Artikel 62 Schutz vertraulicher Informationen — EU-Emissionshandelssystem – Verordnung über die Versteigerung
Gliederung
KAPITEL XVI TRANSPARENZ UND VERTRAULICHKEIT
Artikel 62 Schutz vertraulicher Informationen
Rückverweise
(1) Folgende Informationen sind vertraulich:
a) der Inhalt eines Gebots;
b) der Inhalt etwaiger Weisungen für Gebote, selbst wenn kein Gebot eingestellt wurde;
c) Informationen, die die Identität des betreffenden Bieters und eine der folgenden Angaben offenlegen oder einen Schluss darauf zulassen:
d) Informationen über eines oder mehrere Gebote oder Weisungen für Gebote oder daraus abgeleitete Informationen, die einzeln oder zusammen genommen wahrscheinlich
e) Auskünfte, die Personen im Rahmen der Herstellung oder Fortführung der Beziehung mit Bietern oder im Rahmen der Überwachung dieser Beziehung gemäß Artikel 19, 20 und 21 sowie Artikel 54 erteilt haben;
f) die Berichte und Stellungnahmen der Auktionsaufsicht gemäß Artikel 25 Absätze 1 bis 6, außer den Teilen der nicht vertraulichen Fassungen der Berichte der Auktionsaufsicht, die die Kommission gemäß Artikel 60 Absatz 2 veröffentlicht;
g) Geschäftsgeheimnisse, die von Personen weitergegeben werden, die an einem wettbewerblichen Vergabeverfahren zur Bestellung einer Auktionsplattform oder Ernennung der Auktionsaufsicht teilnehmen;
h) Informationen über den Algorithmus, der für die Zufallsauswahl gleichlautender Gebote gemäß Artikel 7 Absatz 2 verwendet wird;
i) Informationen über das Verfahren, nach dem im Sinne von Artikel 7 Absatz 6 bestimmt wird, wann ein Auktionsclearingpreis wesentlich unter dem Preis liegt, der vor oder während einer Versteigerung auf dem Sekundärmarkt gilt.
(2) Eine Person, die vertrauliche Informationen direkt oder indirekt erhalten hat, gibt diese außer nach Maßgabe von Absatz 3 nicht weiter.
(3) Absatz 2 steht der Weitergabe vertraulicher Informationen nicht im Wege, die
a) bereits rechtmäßig der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt wurden;
b) mit schriftlicher Zustimmung eines Bieters, einer Person mit Bieterzulassung oder einer Person, die eine Bieterzulassung beantragt, öffentlich bekannt gemacht wurden;
c) nach Unionsrecht offengelegt oder öffentlich bekannt gemacht werden müssen;
d) auf der Grundlage eines Gerichtsbeschlusses öffentlich bekannt gemacht werden;
e) für die Zwecke strafrechtlicher, verwaltungsrechtlicher oder gerichtlicher Ermittlungen oder Verfahren in der Union öffentlich bekannt gemacht werden;
f) eine Auktionsplattform an die Auktionsaufsicht weitergibt, um diese in die Lage zu versetzen oder ihr zu helfen, im Zusammenhang mit den Versteigerungen ihre Aufgaben wahrzunehmen oder ihren Verpflichtungen nachzukommen;
g) vor ihrer Weitergabe zusammengefasst oder so bearbeitet werden, dass es unwahrscheinlich ist, auf Folgendes schließen:
h) in Absatz 1 Buchstabe f genannt sind, sofern — für Informationen gemäß Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe c die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats und für andere Informationen gemäß Artikel 25 Absatz 2 die Kommission — sie nichtdiskriminierend und geordnet an die Öffentlichkeit weitergibt;
i) in Absatz 1 Buchstabe g genannt sind, sofern sie an Personen weitergegeben werden, die im Rahmen des wettbewerblichen Vergabeverfahrens gemäß Absatz 1 Buchstabe g für die Mitgliedstaaten oder die Kommission tätig sind und ihrerseits nach ihren Beschäftigungsbedingungen der Verschwiegenheitspflicht unterliegen;
j) unter Beachtung einer etwa fortbestehenden Verschwiegenheitspflicht nach Ablauf eines Zeitraums vom 30 Monaten, der an einem der folgenden Zeitpunkte beginnt, öffentlich bekannt gemacht werden:
(4) Die Maßnahmen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass vertrauliche Informationen nicht widerrechtlich weitergegeben werden, und die Folgen einer solchen widerrechtlichen Weitergabe durch eine Auktionsplattform oder die Auktionsaufsicht, einschließlich deren Beschäftigte, sind im jeweiligen Bestellungsvertrag festgehalten.
(5) Eine Auktionsplattform oder die Auktionsaufsicht, einschließlich deren Beschäftigten, die vertrauliche Informationen erhalten hat, verwendet diese ausschließlich zur Erfüllung ihrer Pflichten oder zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit den Auktionen.
(6) Die Absätze 1 bis 5 stehen dem Austausch vertraulicher Informationen zwischen einer Auktionsplattform und der Auktionsaufsicht ebenso wenig im Wege wie dem Austausch zwischen einer der beiden genannten und
a) den zuständigen einzelstaatlichen Behörden, die eine Auktionsplattform überwachen;
b) den einzelstaatlichen Behörden, die für die Ermittlung und Verfolgung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, krimineller Tätigkeit oder Marktmissbrauch zuständig sind;
c) der Kommission.
Nach diesem Absatz ausgetauschte vertrauliche Informationen dürfen nicht unter Verstoß gegen Absatz 2 an andere als die unter den Buchstaben a, b und c genannten Personen weitergegeben werden.
(7) Alle Beschäftigten oder ehemaligen Beschäftigten einer Auktionsplattform oder der Auktionsaufsicht, die mit den Versteigerungen zu tun hatten, unterliegen der Verschwiegenheitspflicht und sorgen dafür, dass vertrauliche Informationen nach Maßgabe dieses Artikels geschützt sind.
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