Artikel 30 Bestellung einer anderen als der gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder Absatz 2 bestellten Auktionsplattform — EU-Emissionshandelssystem – Verordnung über die Versteigerung
Gliederung
KAPITEL VIII BESTELLUNG VON AUKTIONSPLATTFORMEN DURCH MITGLIEDSTAATEN, DIE EINE EIGENE PLATTFORM WÜNSCHEN, UND DEREN AUFGABEN
Artikel 30 Bestellung einer anderen als der gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder Absatz 2 bestellten Auktionsplattform
Rückverweise
(1) Jeder nicht an der gemeinsamen Maßnahme gemäß Artikel 26 beteiligte Mitgliedstaat kann seine eigene Auktionsplattform bestellen, um seinen Anteil an der Menge der Zertifikate gemäß den Kapiteln II und III der Richtlinie 2003/87/EG in Form der Zwei-Tage-Spot oder Fünf-Tage-Futures zu versteigern.
(2) Jeder nicht an der gemeinsamen Maßnahme gemäß Artikel 26 beteiligte Mitgliedstaat kann seine eigene Auktionsplattform bestellen, um seinen Anteil an der Menge der Zertifikate gemäß den Kapiteln II und III der Richtlinie 2003/87/EG in Form der Futures oder Forwards zu versteigern, sofern diese Objekte in Anhang I dieser Verordnung aufgeführt sind.
(3) Nicht an der gemeinsamen Maßnahme gemäß Artikel 26 beteiligte Mitgliedstaaten können zur Versteigerung der Spot oder Forwards beziehungsweise Zwei-Tage-Spot oder Fünf-Tage-Futures und dieselbe Auktionsplattform oder jeweils eine eigene Auktionsplattform bestellen.
(4) Jeder nicht an der gemeinsamen Maßnahme gemäß Artikel 26 beteiligte Mitgliedstaat teilt der Kommission innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit, dass er sich nicht an der gemeinsamen Maßnahmen beteiligen, sondern gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels eine eigene Plattform bestellen will.
(5) Jeder nicht an der gemeinsamen Maßnahme gemäß Artikel 26 beteiligte Mitgliedstaat wählt seine gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels bestellte Auktionsplattform auf der Grundlage eines Auswahlverfahrens aus, das das Vergaberecht der Union und des betreffenden Mitgliedstaats beachtet, wenn das Unions- oder einzelstaatliche Vergaberecht ein öffentliches Vergabeverfahren vorschreibt. Für das Auswahlverfahren gelten alle Rechtsmittel und Durchsetzungsverfahren, die das Recht der Union und des jeweiligen Mitgliedstaats vorsehen.
Die Dauer jedes Mandats der in den Absätzen 1 und 2 genannten Auktionsplattformen beträgt höchstens drei Jahre und ist um höchstens zwei weitere Jahre verlängerbar.
Die Bestellung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Auktionsplattformen setzt voraus, dass die betreffende Auktionsplattform gemäß Absatz 7 in Anhang III aufgeführt wird. Die Bestellung ist nicht wirksam, bevor die in Absatz 7 vorgesehene Aufnahme der betreffenden Auktionsplattform in Anhang III in Kraft getreten ist.
