Artikel 28 Aufgaben der gemäß Artikel 26 Absatz 2 bestellten Auktionsplattform — EU-Emissionshandelssystem – Verordnung über die Versteigerung
Gliederung
KAPITEL VII BESTELLUNG EINER AUKTIONSPLATTFORM DURCH MITGLIEDSTAATEN, DIE AN EINER GEMEINSAM MIT DER KOMMISSION DURCHGEFÜHRTEN MASSNAHME TEILNEHMEN, UND IHRE AUFGABEN
Artikel 28 Aufgaben der gemäß Artikel 26 Absatz 2 bestellten Auktionsplattform
Rückverweise
(1) Eine gemäß Artikel 26 Absatz 2 bestellte Auktionsplattform erbringt den Mitgliedstaaten die folgenden Dienstleistungen:
a) Gewährleistung des Zugangs zu den Versteigerungen gemäß den Regeln, die auf dem von der Auktionsplattform organisierten Sekundärmarkt gelten, in der Fassung der Bestellungsverträge;
b) Durchführung der Versteigerungen gemäß den Artikeln 4 bis 7;
c) Verwaltung des Auktionskalenders gemäß den Artikeln 8 bis 14;
d) Bekanntgabe und Mitteilung der Auktionsergebnisse gemäß Artikel 61;
e) nach den Regeln, die auf dem von der Auktionsplattform organisierten Sekundärmarkt gelten, in der Fassung der Bestellungsverträge, wobei allerdings Artikel 40 in jedem Fall gilt, Bereitstellung des Clearing- oder Abrechnungssystems, das erforderlich ist für:
f) Weitergabe von Informationen über die Durchführung der Versteigerungen an die Auktionsaufsicht, damit diese ihre Aufgaben gemäß Artikel 53 wahrnehmen kann;
g) Beobachtung des Verlaufs der Versteigerungen, Mitteilung von Verdacht auf Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, kriminelle Tätigkeiten oder Marktmissbrauch, Anwendung von Abhilfemaßnahmen oder Sanktionen, einschließlich außergerichtlicher Streitbeilegungsverfahren, gemäß den Regeln, die auf dem von der Auktionsplattform organisierten Sekundärmarkt gelten, in der Fassung des Bestellungsvertrags.
(2) Mindestens 20 Handelstage vor Öffnung des ersten Zeitfensters für Gebote durch eine gemäß Artikel 26 Absatz 2 bestellte Auktionsplattform muss diese Auktionsplattform an mindestens ein Clearing- oder Abrechnungssystem angebunden sein.
(3) Artikel 16 Absätze 2 und 3, die Artikel 17, 19, 20, 21, 54, 55 und 56, Artikel 60 Absatz 3, Artikel 63 Absatz 4 und Artikel 64 gelten nicht für Versteigerungen, die von einer Auktionsplattform durchgeführt werden, die die Futures oder Forwards versteigert.
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