Artikel 33 Überprüfung dieser Verordnung — EU-Emissionshandelssystem – Verordnung über die Versteigerung
Gliederung
KAPITEL VIII BESTELLUNG VON AUKTIONSPLATTFORMEN DURCH MITGLIEDSTAATEN, DIE EINE EIGENE PLATTFORM WÜNSCHEN, UND DEREN AUFGABEN
Artikel 33 Überprüfung dieser Verordnung
Die Auktionsaufsicht legt bis spätestens 31. Dezember 2014 den jährlichen Gesamtbericht gemäß Artikel 25 Absatz 2 vor, danach überprüft die Kommission die Bestimmungen dieser Verordnung einschließlich der Durchführung aller Auktionsverfahren.
Die Überprüfung analysiert die bis dahin gewonnene Erfahrung in Bezug auf die Wechselbeziehungen zwischen den gemäß Artikel 30 Absatz 1 oder 2 und den gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder 2 bestellten Auktionsplattformen sowie zwischen den Versteigerungen und dem Sekundärmarkt Rechnung.
Die Überprüfung wird in Konsultation mit den Mitgliedstaaten und den Interessenvertretern durchgeführt.
Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Überprüfung kann die Kommission die Maßnahmen vorschlagen, die sie für erforderlich hält, um durch diese Verordnung hervorgerufene Verzerrungen oder Störungen des Binnenmarktes oder des CO2-Marktes zu beheben und ein Inkrafttreten dieser Maßnahmen bis 31. Dezember 2016 in Blick nehmen.
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