Artikel 6 Einstellung und Rücknahme von Geboten — EU-Emissionshandelssystem – Verordnung über die Versteigerung
Gliederung
KAPITEL II KONZEPTION DER VERSTEIGERUNG
Artikel 6 Einstellung und Rücknahme von Geboten
Rückverweise
(1) Der Mindestumfang eines Gebots ist ein Los.
Ein Los aus Zwei-Tage-Spot oder Fünf-Tage-Futures besteht aus 500 Zertifikaten.
Ein Los aus Futures oder Forwards besteht aus 1000 Zertifikaten.
(2) Jedes Gebot enthält Folgendes:
a) die Identität des Bieters und die Angabe, ob der Bieter auf eigene Rechnung oder im Namen eines Kunden bietet;
b) die Identität des Kunden, wenn der Bieter im Namen eines Kunden bietet;
c) den Umfang des Gebotes als Zahl von Zertifikaten als das ganzzahlige Vielfache von Losen von 500 bzw. 1000 Zertifikaten;
d) das Preisgebot je Zertifikat in Euro mit zwei Dezimalen.
(3) Jedes Gebot kann nur im vorgegebenen Zeitfenster für Gebote eingestellt, geändert oder zurückgenommen werden.
Eingestellte Gebote dürfen innerhalb einer Frist, die vor Schließung des Zeitfensters für Gebote endet, geändert oder zurückgenommen werden. Die betreffende Auktionsplattform legt diese Frist fest und veröffentlicht sie mindestens fünf Handelstage vor der Öffnung des Zeitfensters für Gebote auf ihrer Website.
Nur eine natürliche, in der Union niedergelassene Person, die gemäß Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe d benannt wurde und befugt ist, einen Bieter für alle Zwecke im Zusammenhang mit den Versteigerungen einschließlich der Einstellung eines Gebots zu binden (im Folgenden „der Bietervertreter“ genannt), ist berechtigt, ein Gebot im Namen eines Bieters einzustellen, zu ändern oder zurückzunehmen.
Ein einmal eingestelltes Gebot ist bindend, es sei denn, es wird gemäß diesem Absatz zurückgenommen oder geändert oder es wird gemäß Absatz 4 zurückgenommen.
(4) Die maßgebliche Auktionsplattform kann auf Wunsch eines Bietervertreters ein von dem betreffenden Bieter fälschlich auf der Auktionsplattform eingestelltes Gebot nach Schließung des Zeitfensters für Gebote, aber vor Festlegung des Auktionsclearingpreises als zurückgenommen behandeln, wenn sie davon überzeugt ist, dass bei der Gebotseinstellung ein echter Fehler unterlaufen ist.
(5) Die Annahme, Übermittlung und Einstellung eines Gebots auf einer Auktionsplattform seitens einer Wertpapierfirma oder eines Kreditinstituts gilt als Wertpapierdienstleistung im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 2 der Richtlinie 2004/39/EG, wenn das Auktionsobjekt ein Finanzinstrument ist.
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