Artikel 25 Aufgaben der Auktionsaufsicht — EU-Emissionshandelssystem – Verordnung über die Versteigerung
Gliederung
KAPITEL VI BESTELLUNG UND AUFGABEN DER AUKTIONSAUFSICHT
Artikel 25 Aufgaben der Auktionsaufsicht
Rückverweise
(1) Die Auktionsaufsicht überwacht jede Versteigerung und erstattet gemäß Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG innerhalb der in dem genannten Unterabsatz genannten Frist der Kommission im Namen der Mitgliedstaaten und den betreffenden Mitgliedstaaten Bericht über die ordnungsgemäße Abwicklung der im Vormonat durchgeführten Versteigerungen, insbesondere im Hinblick auf
a) den fairen und offenen Zugang;
b) die Transparenz;
c) die Preisbildung;
d) technische und verfahrenstechnische Aspekte.
(2) Die Auktionsaufsicht legt den Mitgliedstaaten und der Kommission einen jährlichen Gesamtbericht vor, der Folgendes umfasst:
a) die in Absatz 1 genannten Punkte sowohl im Zusammenhang mit jeder einzelnen Versteigerung als auch zusammengenommen für jede Auktionsplattform;
b) etwaige Verstöße gegen den Vertrag zur Bestellung einer Auktionsplattform;
c) etwaige Hinweise auf wettbewerbsschädigendes Verhalten oder Marktmissbrauch;
d) gegebenenfalls die Auswirkung der Versteigerungen auf die Marktposition der Auktionsplattformen auf dem Sekundärmarkt;
e) den Zusammenhang zwischen den im Gesamtbericht behandelten Versteigerungsverfahren sowie zwischen diesen und dem Funktionieren des Sekundärmarkts gemäß Artikel 10 Absatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG;
f) Angaben über Zahl, Art und Stand von Beschwerden gemäß Artikel 59 Absatz 4 sowie über etwaige andere Beschwerden bei den für die Aufsicht über Kreditinstitute und Wertpapierunternehmen zuständigen einzelstaatlichen Behörden;
g) Angaben über Folgemaßnahmen zu Berichten der Auktionsaufsicht gemäß den Absätzen 3, 4 und 5;
h) Empfehlungen, wie sich einzelne Versteigerungsverfahren verbessern oder Folgendes überarbeiten ließe:
(3) Die Auktionsaufsicht kann von Zeit zu Zeit auf Aufforderung der Kommission und eines oder mehrerer Mitgliedstaaten oder nach den Vorgaben in Absatz 5 über einen bestimmten Aspekt im Zusammenhang mit einem der Versteigerungsverfahren berichten, wenn dieser Aspekt vor Vorlage eines Berichts gemäß Absatz 1 oder 2 zur Sprache gebracht werden muss. Ansonsten kann die Auktionsbeobachtungsstelle in den in Absatz 1 oder 2 vorgesehenen Berichten auf diesen Aspekt eingehen.
(4) Ein Mitgliedstaat, der nicht an der gemeinsam durchgeführten Maßnahme gemäß Artikel 26 dieser Verordnung teilnimmt, sondern gemäß Artikel 30 Absätze 1 und 2 dieser Verordnung seine eigene Auktionsplattform bestellen will, kann die Auktionsaufsicht ersuchen, den Mitgliedstaaten, der Kommission und der betreffenden Auktionsplattform einen technischen Bericht darüber vorzulegen, inwiefern die Auktionsplattform, die er vorschlägt oder vorschlagen möchte, in der Lage ist, das Versteigerungsverfahren nach Maßgabe der Anforderungen dieser Verordnung und unter Beachtung der Ziele in Artikel 10 Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG durchzuführen.
In solchen Berichten stellt die Auktionsaufsicht klar fest, wo das Versteigerungsverfahren den Anforderungen von Unterabsatz 1 genügt oder wo nicht. Sie spricht gegebenenfalls konkrete Empfehlungen für die weitere Entwicklung oder Verbesserung des Versteigerungsverfahrens aus und schlägt feste Fristen für die Umsetzung dieser Empfehlungen vor.
(5) Wenn das Versteigerungsverfahren einer Auktionsplattform gegen diese Verordnung verstößt oder nicht mit den Zielen in Artikel 10 Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG vereinbar ist, oder auf Aufforderung der Kommission, wenn diese einen solchen Verstoß vermutet, erstattet die Auktionsaufsicht den Mitgliedstaaten, der Kommission und der betreffenden Auktionsplattform Bericht.
In dem Bericht wird die Art des Verstoßes oder der Nichtvereinbarkeit unmissverständlich festgestellt. Der Bericht enthält konkrete Empfehlungen, wie Abhilfe für diese Situation geschaffen werden kann und schlägt feste Fristen für die Umsetzung dieser Empfehlungen vor. Gegebenenfalls wird vorgeschlagen, die Tätigkeit der betreffenden Auktionsplattform auszusetzen. Die Auktionsaufsicht überprüft ihren Bericht nach diesem Absatz laufend und unterrichtet die Mitgliedstaaten, die Kommission und die betreffende Auktionsplattform vierteljährlich über den jüngsten Stand.
(6) Sämtliche Stellungnahmen der Auktionsaufsicht gemäß Artikel 7 Absatz 7 oder Artikel 8 Absatz 3 sind Teil ihrer Aufgaben nach diesem Artikel.
(7) Die Berichte und Stellungnahmen nach diesem Artikel sind verständlich in einem standardisierten, leicht zugänglichen Format zu erstellen, das nach Maßgabe des Vertrags über die Ernennung der Auktionsaufsicht festgelegt wird.
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