Artikel 52 Kosten des Auktionsverfahrens — EU-Emissionshandelssystem – Verordnung über die Versteigerung
Gliederung
KAPITEL XIV GEBÜHREN UND KOSTEN
Artikel 52 Kosten des Auktionsverfahrens
Rückverweise
(1) Unbeschadet Absatz 2 werden die Kosten der in Artikel 27 Absatz 1, Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 31 vorgesehenen Dienstleistungen durch von den Bietern zu entrichtende Gebühren gedeckt, mit folgenden Ausnahmen:
a) Die Kosten einer zentralen Gegenpartei, die bei der Versteigerung von Zertifikaten als Forwards anstelle einer unbaren Sicherheit eine staatliche Bürgschaft akzeptiert, übernimmt der versteigernde Mitgliedstaat, der die staatliche Bürgschaft stellt;
b) alle Kosten der Vereinbarungen zwischen dem Auktionator und der Auktionsplattform gemäß Artikel 22 Absätze 2 und 3, aufgrund deren der Auktionator Zertifikate im Namen des bestellenden Mitgliedstaats versteigern kann, übernimmt der versteigernde Mitgliedstaat, ausgenommen die Kosten eines mit der betreffenden Auktionsplattform verbundenen Clearing- und Abrechnungssystems.
Die in den Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Kosten werden von den Auktionserlösen abgezogen, die den Auktionatoren gemäß Artikel 44 Absätze 2 und 3 zu zahlen sind.
(2) Unterzeichnet ein Mitgliedstaat die in Artikel 26 Absatz 6 Unterabsatz 1 genannte Vereinbarung über die gemeinsame Vergabe nicht bis zu der Frist gemäß Artikel 30 Absatz 4, tritt aber später der gemeinsamen Maßnahme bei, so kann von ihm verlangt werden, dass er seinen Anteil an den Kosten der in Artikel 27 Absatz 1 und Artikel 28 Absatz 1 genannten Dienstleistungen von dem Datum an, an dem er beginnt, über die gemäß Artikel 26 Absätze 1 oder 2 bestellte Auktionsplattform zu versteigern, bis zur Beendigung oder zum Ablauf des Mandats dieser Auktionsplattform selbst trägt.
In welchem Umfang ein solcher Mitgliedstaat seinen Anteil an den Kosten der in Artikel 27 Absatz 1 und Artikel 28 Absatz 1 genannten Dienstleistungen selbst tragen muss, ist in der Vereinbarung über die gemeinsame Vergabe und im Vertrag mit der betreffenden Auktionsplattform vorgesehen.
Ein Mitgliedstaat braucht seinen Anteil an den Kosten gemäß diesem Absatz nicht selbst zu tragen, wenn er nach Ablauf des in Artikel 30 Absatz 5 Unterabsatz 2 genannten Mandats oder in Ermangelung der Aufnahme einer gemäß Artikel 30 Absatz 6 notifizierten Auktionsplattform in die Liste gemäß Artikel 30 Absatz 7 der gemeinsamen Maßnahme beitritt.
Der Kostenbetrag, den ein Mitgliedstaat nach diesem Absatz trägt, wird von den Kosten abgezogen, die Bieter nach Maßgabe von Absatz 1 übernehmen.
(3) Der entsprechend der Zahl der Versteigerungen variable Anteil der Kosten der Auktionsaufsicht, der im Vertrag zur Bestellung der Auktionsaufsicht genauer festgelegt ist, wird gleichmäßig auf die Versteigerungen verteilt. Alle anderen Kosten der Auktionsaufsicht, die im Vertrag zu deren Bestellung genauer festgelegt sind, ausgenommen die Kosten im Zusammenhang mit einem Bericht gemäß Artikel 25 Absatz 4, werden gleichmäßig auf die Auktionsplattformen verteilt, sofern im Vertrag zur Bestellung der Auktionsaufsicht nichts anderes festgelegt ist.
Den Anteil der Kosten der Auktionsaufsicht, die sich auf eine nach Artikel 30 Absatz 1 oder 2 bestellte Auktionsplattform entziehen, einschließlich der Kosten für einen gemäß Artikel 25 Absatz 4 ersuchten Bericht, übernimmt der bestellende Mitgliedstaat.
Der Anteil der Kosten der Auktionsaufsicht, der auf eine gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder 2 bestellte Auktionsplattform entfällt, wird proportional zum Anteil jedes an der gemeinsamen Maßnahme beteiligten Mitgliedstaats an der Gesamtmenge der auf der betreffenden Auktionsplattform versteigerten Zertifikate auf diese Mitgliedstaaten verteilt.
Die von jedem Mitgliedstaat getragenen Kosten der Auktionsaufsicht werden von den Auktionserlösen abgezogen, die die Auktionatoren gemäß Artikel 23 Buchstabe c den bestellenden Mitgliedstaaten zu zahlen haben.
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