Artikel 26 Bestellung einer Auktionsplattform im Wege einer gemeinsam von den Mitgliedstaaten und der Kommission durchgeführten Maßnahme — EU-Emissionshandelssystem – Verordnung über die Versteigerung
Gliederung
KAPITEL VII BESTELLUNG EINER AUKTIONSPLATTFORM DURCH MITGLIEDSTAATEN, DIE AN EINER GEMEINSAM MIT DER KOMMISSION DURCHGEFÜHRTEN MASSNAHME TEILNEHMEN, UND IHRE AUFGABEN
Artikel 26 Bestellung einer Auktionsplattform im Wege einer gemeinsam von den Mitgliedstaaten und der Kommission durchgeführten Maßnahme
(1) Unbeschadet Artikel 30 bestellen die Mitgliedstaaten nach einem gemeinsamen Vergabeverfahren der Kommission und der Mitgliedstaaten, die an der gemeinsamen Maßnahme beteiligt sind, eine Auktionsplattform für die Versteigerung der Zwei-Tage-Spot oder Fünf-Tage-Futures.
(2) Unbeschadet Artikel 30 bestellen die Mitgliedstaaten nach einem gemeinsamen Vergabeverfahren der Kommission und der Mitgliedstaaten, die an der gemeinsamen Maßnahme beteiligt sind, eine oder zwei Auktionsplattformen für die Versteigerung der Futures oder Forwards, sofern diese Auktionsobjekte in Anhang I aufgeführt sind.
(3) Das in Absätzen 1 und 2 genannte gemeinsame Vergabeverfahren wird gemäß Artikel 91 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 und Artikel 125c der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 organisiert.
(4) Die Dauer jedes Mandats der in den Absätzen 1 und 2 genannten Auktionsplattformen beträgt höchstens fünf Jahre.
(5) Der Name und die Kontaktangaben der in den Absätzen 1 und 2 genannten Auktionsplattformen werden auf der Website der Kommission veröffentlicht.
(6) Ein Mitgliedstaat, der sich nach Inkrafttreten der von den teilnehmenden Mitgliedstaaten und der Kommission geschlossen Vereinbarung über das gemeinsame Vergabeverfahren an den gemeinsamen Maßnahmen gemäß den Absätzen 1 und 2 beteiligen will, akzeptiert die Bedingungen, die die teilnehmenden Mitgliedstaaten und die Kommission in der Vereinbarung über das gemeinsame Vergabeverfahren vereinbart haben, sowie alle bereits im Rahmen dieser Vereinbarung getroffenen Beschlüsse.
Ein Mitgliedstaat, der gemäß Artikel 30 Absatz 4 beschließt, nicht an der gemeinsamen Maßnahme teilzunehmen, sondern seine eigene Auktionsplattform zu bestellen, kann unter Bedingungen, die von den an der gemeinsamen Maßnahme teilnehmenden Mitgliedstaaten und der Kommission vereinbart und in der Vereinbarung über das gemeinsame Vergabeverfahren festgehalten werden, vorbehaltlich aller anwendbaren Regeln für öffentliche Ausschreibungen den Status eines Beobachters erhalten.
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