgelegten Anteil, abzüglich der gemäß Artikel 10c der genannten Richtlinie im selben Kalenderjahr kostenlos zugeteilten Zertifikate und zuzüglich etwaiger Zertifikate, die der betreffende Mitgliedstaat im selben Kalenderjahr im Rahmen von Artikel 24 der genannten Richtlinie versteigert.
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