Artikel 37 Begriffsbestimmungen für die Marktmissbrauchsregelung für andere Auktionsobjekte als Finanzinstrumente im Sinne von Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie 2003/6/EG — EU-Emissionshandelssystem – Verordnung über die Versteigerung
Gliederung
KAPITEL X MARKTMISSBRAUCHSREGELUNG FÜR AUKTIONSOBJEKTE
Artikel 37 Begriffsbestimmungen für die Marktmissbrauchsregelung für andere Auktionsobjekte als Finanzinstrumente im Sinne von Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie 2003/6/EG
Für die Zwecke der Artikel 38 bis 43, die für andere Auktionsobjekte als Finanzinstrumente im Sinne von Artikel 1 Nummer 3 der Richtlinie 2003/6/EG gelten, bezeichnet der Ausdruck
a) „Insider-Information“ eine nicht öffentlich bekannte präzise Information, die direkt oder indirekt eines oder mehrere der Auktionsobjekte betrifft und die, wenn sie öffentlich bekannt würde, geeignet wäre, die Preisgebote zu beeinflussen;
b) „Marktmanipulation“
Dies Begriffbestimmung unter Buchstabe b kann konkret Folgendes bedeuten:
Sicherung einer marktbeherrschenden Stellung in Bezug auf die Nachfrage nach einem Auktionsprodukt durch eine Person oder mehrere in Absprache handelnde Personen mit der Folge einer direkten oder indirekten Festsetzung des Auktionsclearingpreises oder anderer unlauterer Handelsbedingungen;
Kauf oder Verkauf von Zertifikaten oder deren Derivativen auf dem Sekundärmarkt vor der Versteigerung mit der Folge, dass der Auktionsclearingpreis für die Versteigerungsobjekte auf anormaler oder künstlicher Höhe festgesetzt wird oder dass Bieter, die auf den Versteigerungen bieten, in die Irre geführt werden;
Ausnutzung des gelegentlichen oder regelmäßigen Zugangs zu traditionellen oder elektronischen Medien durch Veröffentlichung einer Stellungnahme zu einem Auktionsobjekt, wobei zuvor für dieses Objekt ein Gebot eingestellt wurde und dann aus den Auswirkungen der Stellungnahme auf andere Preisgebote für dasselbe Objekt Nutzen gezogen wird, ohne dass der Öffentlichkeit gleichzeitig dieser Interessenkonflikt auf ordnungsgemäße und effiziente Weise bekannt gegeben wird.
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