(6) Jeder nicht an der gemeinsamen Maßnahme gemäß Artikel 26 beteiligte Mitgliedstaat, der gemäß den Absätzen 1 bis 2 des vorliegenden Artikels seine eigene Auktionsplattform bestellen will, notifiziert der Kommission Folgendes:
a) die Identität der Auktionsplattform, die er bestellen möchte, mit der Angabe, ob die Futures oder Forwards beziehungsweise Zwei-Tage-Spot oder Fünf-Tage-Futures von ein und derselben Plattform oder von getrennten Auktionsplattformen versteigert werden;
b) die ausführlichen Vorschriften, die für das Auktionsverfahren der von ihm vorgeschlagenen Auktionsplattform(en) gelten würden, einschließlich der Vertragsbedingungen hinsichtlich der Bestellung der betreffenden Auktionsplattform einschließlich jedes mit der vorgeschlagenen Auktionsplattform verbundenen Clearing- oder Abrechnungssystems unter Angabe der Bedingungen, die für die Struktur und Höhe der Gebühren, die Verwaltung von Sicherheiten, die Zahlung und die Lieferung gelten;
c) die vorgeschlagenen Zeitfenster für Gebote, die einzelnen Mengen, die Versteigerungstermine unter Angabe zu berücksichtigender gesetzlicher Feiertage sowie die Art des Auktionsobjekts, die Fristen für die Zahlung und Lieferung der in Einzelversteigerungen in einem bestimmten Kalenderjahr zu versteigernden Zertifikate sowie jede andere Angabe, die die Kommission braucht, um beurteilen zu können, ob der vorgeschlagene Auktionskalender mit dem Auktionskalender der nach Artikel 26 Absatz 1 oder 2 bestellten Auktionsplattformen und mit weiteren Auktionskalendern vereinbar ist, die von anderen nicht an der gemeinsamen Maßnahme gemäß Artikel 26 beteiligten Mitgliedstaaten, die eine eigene Auktionsplattform wünschen, vorgeschlagen werden;
d) die ausführlichen Vorschriften und Bedingungen für die Begutachtung und Beaufsichtigung der Auktionen, die für die von ihm vorgeschlagene Auktionsplattform gemäß Artikel 35 Absätze 4, 5 und 6 gelten werden, sowie die ausführlichen Vorschriften für den Schutz vor Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, kriminellen Tätigkeiten oder Marktmissbrauch, einschließlich Abhilfemaßnahmen und Sanktionen;
e) die im Einzelnen getroffenen Maßnahmen, um Artikel 22 Absatz 4 und Artikel 34 in Bezug auf die Bestellung des Auktionators zu genügen.
(7) Die anderen als die gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder 2 bestellten Auktionsplattformen, die sie bestellenden Mitgliedstaaten, die Dauer ihres Mandats und die für sie geltenden Vorschriften oder Verpflichtungen werden in die Liste in Anhang III aufgenommen, wenn die Anforderungen dieser Verordnung und die Ziele von Artikel 10 Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG erfüllt sind. Die Kommission und der in Artikel 23 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG genannte Ausschuss handeln ausschließlich auf Basis dieser Anforderungen und Ziele und berücksichtigen in vollem Umfang alle Berichte, die die Auktionsaufsicht gemäß Artikel 25 Absatz 4 dieser Verordnung erstellt.
Solange die in Unterabsatz 1 vorgesehene Liste nicht vorliegt, nutzt ein Mitgliedstaat, der nicht an der gemeinsamen Maßnahme gemäß Artikel 26 beteiligt ist, sondern gemäß den Absätzen 1 bis 2 des vorliegenden Artikels seine eigene Plattform bestellen möchte, bis zum Ablauf von drei Monaten nach Inkrafttreten der in Unterabsatz 1 vorgesehenen Liste die gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder 2 bestellten Auktionsplattformen, um seinen Anteil an den Zertifikaten zu versteigern, der ansonsten auf der gemäß Absatz 1 oder 2 des vorliegenden Artikels bestellten Auktionsplattform versteigert worden wäre.
(8) Jeder nicht an der gemeinsamen Maßnahme gemäß Artikel 26 beteiligte Mitgliedstaat, der sich gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels für eine eigene Auktionsplattform entscheidet, kann der gemeinsamen Maßnahme gemäß Artikel 26 jederzeit gemäß Artikel 26 Absatz 6 beitreten.
Die Menge der Zertifikate, die auf einer anderen als einer gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder 2 bestellten Auktionsplattform versteigert werden sollten, werden gleichmäßig auf die Versteigerungen der betreffenden, gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder 2 bestellten Auktionsplattform verteilt.
Keine Ergebnisse gefunden