Artikel 53 Zusammenarbeit mit der Auktionsaufsicht — EU-Emissionshandelssystem – Verordnung über die Versteigerung
Gliederung
KAPITEL XV AUKTIONSÜBERWACHUNG, ABHILFEMASSNAHMEN UND SANKTIONEN
Artikel 53 Zusammenarbeit mit der Auktionsaufsicht
Rückverweise
(1) Die Auktionatoren, die Auktionsplattformen und die zuständigen einzelstaatlichen Behörden, die sie überwachen, erteilen der Auktionsaufsicht auf Anfrage jede ihnen vorliegende Auskunft im Zusammenhang mit den Versteigerungen, soweit dies erforderlich ist, damit die Auktionsaufsicht ihre Aufgaben wahrnehmen kann.
(2) Die Auktionsaufsicht ist befugt, die Durchführung der Versteigerungen zu beobachten.
(3) Die Auktionatoren, die Auktionsplattformen und die zuständigen einzelstaatlichen Behörden, die sie überwachen, unterstützen die Auktionsaufsicht bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben, indem sie innerhalb ihres eigenen Aufgabenbereichs aktiv mit ihr zusammenarbeiten.
(4) Die einzelstaatlichen Behörden, die für die Aufsicht von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen bzw. für die Aufsicht von Personen, die gemäß Artikel 18 Absatz 2 für andere bieten dürfen, zuständig sind, unterstützen die Auktionsaufsicht bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben, indem sie aktiv im Rahmen ihrer Befugnisse mit ihr zusammenarbeiten.
(5) Die Verpflichtungen, an die die zuständigen einzelstaatlichen Behörden gemäß den Absätzen 1, 3 und 4 gebunden sind, tragen den Belangen der beruflichen Schweigepflicht Rechnung, der sie nach Unionsrecht unterliegen.
Keine Ergebnisse gefunden