Artikel 18 Für die Beantragung einer Bieterzulassung berechtige Personen — EU-Emissionshandelssystem – Verordnung über die Versteigerung
Gliederung
KAPITEL IV ZUGANG ZU DEN VERSTEIGERUNGEN
Artikel 18 Für die Beantragung einer Bieterzulassung berechtige Personen
Rückverweise
(1) Die folgenden Personen sind berechtigt, die Zulassung zur direkten Gebotseinstellung in Versteigerungen zu beantragen:
a) ein Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber, der über ein Betreiberkonto verfügt und auf eigene Rechnung bietet, einschließlich eines Mutterunternehmens, Tochterunternehmens oder verbundenen Unternehmens, das zu demselben Konzern gehört wie der Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber;
b) gemäß Richtlinie 2004/39/EG zugelassene Wertpapierfirmen, die auf eigene Rechnung oder im Namen ihrer Kunden bieten;
c) gemäß Richtlinie 2006/48/EG zugelassene Kreditinstitute, die auf eigene Rechnung oder im Namen ihrer Kunden bieten;
d) wirtschaftliche Zusammenschlüsse von in Buchstabe a genannten Personen, die auf eigene Rechnung und als Vermittler im Auftrag ihrer Mitglieder Gebote einstellen;
e) öffentliche Stellen oder staatliche Einrichtungen der Mitgliedstaaten, die eine der in Buchstabe a genannten Personen kontrollieren.
(2) Unbeschadet der Ausnahme in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe i der Richtlinie 2004/39/EG sind Personen, die unter diese Ausnahme fallen und die gemäß Artikel 59 dieser Verordnung zugelassen sind, berechtigt, die Zulassung zur direkten Gebotseinstellung in Versteigerungen auf eigene Rechnung oder im Namen von Kunden ihres Hauptgeschäfts zu beantragen, sofern ein Mitgliedstaat, in dem sie niedergelassen sind, Rechtsvorschriften erlassen hat, aufgrund deren die zuständige Behörde in diesem Mitgliedstaat ihnen die Gebotseinstellung auf eigene Rechnung oder im Namen der Kunden ihres Hauptgeschäfts genehmigen kann.
(3) Die in Absatz 1 Buchstaben b oder c genannten Personen sind berechtigt, die Zulassung zur direkten Gebotseinstellung in Versteigerungen im Namen ihrer Kunden zu beantragen, wenn sie für Versteigerungsobjekte bieten, die keine Finanzinstrument sind, sofern der Mitgliedstaat, in dem sie niedergelassen sind, Rechtsvorschriften erlassen hat, aufgrund deren die zuständige Behörde in diesem Mitgliedstaat ihnen die Gebotseinstellung auf eigene Rechnung oder im Namen der Kunden ihres Hauptgeschäfts genehmigen kann.
(4) Bieten die in Absatz 1 Buchstaben b und c und Absatz 2 genannten Personen im Namen von Kunden, so müssen sie sich vergewissern, dass diese Kunden ihrerseits berechtigt sind, die direkte Gebotseinstellung nach Absatz 1 oder 2 zu beantragen.
Bieten die Kunden der in Unterabsatz 1 genannten Personen ihrerseits im Namen ihrer Kunden, so müssen sie sich vergewissern, dass diese Kunden ebenfalls berechtigt sind, die direkte Gebotseinstellung nach Absatz 1 oder 2 zu beantragen. Dies gilt auch für alle weiteren nachgeordneten Kunden, die indirekt in den Versteigerungen bieten.
(5) Solange sie ihre Rolle im Zusammenhang mit den Versteigerungen wahrnehmen, sind die folgenden Personen weder berechtigt, die Zulassung zur direkten Gebotseinstellung bei den betreffenden Versteigerungen zu beantragen, noch dürfen sie über eine oder mehrere Personen, die gemäß den Artikeln 19 und 20 zur Gebotseinstellung zugelassen sind, an den Versteigerungen teilnehmen, unabhängig davon, ob sie auf eigene Rechnung oder im Namen einer anderen Person bieten:
a) der Auktionator;
b) die Auktionsplattform, einschließlich eines mit ihr verbundenen Clearing- oder Abrechnungssystems;
c) Personen in einer Position, in der sie direkt oder indirekt wesentlichen Einfluss auf das Management der Personen gemäß den Buchstaben a und b ausüben;
d) Personen, die für die Personen gemäß den Buchstaben a und b arbeiten.
(6) Die Auktionsaufsicht darf weder direkt noch indirekt über eine oder mehrere gemäß den Artikeln 19 und 20 zur Gebotseinstellung zugelassene Personen an einer Versteigerung teilnehmen, unabhängig davon, ob dies auf eigene Rechnung oder im Namen einer anderen Person geschieht.
Personen, die direkt oder indirekt wesentlichen Einfluss auf das Management der Auktionsaufsicht nehmen können, dürfen weder direkt noch indirekt über eine oder mehrere gemäß den Artikeln 19 und 20 zur Gebotseinstellung zugelassene Personen an einer Versteigerung teilnehmen, unabhängig davon, ob dies auf eigene Rechnung oder im Namen einer anderen Person geschieht.
Personen, die im Zusammenhang mit den Versteigerungen für die Auktionsaufsicht arbeiten, dürfen weder direkt noch indirekt über eine oder mehrere gemäß den Artikeln 19 und 20 zur Gebotseinstellung zugelassene Personen an einer Versteigerung teilnehmen, unabhängig davon, ob dies auf eigene Rechnung oder im Namen einer anderen Person geschieht.
(7) Die nach den Artikeln 44 bis 50 bestehende Möglichkeit für eine Auktionsplattform und das mit ihr verbundene Clearing- oder Abrechnungssystem, vom Rechtsnachfolger eines erfolgreichen Bieters eine Zahlung anzunehmen, ihm Zertifikate zu liefern und eine Sicherheit von im anzunehmen, darf die Anwendung der Artikel 17 bis 20 nicht untergraben.
Keine Ergebnisse gefunden