Artikel 55 Meldung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder kriminellen Tätigkeiten — EU-Emissionshandelssystem – Verordnung über die Versteigerung
Gliederung
KAPITEL XV AUKTIONSÜBERWACHUNG, ABHILFEMASSNAHMEN UND SANKTIONEN
Artikel 55 Meldung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder kriminellen Tätigkeiten
Rückverweise
(1) Die in Artikel 37 Absatz 1 der Richtlinie 2005/60/EG genannten zuständige einzelstaatliche Behörde überwacht, ob eine Auktionsplattform, die die Zwei-Tage-Spot oder Fünf-Tage-Futures versteigert, den Anforderungen des Artikels 19 und des Artikels 20 Absatz 6 dieser Verordnung an die Sorgfaltspflicht gegenüber Kunden, die Überwachungs- und Aufzeichnungsanforderungen des Artikels 54 und die Meldeanforderungen der Absätze 2 und 3 des vorliegenden Artikels einhält, und trifft die erforderlichen Maßnahmen, um deren Einhaltung sicherzustellen.
Die in Unterabsatz 1 genannte einzelstaatliche Behörde verfügt über die Befugnisse, die in den einzelstaatlichen Maßnahmen zur Umsetzung von Artikel 37 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 2005/60/EG vorgesehen sind.
Eine Auktionsplattform, die die Zwei-Tage-Spot oder Fünf-Tage-Futures versteigert, kann für Verstöße gegen die Artikel 19, Artikel 20 Absätze 6 und 7, Artikel 21 Absätze 1 und 2 und Artikel 54 dieser Verordnung sowie gegen die Absätze 2 und 3 des vorliegenden Artikels verantwortlich gemacht werden. Die einzelstaatlichen Maßnahmen zur Umsetzung von Artikel 39 der Richtlinie 2005/60/EG gelten diesbezüglich.
(2) Eine Auktionsplattform, die die Zwei-Tage-Spot oder Fünf-Tage-Futures versteigert, ihr Führungspersonal und ihre Angestellten arbeiten umfassend mit der zentralen Meldestelle gemäß Artikel 21 der Richtlinie 2005/60/EG zusammen, indem sie umgehend
a) auf eigene Initiative die zentrale Meldestelle informieren, wenn sie wissen, vermuten oder berechtigten Grund zu der Annahme haben, dass bei den Versteigerungen Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder kriminelle Tätigkeiten begangen oder zu begehen versucht wurden oder werden;
b) der zentralen Meldestelle auf Verlangen alle erforderlichen Auskünfte in Einklang mit den Verfahren erteilen, die in den geltenden Rechtsvorschriften festgelegt sind.
(3) Die in Absatz 2 genannten Angaben werden an die zentrale Meldestelle des Mitgliedstaats weitergeleitet, auf dessen Hoheitsgebiet sich die betreffende Auktionsplattform befindet.
Mit den einzelstaatlichen Maßnahmen zur Umsetzung der in Artikel 34 Absatz 1 der Richtlinie 2005/60/EG genannten Strategien und Verfahren für die Gewährleistung der Einhaltung der einschlägigen Vorschriften und für Kommunikation werden die Person oder Personen bezeichnet, deren Aufgabe es ist, Informationen nach dem vorliegenden Artikel zu übermitteln.
(4) Der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich eine Auktionsplattform befindet, die die Zwei-Tage-Spot oder Fünf-Tage-Futures versteigert, sorgt dafür, dass die einzelstaatlichen Maßnahmen zur Umsetzung der Artikel 26 bis 29, Artikel 32, Artikel 34 Absatz 1 und Artikel 35 der Richtlinie 2005/60/EG für die betreffende Auktionsplattform gelten.
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