Artikel 29 Dienstleistungen der gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder 2 bestellten Auktionsplattformen für die Kommission — EU-Emissionshandelssystem – Verordnung über die Versteigerung
Gliederung
KAPITEL VII BESTELLUNG EINER AUKTIONSPLATTFORM DURCH MITGLIEDSTAATEN, DIE AN EINER GEMEINSAM MIT DER KOMMISSION DURCHGEFÜHRTEN MASSNAHME TEILNEHMEN, UND IHRE AUFGABEN
Artikel 29 Dienstleistungen der gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder 2 bestellten Auktionsplattformen für die Kommission
Gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder 2 bestellte Auktionsplattformen leisten der Kommission technische Unterstützung bei der Arbeit der Kommission in folgenden Bereichen:
a) Ergänzung des Anhanges I und etwaige Koordinierung des Auktionskalenders für Anhang III;
b) Stellungnahmen der Kommission im Rahmen dieser Verordnung;
c) Stellungnahmen oder Berichte der Auktionsaufsicht zum Funktionieren der gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder 2 bestellten Auktionsplattformen;
d) Berichte oder Vorschläge der Kommission gemäß Artikel 10 Absatz 5 und Artikel 12 Absatz 1a der Richtlinie 2003/87/EG;
e) jede Änderung dieser Verordnung oder der Richtlinie 2003/87/EG, die sich auf das Funktionieren des CO2-Marktes einschließlich der Abwicklung der Versteigerungen auswirkt;
f) jede Überarbeitung dieser Verordnung, der Richtlinie 2003/87/EG oder der gemäß Artikel 19 Absatz 3 der genannten Richtlinie erlassenen Verordnung der Kommission, die sich auf das Funktionieren des CO2-Marktes einschließlich der Abwicklung der Versteigerungen auswirkt;
g) jede andere von der Kommission und den beteiligten Mitgliedstaaten vereinbarte gemeinsame Maßnahme im Zusammenhang mit dem Funktionieren des CO2-Marktes einschließlich der Abwicklung der Versteigerungen.
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