Artikel 27 Aufgaben der gemäß Artikel 26 Absatz 1 bestellten Auktionsplattform — EU-Emissionshandelssystem – Verordnung über die Versteigerung
Gliederung
KAPITEL VII BESTELLUNG EINER AUKTIONSPLATTFORM DURCH MITGLIEDSTAATEN, DIE AN EINER GEMEINSAM MIT DER KOMMISSION DURCHGEFÜHRTEN MASSNAHME TEILNEHMEN, UND IHRE AUFGABEN
Artikel 27 Aufgaben der gemäß Artikel 26 Absatz 1 bestellten Auktionsplattform
(1) Die gemäß Artikel 26 Absatz 1 bestellte Auktionsplattform erbringt den Mitgliedstaaten die folgenden Dienstleistungen, die im Bestellungsvertrag näher ausgeführt sind:
a) Gewährleistung des Zugangs zu den Versteigerungen gemäß den Artikeln 15 bis 21, einschließlich der Bereitstellung und Pflege der notwendigen internetgestützten elektronischen Schnittstellen und Website;
b) Durchführung der Versteigerungen gemäß den Artikeln 4 bis 7;
c) Verwaltung des Auktionskalenders gemäß den Artikeln 8 bis 14;
d) Bekanntgabe und Mitteilung der Auktionsergebnisse gemäß Artikel 61;
e) Bereitstellung oder durch Unterauftragsvergabe Gewährleistung der Bereitstellung des Clearing- oder Abrechnungssystems, das erforderlich ist für:
f) Weitergabe von Informationen über die Durchführung der Versteigerungen an die Auktionsaufsicht, damit diese ihre Aufgaben gemäß Artikel 53 wahrnehmen kann;
g) Beobachtung des Verlaufs der Versteigerungen, Mitteilung von Verdacht auf Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, kriminelle Tätigkeiten oder Marktmissbrauch, Anwendung gegebenenfalls erforderlicher Abhilfemaßnahmen oder Sanktionen, einschließlich der Bereitstellung außergerichtlicher Streitbeilegungsverfahren, gemäß den Artikeln 44 bis 59 und Artikel 64 Absatz 1.
(2) Mindestens 20 Handelstage vor Öffnung des ersten Zeitfensters für Gebote durch die gemäß Artikel 26 Absatz 1 bestellte Auktionsplattform muss diese Auktionsplattform an mindestens ein Clearing- oder Abrechnungssystem angebunden sein.
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