Artikel 14 Anpassungen des Auktionskalenders — EU-Emissionshandelssystem – Verordnung über die Versteigerung
Gliederung
KAPITEL III AUKTIONSKALENDER
Artikel 14 Anpassungen des Auktionskalenders
Rückverweise
(1) Die Bestimmungen und Veröffentlichungen der jährlich zu versteigernden Mengen sowie der Zeitfenster für Gebote, der einzelnen Mengen, der Versteigerungstermine, des Auktionsobjekts und der Termine für Zahlung und Lieferung der Zertifikate in Verbindung mit Einzelversteigerungen gemäß den Artikeln 10 bis 13 sowie Artikel 32 Absatz 4 dürfen nicht geändert werden, es sei denn, die Anpassungen gehen auf einen der folgenden Umstände zurück:
a) die Annullierung einer Versteigerung gemäß Artikel 7 Absätze 5 und 6, Artikel 9 und Artikel 32 Absatz 5;
b) die in der gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG erlassenen Verordnung der Kommission vorgesehene Aussetzung anderer Auktionsplattformen als der gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder 2 dieser Verordnung bestellten;
c) eine Entscheidung eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 30 Absatz 8;
d) eine nicht erfolgte Abrechnung gemäß Artikel 45 Absatz 5;
e) in der Sonderreserve gemäß Artikel 3f der Richtlinie 2003/87/EG verbleibende Zertifikate;
f) die Einstellung des Betriebs einer Anlage gemäß Artikel 10a Absatz 19 der Richtlinie 2003/87/EG, eine Anpassung der Menge der kostenlos zugeteilten Zertifikate gemäß Artikel 10a Absatz 20 der genannten Richtlinie oder in der Reserve für neue Marktteilnehmer gemäß Artikel 10a Absatz 7 der Richtlinie verbleibende Zertifikate;
g) die einseitige Einbeziehung zusätzlicher Tätigkeiten und Gase gemäß Artikel 24 der Richtlinie 2003/87EG;
h) Maßnahmen gemäß Artikel 29a der Richtlinie 2003/87/EG;
i) das Inkrafttreten von Änderungen dieser Verordnung oder der Richtlinie 2003/87/EG.
(2) Ist in dieser Verordnung nicht vorgesehen, wie diese Änderung vorzunehmen ist, so nimmt die betreffende Auktionsplattform diese Änderung erst nach Anhörung der Kommission und deren Stellungnahme vor. Die betreffende Auktionsplattform berücksichtigt die Stellungnahme der Kommission soweit irgend möglich.
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