Artikel 21 Verweigerung, Entzug oder Aussetzung einer Zulassung — EU-Emissionshandelssystem – Verordnung über die Versteigerung
Gliederung
KAPITEL IV ZUGANG ZU DEN VERSTEIGERUNGEN
Artikel 21 Verweigerung, Entzug oder Aussetzung einer Zulassung
(1) Eine Auktionsplattform, die die Auktionsobjekte gemäß Artikel 4 Absatz 3 Zwei-Tage-Spot oder Fünf-Tage-Futures versteigert, verweigert die Bieterzulassung für ihre Versteigerungen bzw. entzieht eine bereits erteilte Bieterzulassung oder setzt sie aus, wenn eine Person
a) gemäß Artikel 18 Absatz 1 oder 2 nicht oder nicht mehr zur Beantragung der Bieterzulassung berechtigt ist;
b) die Anforderungen der Artikel 18, 19 und 20 nicht oder nicht mehr erfüllt;
c) absichtlich oder wiederholt gegen diese Verordnung, gegen die Bedingungen für die Bieterzulassung für die Versteigerungen der betreffenden Auktionsplattform oder gegen damit zusammenhängende Anweisungen oder Vereinbarungen verstößt.
(2) Eine Auktionsplattform, die die Auktionsobjekte gemäß Artikel 4 Absatz 3 Zwei-Tage-Spot oder Fünf-Tage-Futures versteigert, verweigert die Bieterzulassung für ihre Versteigerungen bzw. entzieht eine bereits erteilte Bieterzulassung oder setzt sie aus, wenn sie im Zusammenhang mit einem Antragsteller den Verdacht auf Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, kriminelle Tätigkeiten oder Marktmissbrauch hegt, sofern diese Verweigerung, dieser Entzug oder diese Aussetzung die Anstrengungen der zuständigen einzelstaatlichen Behörden zur Verfolgung oder Ergreifung der Urheber solcher Tätigkeiten voraussichtlich nicht behindert.
In diesem Fall meldet die betreffende Auktionsplattform dies der zentralen Meldestelle (FIU) gemäß Artikel 21 der Richtlinie 2005/60/EG in Einklang mit Artikel 55 Absatz 2 dieser Verordnung.
(3) Eine Auktionsplattform, die die Zwei-Tage-Spot oder Fünf-Tage-Futures versteigert, verweigert die Bieterzulassung für ihre Versteigerungen bzw. entzieht eine bereits erteilte Bieterzulassung oder setzt sie aus, wenn eine Person
a) fahrlässig gegen diese Verordnung, gegen die Bedingungen für die Bieterzulassung für die Versteigerungen der betreffenden Auktionsplattform oder gegen damit zusammenhängende Anweisungen oder Vereinbarungen verstößt;
b) sich in anderer Weise so verhalten hat, dass dies dem ordnungsgemäßen oder effizienten Ablauf einer Versteigerung abträglich ist;
c) in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b oder c oder in Artikel 18 Absatz 2 genannt ist und in den vorangegangenen 220 Handelstagen bei keiner Versteigerung geboten hat.
(4) Den in Absatz 3 genannten Personen wird die Verweigerung, der Entzug oder die Aussetzung der Zulassung mitgeteilt und in der Entscheidung über die Verweigerung, den Entzug oder die Aussetzung der Zulassung eine angemessene Frist gesetzt, um sich schriftlich zu äußern.
Die betreffende Auktionsplattform prüft die schriftliche Antwort der Person und, sofern dies gerechtfertig ist,
a) erteilt sie mit Wirkung ab einem bestimmten Datum die Zulassung oder setzt sie wieder in Kraft;
b) gewährt sie eine mit Auflagen verbundene Zulassung oder setzt die Zulassung mit Auflagen verbunden wieder in Kraft, sofern die genannten Auflagen bis zu einem bestimmten Datum erfüllt werden, was von der betreffenden Auktionsplattform ordnungsgemäß überprüft wird;
c) bestätigt sie die Verweigerung der Zulassung bzw. deren Entzug oder Aussetzung mit Wirkung ab einem bestimmten Datum.
Die Auktionsplattform teilt der betreffenden Person ihre Entscheidung mit.
(5) Personen, deren Bieterzulassung gemäß Absatz 1, 2 oder 3 entzogen oder ausgesetzt wurde, treffen angemessene Schritte, um sicherzustellen, dass ihr Ausscheiden aus den Versteigerungen
a) geordnet verläuft;
b) den Interessen ihrer Kunden nicht schadet und die effiziente Funktionsweise der Versteigerungen nicht stört;
c) ihre Verpflichtungen nicht beeinträchtigt, etwaige Zahlungsbedingungen, die Bedingungen ihrer Bieterzulassung für die Versteigerungen oder damit zusammenhängende Anweisungen oder Vereinbarungen zu beachten;
d) ihre Verpflichtungen in Bezug auf den Schutz vertraulicher Informationen gemäß Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii nicht beeinträchtigt, die für den Zeitraum von 20 Jahren nach ihrem Ausscheiden aus den Versteigerungen gelten.
Die zur Beachtung dieses Absatzes erforderlichen Maßnahmen sind in der Verweigerung, dem Entzug oder der Aussetzung der Bieterzulassung gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 zu spezifieren, und die Auktionsplattform prüft, ob diese Maßnahmen beachtet werden.
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